. L-ollte sich jedoch später zeigen, daß der Supplikant, ungeachtet eines solchen Vermögens, sein Gesuch eingereicht hat, so sollen alle Zahlungen, die er erhalten, doppelt von ihn» wieder eingezo gen werden.' — Der Staatssekretär Tymowski bringt zur öf fentlichen Kenntniß, daß zu allen Gesuchen, Bittschriften, Vorstellungen, Anklage»» und Anzeigen, kurz zu allen Einga ben an die Gouverneurs, Kriegschefs, Stadtkommandanten, Behörden und Obrigkeiten, an den Administrati'ouSrath und dessen Mitglieder