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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 6
Datum: 15.07.1822
Umfang: 6
Der Kaiserlich Königlich prkvk- «MM legirte Boche von und für Tirol und Vorarlberg. Montag Z6. 15. Juli i822. Oesterreich Fortsetzung des in ,inseriti letzten Blatte abgebrochn ne» allerhöchsten Patents- . ^ 1U. Titel. Zahlung der inscribirten Renten. -- tz. y. Der Monte wird anS dem Staatsschätze jederzeit vorzugsweise mit den erforderlichen Geldmitteln zur Be- zahluiig des GesanimtbetrageS der eingeschriebenen Ren» ten versehen. — §. -o. Die Zahlung der eingetrage nen JahreS - Renten

wird halbjährig nach dein Ablaufe deS SeniesterS, in der durch den §. >ö lluserö Patents vom 27. August 1L20 bezeichneten Art, entweder bei der Kasse deö Monte in Mailand, oder fiir Rechnung dersel ben auch bei den Provinzial - Finanz - Kassen des lorubar» disch-venetianischen Königreichs iu jenem Falle erfolgen, wenn es der Gläubiger vorzieht, bei einer der letzter wähnten Kassen die Zahlung zu erhallen. Zum Behufe der ZahlungS-Uebertraguug ist daö dießsällige Gesuch bei der Präfektur deS Monte ivenigstenö

; Behandlung der VersicherungS-Scheine. — §. 12. Das Eigenthums' und Pfandrecht auf die eingeschriebenen Renten, so wie der Anspruch auf ihren zeitlichen Gennß, wird nach den Vorschriften deS bürgerlichen Gesetzbuchs und der allge meinen Gerichtsordnung erworben. — -Z. Der Monte sieht jedoch nur denienige» als Eigenthümer der Reute au, auf welchen dieselbe entweder ursprünglich, oder in Folge einer ordnungsmäßigen (Zession, oder eines richtet lichen Erkenntnisses in den Kredits - Büchern dessel ben

eingetragen ist. Eben so sieht der Monte die daö Ei genthum oder, den Geuusi der Rente beschwerenden Haf tungen, so wie die Auslösung schon erwirkter Haftungen nur dann als bestehend an, wenn die Vormerkung darü ber in ven Kredits-Büchern desselben »ach deu Vorschrif ten des bürgerlichen Gesetzbuchs und der allgemeinen Ge richtsordnung durch die geeignete Behörde bewirkt wurde. -— §. >4. Die Eessivn einer Reut - Urkunde wird bei dem Monte als orduungSmäßig angesehen, nnd in Folge

ist, kann der Dringlichkeit wegen die Ein» stelluug der Zahlung bei der zahlenden Finanz-Ka»e un- mittelbar angesucht tverdeu. Es musi jedoch gleichzeitig die Bitte darum bei der Präfektur deS Monte eingereicht werden, welche die Snspendirung der Zahlung ;u genehm inigen hat. — §. ,g. Die iin außergerichtlichen Wege beivilligte ZahlungS-Einstellung verliert ihre Wirkung nach Ablauf eines MonatS, wenn nicht dein Monte in dieser Zcitfnst die gerichtliche Verordnung zukommt, wel» che die ZahlungS. Einstellung anfrechr

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Der Bote für Tirol
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Seite 7 von 16
Datum: 08.03.1821
Umfang: 16
, bis zum ». November 1820 berechnet, der sich darstellende Betrag der als liquid anerkannte» Kapi« talSsorderung zugeschlagen, .und die ganze Summt nach dem Verhälniisse von Z jü ^00 in eine fortwährende Mente umgestaltet. Z. 17. Die Renten, welche in Folge der Liquidi» tung.der aus den Zahlungsrückständen der vormals ita lienischen Staats - Verwaltung entstehenden Forderungen aus dem Monte des lombardisch - vcnetianischen König teichs eingeschrieben werden, laufen ohne Rücksicht auf die Zeit

. von welchem Tagt an die Termine der halbjährigen deinrsiven Rentenzahlung anfangen. Der Renn'ttbelra.1, welcher vem I. November tk?2à k>iz jum ?luzstelIungStage der Schuld-Urkunde entfällt, ìvird bei der ersten Erhebung der Rente besonders be» richtig« werden. Dritter Titel. Allqemeine N 0 r s ch r i f t t n. iy. Die Reme»-Insciiptionen auf den Monte eeà lon,bardisch-venetianischen Königreichs, so wie die Aufstellung der da, über auStufertigeNdeN VersichernngS» Urrnnden werden von der Prätekuir des neuen Monte

auf keinen geringeren, alt den gedachten Betrag umgeschrieben werden. Zn Ansehung derjenigen VerstcherusigS - Urkunden aber, welche den schon aus den, vormals itaiienischen Monte inscribirten Renteugläubigern neu hinauSgtgebeN werden, hat «S bei dem von der. erlpschrnen, Regier .UNg festgesetzten l^Iinimum zu verbleiben. 8« S2. Die Entschädigung jener Gläubiger, bérti» Olà. liquid anerkannte Forderung den im 21. Z. festgesetzt ten Mindesten Betrag nicht erreicht, wird durch Ausstel^ lung

werden: I. Einer oder Mehrere versicherte Beträgt könnet» Mit einem schon insrribirten Rentenbetrüge, oder tS kön» nen mehrere versicherte Beträge mit einander, und jwar so viele, alS zur Bildung der im si» §. bestimmten mindeste» oder einer größeren Rente erforderlich ist, ver» einiget werden. , . . s. Diese Umstaltuug kann auch durch den Anìvàcht von dem Kapitale der VersicherungS- Scheint fällig ge» wordriteii und bei dem MoNte zurückgebliebenen JNteref« sen bewerkstelliget werden, wenn dadurch der Betrag Her

zur Einschreibung auf der Monte erforderlichen gerjng» sten Rente erreicht wird. . . Z. Endlich stehet es jedem Besitzer etNiS Verficht» rungs-S6)èineS^ frei, den Abgang auf das Minimum dee Rente bei der Kasse deS MoNte Nach dem Verhältnisse von 10s Kopital für fünf der Rente in Baàretn zu ergänzen» -4. Bei den neuen Renten - Urkunden . werden für zum und in der Zukunft die Bruchtheile qn. Renten unter einem Drittheile eine6 GuldtnS E. M. beseitiget werden. Zu diesem Ende wird der erste Eigenthümer

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Der Bote für Tirol
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Seite 11 von 22
Datum: 20.05.1830
Umfang: 22
der Universal-StaatSschuldenkasse in Wien bestehen noch KreditSkassen zu Linz. Grätz, Prag, Brünn, Lemberg, Ofen . Hermanstadt < Laibach , Klagenfurt. Görz, Salzburg. Innsbruck. Mailand, Venedig und Zara, bei weichen KapitalSauSzahlungen statt finden werden. Di« Hasse des Monte zu Mailand ist Mit der Zurückzahlung der aufgekündigten Rentenschuld deS lombardisch-venezia» Nischen Monte beauftragt. > 8- S- Zur KapiralSauSzahlung find die Original- Schuldverschreibungen. und nach den besonderen Verhält nissen

Obligationen sind in d«» Regel bei jener KreditSkasse zur Verwechslung «itìz «»retchea , wo sie bisher verzinset worden sind, doch bleib, «» derWahl d «r Besitzer solcher Schuld - Beschreibungen st»ig«st«llr, dieselben auch bei einer der §. 4. bezeichneten Kr «dit »kass«n abzugeben Die aufgekündigten Renturkunden d«» lombar disch-venezianischen Monte sind bei der Kasse de< Monte zu Mailand einzureichen. §. 14. Für die zurUmwechSlnng eingereichten Schuld- Briefe wird von der KreditSkasse ein Empfangsschein

den Betrag von Hundert, Fünfhundert oder Eintausend Gulden erreichen, di« Aus» fertigung einer Obligation erfolgt. - ^ 8- Die 4perzeiitigen Zinsen von diesen Anweisun« gen werden erst bèi deren Umsetzung in 4perzentig« Staat»» Schuldverschreibungen berichtiget. 8.22. Für z>ie aufgcküntigten zurUmstaltung in 4perzen- tige Schuldvri-fe dargebrachten Renturkunden de» lombar disch - venetianischen Monte werden 4perjentige auf Ueber» bringer lautende Staats - Schuldverschreibungen in italie» nilcher Sprache

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