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Alpenland
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Seite 10 von 10
Datum: 26.06.1922
Umfang: 10
antrat, vermochte wohl auf den Spielverlauf noch einiges Uebergeroichtzu »elMlpten und hat den sehr schwer und mit Glück erkämpften Sieg soll verdient. Rapid zeigte sich als Lvmpstüchtige, aufopfernde Mann schaft, der aber im Angriff der Schlußmann fehlt. Den Treffer für tert Turnverein erzielte Pocksta ller aus einem von DePa o li rrhaMenen Ball. Schiedsrichter, Herr Mayer (Wien), gut. Deutschr Kampsspiele. Die Ruderregatta. Der Wiener Ruderklub Pirat endete 'in Achter in dritter Stelle

Kathrein in München- Oftbahnhos. Gericht. Der Ehrenbeleidigungsprozeß Prof. Dr. Mayer — Dr. Kofler. Der Sohn des Innsbrucker Arztes Dr. Anton Kofler, Walter, be sucht die dritte ^.-Klasse des Staatsgymnasiums Innsbruck und hatte in der zweiten Konferenz des Wintersemesters nicht weniger als 5 bis 6 „Nichtgenügend" und zroei Ermahnungen nach Hause gebracht, sich aber bis zum Semesterende bis aus zwei Ungenügeud und zwei Ermahnungen herausgearbeitet — erhielt aber am Schluffe des Semesters

doch einen Tadel und Klassenrüge wegen Unstetst uns Ungehorsams. Dies empörte Herrn Dr. Kofler, er begab sich in die GymnasiaDirektion zum Herrn Reg.-Rat Dr. Heinrich Monzka und stellte dort folgende zwei Forderungen(!): 1. Sofortige Aufhebung der Klassenrüge; 2. Ueberprüimg seines Sohnes in Latein binnen 3 Tage in seiner Gegenwart. Reg.-Rat Dr. Monzka hörte die Forderungen und Beschwerden des Herrn Dr. Kvs- ler ruhig an und ließ hierauf den Ordinarius der 3. ^.-Klasse, Pros. Dr. Mayer, zu sich bitten

^ Bei Eintritt dieses, an der Anstalt allseits geschätzten und beliebten Lehrers, kam es nun zu einem erregten Auftritt, in dessen Verlauf Dr. Kofler Prof. Dr. Mayer vorwarf, vor Gericht eine falsche Zeugenaussage gemacht zu haben, weiters warf Dr. Koster Pflichtversäumnis. Säumigkeit und Befangenheit wider ftinem Sohne Walter vor, während sich Prof. Dr. Mayer zu den Worten: „SHt kennen schon den Dr. Kofler!" hinreißen habe las. sen. Diese Vorfälle führten zur beiderseitigen Ehrenbeleidigungsklage. Prof

. Tr. Mayer ließ nach diesen Vorgängen gegen sich sofort die Disziplinaruntersuchuirg einleiten, er wurde im Laufe dieser Unter suchung. wie nicht anders zu erwarten war, von allen ihm vovge- worftnen Fällen von der Kommission sreigesprochen und ihm vom Landesschulrat die Anerkennung und das Vertrauen für seine Päda gogischen Arbeiten ausgesprochen. Am 23. Juni nun hatten sich beide Parteien vor dem Bezirksvich- ter in Innsbruck wegen der ihnen zur Last gelegten Aussagen zu ver antworten. Dr. Kofler

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Seite 4 von 4
Datum: 24.09.1926
Umfang: 4
Genchiszeilung. Im Banne einer Mebrn. Wien, 23. Sept. Ein seltsames Paar, dessen merkwürdiges Ver hältnis schon einmal das Gericht beschäftigte, steht heute wieder vor Len Schössen unter der. Anklage im Warenhaus Gern groß Ladendiebstühle verübt zu haben. Die beiden sind der technische Beamte Moritz Englinger und dessen Geliebte Melanie Mayer, mitangeklagt ist die geschiedene Gattin Englingers I o h a n n a, wegen Teilnehmung am Diebstahl. In der ersten Ver handlung ergab

in ihrem Gutachten zu dem Schlüsse, -daß Moritz Englinger nur das willenlose Werk zeug der Melanie Mayer gewesen sei, daß er sich zur Zeit der Tal im Zustand abwechselnder Sinnesverrückunng befunden habe. Bei der Melanie Mayer jagte das Gutachten, sie sei völlig hem mungslos und eine abwechselnde Sinnesverrückung zur Zeit der Tat könne bei ihr nicht ausgeschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft erhob Bedenken gegen dieses Gutachten, hielt die Anklage aufrecht und beantragte die Ladung von neuen schwach, eitel

und genußsüchtig. Es sei aber ganz unmöglich, daß sie die große Serie non Diebstählen im Abstande der Sinnes verrückung begangen habe. Englinger sei erblich belastet, habe die Charakterschwäche, .sich minderwertige Gegenstände anzueignen und sie zu sammeln. Die Mayer sei für den abnorm Willensschwächen Mann ein V e r h ä n g n t s -gewesen: Doch könne man n i ch t .sagen, daß er willenlos «in Werkzeug der Lebensgefährtin gewesen sei, daß er unter unwiderstehlichem Zwange getzandelt

habe und für- seine Handlungen nicht verantwortlich gemacht werden könne. .Moritz Englinger, der seit 1914 von seiner Frau geschieden ist, lebt seither mit Melanie Mayer in gemeinsamem Haushalt. Am 17. Februar d. I. wurden sie bei einem Diebstahl im Warenhause Gerngroß angehalten. Eine Nachschau-in der Wohnung Englingers förderte eine Menge gestohlener Waren zu Tage. - Bald daraus wurde' die Polizei aufmerksam, gemacht, daß - auf dem Boden des Hauses, in dem die geschiedene Gattin Englingers wähne, ein ganzes Warenlager

des Vorsitzenden, warum er trotz seines inneren Wider standes gegen die Diebstähle doch -immer wieder mit seiner Lebens gefährtin ln die Warenhäuser ging, sagte er, die Mayer habe ihn immer so lange gequält, bis er 'mitgegangen. fei. .Seine Befürch tungen, die Sache könnte für ihn ein verhängnisvolles Ende nehmen, verschonte sie mit einem überlegenen Lächeln. Nach kurzer Beratung beschloß der Senat mit Rücksicht auf die b e d e.u t s o m e n W i d e r s p r.ü ch e zwischen den beiden psychia trischen Gutachten

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