die gesetzliche Vcrlnntnng des Todes im Sinne des Gesetzes vom 31. März 1918 RGBl. Nr. 128 eintreten wird, wird ans Ansuchen des Alois Wenter in Girlan das Verfahren znr TodeSerklärnna des Vermiszten eingeleitet. — Es wird demnach k'»' allgemeine Anffordernng erlassen, dem Gerichte Nachrichten über den Genannten zn geben. Sebastian Wenter wird aufgesordert. vor dem gefertigten Gerichte zn erscheinen, oder es auf andere Weise in Kenntnis seines Lebens zu setzen. Das Gericht wird nach dein 25. September 1919
, dort am 8. Zlugnst 1915 im Lager Beresowka an Ty phus gestorben seiu soll uud seither keine Siach- richt ,n- -n ' Da hienach anzunehmen ist, das; die gesetzliche Vermutung des Todes im Sinne des Gesetzes vom 31. März 1918, RGBl. Nr. 128, eintreten wird, wird ans Allsuchen des Nndolf Unter- kirchner, Bauers iu Weitental, das Verfahre» znr Todeserklärung des Verminte» eingelcitet. ES wird demnach die allgemeine Anffordernng erlassen, dein Gerichte Nachrichten über deu Ge nannten zn geben. Albert Nnterkirchner
, der anch zun,.Verteidiger des Ehebandes be stellt wird, Nachrichten tiber den Genannten zn geben. Alois Stnbenrns; »pir.d ansgefordert, vor dem gefertigten Gerichte zn erscheinen oder es anf andere Weise in die Kenntnis seines Lebens zu sehen. Das Gericht wird nach dem 25. September 1919 auf neuerliches Ansuchen über die Todes erklärung entscheiden. Kreisgericht Bozen, Abt. Iii am 5. März 1919 Dr. v. Niccabona. G.-Zl.l'III 27>19/3 Einleitung des Verfahrens znr Todes erklärung 214 des Jakob Siller
In Mareit das Verfahre» zur TodeSerkläruug des Vermisztel» eingeleitet. — Es wird demnach die allgemeine Anffordernng erlassen, dem Ge richte Nachrichten über den Genannten zn geben. Jakob Siller wird ansgesordert, vor dem ge fertigten Gerichte zn erscheinen oder es ans an dere Weise in die Kenntnis seines Lebens zu setze,t. Das Gericht wird «ach dem 25. September 1919 anf neuerliches Ansuchen über die Todes erklärung entscheiden. Kreisgericlit Bcv.cn, Abt. in am 5. März I9l9
, ein tretet« ivird, wird ans Ansnchen des Johann Bodncr, Bauers in Meluimi, das Verfahren znr Todeserklärung des Ver«i,lf;ten eingeleitet. ES wird demnacli die allgemeine Anffordernng erlassen, dem Gerichte Nachrichten über den Ge nannten zn geben. Johann Bodncr wird aufgefordeert. vor dem gefertigten Gerichte zn erscheinen oder es auf andere Weife iu die Kenntnis seines Lebens zn fetzen. Das Gericht wird nach dem 25. September 1919 anf neuerliches Ansuchet» über die Todes erklärung entscheiden