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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 14
Datum: 01.03.1821
Umfang: 14
Befriedigung derjenigen Gläubiger, wflche da« Lsterrei- > >8- 7- Wenn die Schuld nicht in einer fortdauern, chische Staarsbürgerrecht besitzen. nnd in der österreichi- den JahreSrenre. so«k,ern in einem auf dem vormal« schen Monar6)ie ihren gewöhnlichen Wohnsitz häven, ge- it-lienischen Monte Haslenden Nicht zrnückzahlbaren frucht, »rossen, und sind mil den hohen Mächten, weiche bringenden Kapitale besteht, wird ebenfalls teine weitcr» zum Wiederbesitze ihrer dein vormaligen Königreiche Prüfung

von fünf zn hunderr entfallcnde fortwährende deck erloschenen Königreichs Italien hoben Wir diejenigen ZahreSreine gebildet, und auf den neuen Monte üker, Erhebungen veranstaltet, welche zur Wahl einer mit der tragen. Gerechtigkeit nnd den Kräften des Staates in Ueberein- - 8- ii. Sobald die noch im Zuge befindlichen Ver» frimmiing stehenden BefriediaungSart erforderlich sind, Handlungen der hohen Mächte zur Vollziehung der in und behalten Uns vor, auch in Ansehung dieser Schiild Absicht auf die Schuld

, zn beschleunigen, h-ben der Forderungen, welche aus den Rückständen der Admi» Wir nachstehende Beschlüsse zu fassen befunden: nistvarion des erloschenen Königreichs ZtàUìn abgeleitet Z. Eà wird eine eigene Anstalt unter der Be- und angemeldet werden, zu beschäftigen. «ennnng: Monte deS lomba.disch-venetianischen König- Z w e i t.e r T i t r l. reichs, in Unserer königlichen Stadt Mailand errichtet. Von den Zci h lnngs r àck stàn d e n dè r ,Administra, und der Leitung einer eigenen Behörde, mit der Benen- tion

italienischen Monte ver- könnten , so ist es doch Unser Wunsch , diejenigen Ver tragsmäßig an Uns. übergehet, sondern auch die Zah- pfiichtungen, welche sich auf Unsere eigenen Unterthanen lungSrückstände der Administration^ der erloschenen Regie» beziehen, nach MaastLabe der Unà zu Gebote stehenden rung, in so ferne sie von Uns zn übernehmen sind, ni Mittel gleich jetzt zu erfüllen, und die Vollziehung der ben neu errichteten Monte einbezogen. Der Zweck dieser selben zu beschleunigen. ' Anstalt

ist die angemessene Versicherung der ihr zngewie- Wir finden demnach zu verfügen, daß ohne Nach» fenen Schuld und die Befriedigung der Gläubiger, in theil der Rechte der auswärtigen Gläubiger. v0r der Han!^ welcher Hinsicht die entsprechenden Mittel für dieselbe und . bis a,f weitere Bestimn«>ng nur die. Unterthanen angewiesen werden. ... Unsers Kaiserreiches, welche zu erweisen im Stande sind^ 8. 2. Um die Zuweisung der Schuld an den neuen daß sie gegen die Zentral-Administration der «rloscheneii Monte

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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 16
Datum: 08.03.1821
Umfang: 16
Äefrledigung derjenigen Gläubiger, weicht da< istttrei- . §. ?. Wenn die Schuld nicht in einer fortdauern« chische Staattbürgerrecht besitzen, und in der österrrichi» den Zahre«r«tt», sondern in einem auf dem voim-Nt schei, Monarchie ihren gewöhnlichen Wohnsitz habv, ge« italienischen Monte hastenden nicht zurükkzahlbaren fruch,. troffen, und sind mit den hohen Mächten. welche bringenden Kapitale besteht, wird »benfall« keine weil»» »um Wiederbesitze ihrer dem vormaligen Königreich« Ptüfung

, haben der Forderungen, welche auS den Rückständen der Adwi» Wir nachstehende Beschlüsse zu fassen befunden: nistrarion des erloschenen Königreichs Italien abgeleitet F. i. Es wird eine eigene Anstalt unter der Be- und angemeldet werden, zu beschäftigen. . Nennung: Monte des iombardisch r venetianischen König- I Z w e » t e r T i t e t. reichS, in Unserer königltchen Stadt Mailand erricht«, ÄZdn den Zahluug«rückständ en^ der AdMinistra« und der Leitung einer eigenen Behörde, mit der Benen- tion des erloschenen

K ö nèichS Italien, nung: Präfektur de« Monte, zugewiesen werden. 8-9« Ungeachtet über die Zuweisung der von der In dieser Anstalr wird die gesammte Staatssck)uld, Zentral-Verwaltung des ehemaligen Königreichs Italien welche das lonibardisch-veneiianische Königreichs betrifft, hinterlassenen Zahlungsrückstände an die theilnehmendei» vereinigt^ und daher nicht nur jener Zweig derselben, hohen Mächte die Verhandlungen erst eingeleitet werden welcher aus den, vorüialigen italienischen Monte ver- tonnten

, so ist eS doch Unser Wunsch, diejenigen Der« tragSmävig an Uns übergehet, sondern auch die Zah- pfiichtungen» welche sich auf Unsere eigenen Unterthanen lüngsrückstände der Administration der erloschenen Regie- beziehen,, nach Maaßgabe der UnS zu Gebote stehenden runa , in so ferne sie von Uns zu übernehmen sind, in Mittel gleich jetzt zu erfüllen, und die Vollziehung der» den neu errichteten Monte einbezogen. Der Zweck dieser selben zu beschleunigen. Anstalt ist die angemessene Verstchèrnng der ihr zugewie- Wir finden

demnach zu verfügen, daß ohne Nach« senen Schuld und die Befriedigung der Gläubiger, in theil der Rechte der auswärtigen Gläubiger vor der Hon» welcher Hinsicht die entsprechenden Mittel für dieselbe uNd bis auf weitere Bestimmung nur die Unterthanen angewiesen werden. Unsers Kaiserreiches, welche zu erweisen im Stande find, F. 2. Um die Zuweisung der Schuld an den neuen daß sie gegen die Zentral, Administration der erloschenen Monte in den einzelnen Posten derselben nach den Grund- Negierung schon

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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 6
Datum: 15.07.1822
Umfang: 6
Der Kaiserlich Königlich prkvk- «MM legirte Boche von und für Tirol und Vorarlberg. Montag Z6. 15. Juli i822. Oesterreich Fortsetzung des in ,inseriti letzten Blatte abgebrochn ne» allerhöchsten Patents- . ^ 1U. Titel. Zahlung der inscribirten Renten. -- tz. y. Der Monte wird anS dem Staatsschätze jederzeit vorzugsweise mit den erforderlichen Geldmitteln zur Be- zahluiig des GesanimtbetrageS der eingeschriebenen Ren» ten versehen. — §. -o. Die Zahlung der eingetrage nen JahreS - Renten

wird halbjährig nach dein Ablaufe deS SeniesterS, in der durch den §. >ö lluserö Patents vom 27. August 1L20 bezeichneten Art, entweder bei der Kasse deö Monte in Mailand, oder fiir Rechnung dersel ben auch bei den Provinzial - Finanz - Kassen des lorubar» disch-venetianischen Königreichs iu jenem Falle erfolgen, wenn es der Gläubiger vorzieht, bei einer der letzter wähnten Kassen die Zahlung zu erhallen. Zum Behufe der ZahlungS-Uebertraguug ist daö dießsällige Gesuch bei der Präfektur deS Monte ivenigstenö

; Behandlung der VersicherungS-Scheine. — §. 12. Das Eigenthums' und Pfandrecht auf die eingeschriebenen Renten, so wie der Anspruch auf ihren zeitlichen Gennß, wird nach den Vorschriften deS bürgerlichen Gesetzbuchs und der allge meinen Gerichtsordnung erworben. — -Z. Der Monte sieht jedoch nur denienige» als Eigenthümer der Reute au, auf welchen dieselbe entweder ursprünglich, oder in Folge einer ordnungsmäßigen (Zession, oder eines richtet lichen Erkenntnisses in den Kredits - Büchern dessel ben

eingetragen ist. Eben so sieht der Monte die daö Ei genthum oder, den Geuusi der Rente beschwerenden Haf tungen, so wie die Auslösung schon erwirkter Haftungen nur dann als bestehend an, wenn die Vormerkung darü ber in ven Kredits-Büchern desselben »ach deu Vorschrif ten des bürgerlichen Gesetzbuchs und der allgemeinen Ge richtsordnung durch die geeignete Behörde bewirkt wurde. -— §. >4. Die Eessivn einer Reut - Urkunde wird bei dem Monte als orduungSmäßig angesehen, nnd in Folge

ist, kann der Dringlichkeit wegen die Ein» stelluug der Zahlung bei der zahlenden Finanz-Ka»e un- mittelbar angesucht tverdeu. Es musi jedoch gleichzeitig die Bitte darum bei der Präfektur deS Monte eingereicht werden, welche die Snspendirung der Zahlung ;u genehm inigen hat. — §. ,g. Die iin außergerichtlichen Wege beivilligte ZahlungS-Einstellung verliert ihre Wirkung nach Ablauf eines MonatS, wenn nicht dein Monte in dieser Zcitfnst die gerichtliche Verordnung zukommt, wel» che die ZahlungS. Einstellung anfrechr

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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 10
Datum: 18.07.1822
Umfang: 10
von der Präseltur des Monte nach dem Formulare bewerkstelliget. — §. 26. Die Umschreibung der Reut - Urkunden kann nur mit Rücksicht auf jene Haftungen, welche auf der Rente vorgemerkt sind, vorgenommen werden. Im Falle einer erfolgten Ilinschreibiing wird die fällige Rente von dein Monte iinmer nur dem neuen Besitzer, oder demjenigen, der auf die Zablnng angewiesen ist, erfolgt werden. — H. 2l>. Die in diesem Titel enthaltenen Bestimmnngen sind auch ans die VersichernngSsct eine (t'vi lilic i,ii ), in so fern

es die Natnr derselben ^ulasit, anwendbar.— Die Ausfertigung der Rent Urkunden nnd Versicherungs scheine, alle Unischr» ibiinge», Vornierkiingen, Lösclinn- gen nnd sonsiige Anitobaiidliingeii, »verden von der Prä- sektnr de7. Monte unenr^i, ldlich vorgenoinnien. VI. Titel. TilgnngS-Fond. — 2k?. Den Til gnngS-Fond deS lonibardisch - venetianischen Monte bil den: u) die iin lombardisch - venetianischen Königreiche befindlichen Besihnngen und Einkünfte der AmortisationS- Ka»e deS vormahls italienischen Monte

, dem gedachte» Fo»ve gehörigen Kapitalien, hat die Prä- fektur deS Monte zur allmähliqen. ununterbrochenen Ein lösung der Rent- Urkunden und der Versiche rungsscheine ((ÜLititioati), von welchen in dem §. ss. Un sres Par»-»»-'-; vom 27. August >v2o Erivähniing geschieht, zn verwenden; eine gleiche Bestimmn»-! di? Ren ten, welche von den eingelösten Rent-Urknnde» von Zeit zn Zeit fällig werden. — §. 3>. Die Einlösung der Rent» Urknnden und Versicherungsscheine für Rechnnng des Til» gung^-FondeS ivird

vorhandenen Rent-Urknnden. »lit Rücksicht ans die in Erwägung zu ziehenden Umstände, ganz oder zum Theile zu vertilgen seyen. — §. 33. Eine anS zwei Räthen des GnbcrniumS und zwei Räthe» deS AppellationS - Gerichtes i» Mailand zusammen geselzte Komnü»ion wird, mit Beiziehung deö Präsckten deö Monte, deS Kammer - Prokurators uud deS Vorstehers der Mailänder Central - Buchhaltung, in den erste» drei Monate» eineö jede» Kameral-Jahres die Bü cher deS Monte und die Verwaltung deS TilgnngS-Fon

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