vom 11. Juli 1332 haben vom l. Mal d. I. angefangen wieder volle Anwendung. In Erwägung jedoch, daß die Einführung der Selbstser- pflegung der Soldaten mit Schwierigkeiten verbunden ist , die nur allmälilig beseitigt werden können, findet d.'S Gubernium im Einvernehmen mit dem ständischen Kongresse zu bewilligen, daß jenen Hausbesitzern, welche die bei ihnen bequarlirte Mann.» sckaft kantonirender Truppcnkörper auch verpflegen noch auf ein Jahr, nämlich vom 1. Mai 1836 bis letzten April 1337
v. Benz, k. k. wirk!. Hofrath. Joseph Danler, k. k. Gub.-Rath. Eirculare (lll. 2) übrr die Behandlung der Gesälls Uebertretungen , dle sich in dem Acikehre über die Zwischenzoll-Linie ergeben. Mir Beziehung auf die 5 bis 9 der Vorschrift vom 3. März d. I., (kundgemacht am 9. März d. I. , Z. 5269— 376) über die Zlini-endung des Strafgesetzes über Gesälls-Ue- bcriretiingcn werden zufolge der Hoframmerprästdial-Verord- nung vom 1. Mal 1336, Z. 2493, für die Behandlung der sich auf den Verkehr