deS uns regierenden GefellschaftS - Vertrages , indem sie ans «>ie!x Weise j^uer Epoche den Nationalwunsch pro- klai. ^'ki',, hatten :en Rechten Sr. katholischen Maje stät ìeinedwegs eingegriffen; sie übten bloß ein Recht aus, welches das Beispiel so vieler civilisirter Nationen geheiligt, hatte, und das nothivendigerweise aus dem erhalrend'en Prinzipe resultirt, welches die Existenz der meisten Völker gegründet, und ihte Sicherheit befestiget hat. Die ehemalige spanische Kolonie, auf gewisse Weise seit langer
langer und blutiger Kriege, sobald die Spanier selbe angegriffen hatten, denn sie waren kurz darauf genöthi- get» den Besitz derselben gegen die Franzosen zu ver theidigen, welche sich dort niederzulassen suchten, und welche» dieses auch wirklich gelang. Die Bande des Blu- !eS, welche die Svuveraiue beider Nationen verknüpf en, sogar die feierlichsten Traktate waren nicht fähig, hre Eifersucht im Zaum zu halten. Wenn zwei Völker, vclche die nämliche Rcgierungssorm hatten, nicht bei- ainmen