nachzusehen. Dem zufolge wurde die Todesstrafe in jene des «erkers des zweiten GradeS venvandtlt: Für TlneM von 20, für Benzonl von 10, für Strada von 3, für Danfl und Bre>- fanini von 6, für Cavalleri und Poli von 5, für Guenzati, Labar und MIglio von 4, für Eattaneo, Mcscheni nnv Rosa von 3, für Bussi, Polgroli, Zambelli und Foresti von 2 Jah ren, und für Piardi von 1 Jahr. Diese nämliche Todesstrafe wurde.für Lamberti in 4jährig«m Kerker zweiten Grades ver wandelt, und die gegen Bargnani