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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 12
Datum: 04.10.1884
Umfang: 12
dürste, die vollständige Erneuerung der Kammern auf Grund der neuen Wahlordnungen herbeizuführen, was die Auflösung der Handels- und Gewerbekammern (mit Ausnahme jener in Prag, welche bereits auf Grund der neuen Wahlordnung neu constituiert ist und jener in Trieft, welche bei der Wahlresorm außer Betracht geblieben ist) zur Voraussetzung hätte. Die Auflösung der Handels und Gewerbekammern liegt nach Z 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1363, R. G. B. Nr. 35, in der Machtsphäre des Handelsministers

. Die Kammern, welche mit 31. December 1334 ihre Ergänzungs wahlen zum Abschlüsse zu bringen haben, sind fol gende: Salzburg. Graz, Klagenfurt, Rovigno, Ro- vereto, FUdkirch, Reichenberg, Eger, Pilsen, Budweis, Olmütz, Troppau, Brody, Czernowitz. Für' die voll ständige Erneuerung der Handels» und Gewerbe kammern auf Grund der neuen Wahlordnungen, so» hin für die Auflösung derselben sprechen mehrfache Gründe. Bevor auf die Erörterung derselben einge gangen wird, muss Folgendes vorausgeschickt

werden: Eine Reihe von Kammern hat die letzten Ergänzungs wahlen im December 1333 auf Grund der alten Wahlordnungen vorgenommen; sie sind also gegen^ wärtig, obgleich die neuen Wahlordnungen in Kraft stehen, doch vollständig auf Grund der alten Wahl ordnungen zusammengesetzt, da die neuen erst im Anfange 1334 die Genehmigung Sr. Excellenz des Herrn Handelsministers erhielten. Es sind dies: die Kammern in Wien, Linz, Leoben, Laibach, Görz, Innsbruck, Bozen, Brüni-. HDie einzige Kammer, welche schon

jetzt vollständig auf der Basis der neuen Wahlordnung besteht, ind.m sie im August 1334 nach vorausgegangener Auflösung neu constituiert wurde, ist die Handels- und Gewerbekammer in Prag. Außer Betracht blieb bei der Wahlreform die Kammer in Trieft wegen der speciellen, dort ob waltenden Umstände. Besondfre Verhältnisse bestehen bei den Kammern in K:a!>!u und Lemberg. Bei beiden Kammern wurde» die neuen Wahlordnungen bereits mit Ende 1333 provisorisch genehmigt, mit dem Auftrage, diese neuen Wahlordnungen

sind die Ergänzungswahlen Anfang 1334 durchgeführt worden. Die Gründe, welche für die Auflösung der Kammern (mit Aus nahme jener in Prag und Trieft) sprechen, sind die folgenden: I. Falls die Auflösung unterbliebe, so würde die durchgeführte Wahlreform ihre volle Wirkung erst haben: 1. Bei den Kammern in Salzburg, Graz, Klagenfurt, Rovigno, Rovereto, Feldkirch, Neichenberg, Eger, Pilsen, Budweis, Olmütz, Troppau, Brody, Czernowitz im Jahre 1333; 2. bei den Kam mern in Wien, Linz, Leoben. Laibach, Görz, Inns bruck

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Innsbrucker Nachrichten
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Seite 31 von 40
Datum: 15.10.1881
Umfang: 40
Hin¬ tergedanken wittert, ist sehr im Jrrthum. Der Umweg wäre zu weit, und conserva- tive Wähler haben Gelegenheit genug, bei andern Wahlen ihrer Gesinnung Ausdruck zu geben; wohl aber ist man versucht zu glauben, die Apostel der gegenwärtigen Drütheilung der Handels- und Gewerbekammer könnten dabei politische und wirt¬ schaftliche Hintergedanken haben. Wir haben diesen Ausführungen folgendes beizufügen: Die Gewerbe-Kammern sollen nach der obigen

Darstellung die Vertretung des „productiven Gewerbes" sein, nach einem Artikel in Nr. 231 der .,N. T. St." aber gehörten in die Gewerbe-Kammern auch die kleineren Kaufleute, während Fabrikanten, — also doch gewiss hervorragend productive Gewerbsleute in die Handels-Kammern verwiesen werden. Es scheint diesbezüglich bei den Vorfechtern der Gewerbe-Kammern noch nicht die richtige Klarheit zu herrschen. Der Letztere sieht in den Gewerbe-Kammern lediglich

nur Handels- und Gewerbe-Kammern der geringer Besteuerten, theilt also einfach die Kammern in solche der kleinern und in solche der größern Handels- und Gewerbetreibenden Unser Gegner fasst die Sache wieder anders auf unv bezeichnet die Gewerbe-Kammern als R Präsentanten des productiven Gewerbes, theilt also, so wie wir — um uns des Ausdruckes der „N. T. St." zu bedienen, — „glauben machen wollen", die gegenwärtigen Kammern in Kammern

der producierenden und in Kammern der den Absatz der Producte vermittelnden Geschäftsleute. Darin liegt doch System Doch passiert es nun dem Anwälte des Kleingewerbes, ganz im Gegensätze zu den Anschauungendes Geweibetages, in dem die Macht des großen Capitals ols der Würgengel des Handwerks dargestellt worden ist, sagen zu müssen, dass die Interessen des Kleingewerbcs jenen der Großindustrie bei weitem nicht so feindlich gegenüber- stchen

, als jenen des Handels. Da denkt er wahrscheinlich an recht hohe Schutzzölle, die für große wie kleine Producenten sehr bequem und angenehm sein werden, die aber jeden gewerblichen Fortschritt ersticken und das jetzt allenfalls auf Jndustrie- Producte anwendbare „billig abe^ schlecht" in „theuer aber schlecht" verwandeln weroen. Es ist richtig, dass der Ruf nach Gewerbe-Kammern schon einmal erhoben worden ist; aber dieses Begehren hatte im Jahre 1848

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Innsbrucker Tagblatt/Tiroler Tagblatt
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Seite 3 von 8
Datum: 06.12.1884
Umfang: 8
nur über ein kleines Vermögen verfüge. Als man jedoch zur Jnventuraufnahme schritt, fand man in mehreren Winkeln der Wohnung sowie in vielen Möbel stücken Packete, in denen Banknoten und Werth papiere eingehüllt waren. Bis jetzt hat man schon den Betrag von acht Millionen Lire zusammenge bracht Mit der Durchsuchung der Wohnung und Möbel wird noch fortgefahren. Ueber die Rechte und Pflichten der Han dels- und Gewerbe-Kammern. „Was habe ich denn von der Handels- und Gewerbe-Kammer?" — fragt so mancher Geschäfts mann

, wenn er in seinem Steuerzettel einen Bei trag für die Kammer angerechnet findet. Die Beantwortung dieser Frage ist gerade jetzt an der Zeit, da eine Neuwahl der ausgelösten Han dels- und Gewerbe-Kammern bevorsteht. Wenn wir über das bisherige Wirken derselben ein gerechtes Urtheil fällen wollen, so muffen wir vor Allem die Rechte und Pflichten der österreichischen Handels- und Gewerbe-Kammern feststellen. Das Gesetz vom 29. Juni 1868 beschränkt im § 2 die Kammern auf die Berathung von Wün schen und Vorschlägen über Handels

- und Gewerbe- Angelegenheiten, das heißt, die Kammern sind nur berechtigt und, wenn es die kompetenten Behörden verlangen, auch verpflichtet, ihre Wahrnehmungen und Ansichten über die Bedürfnisse des Handels und der Gewerbe zur Kenntniß der Behördeu zu bringen, auch über Gesetzentwürfe, sowie über die Errichtung öffentlicher Anstalten, welcke kaufmännische und ge werbliche Interessen berühren, ihre Gutachten ab zugeben; allein sie besitzen nicht die geringste Voll zugsgewalt, ihnen steht fein Mittel

zu Gebote, ihre Wünsche und Vorschläge zu verwirklichen, wenn es den Vertretungskörpern oder den Behörden nicht be liebt, darauf einzugehen. Aus den Sitzungsprotokollen und Hauptberichten kann Jedermann ersehen, wie emsig die Kammern bestrebt waren, nützliche Anstalten für Handel und Gewerbe zu gründen, schädliche Einwirkungen auf das Geschäftsleben zu beseitigen; allein was nützen die eingehendsten Berathungen und die umfassendsten Berichte, wenn dem Wunsche die Erfüllung, dem Vorschläge die Ausführung

versagt wird. Sicher lich stünde vieles besser, wenn die Anregungen und Mahnungen der Kammern mehr Berücksichtigung gefunden hätten. Zur Pflicht gemacht ist den Kammern die Evi denzhaltung der Register der Wahlberechtigten der Kammern, die Registrierung von Marken und Mustern, die Führung fortlaufender Nachweisungen über protokollierte Firmen, die Sammlung statisti scher Daten, endlich die Verfassung summarischer Jahresberichte, sowie eines von 5 zu 5 Jahren an den Handelsminister vorzulegcnden

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Bozner Zeitung
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Seite 1 von 4
Datum: 31.01.1883
Umfang: 4
hat, so pflegt sich das Ministerium mit einer Vorlage seinerseits zu beeilen, welche den Zweck hat, den selbstständigen Antrag gegenstandslos zu machen. So erging es auch dem Antrag des cze- chischen Abgeordneten Mattusch auf Trennung der bisherigen Kammern in selbstständige Handels kammern und Gewerbekammern. Bevor dieser Antrag noch zur „ersten Lesung' im Abgeordnetenhause gelangte, hat der Handels minister an sämmtliche Kammern den Entwurf einer Reorganisation des österreichischen Handels kammerwesens

nach dem Zwecke dieser Neuerung fragen. Ist der Zweck ein wirthschaft licher, da doch die Kammern selbst wirthschaftliche Körperschaften sind? Oder aber ist der Zweck ein parteipolitischer mit Rücksicht auf das den Kam mern zustehende Wahlrecht für Landtage und Reichsrath? Jede Neuerung hat doch wohl den Beweggrund, daß man Ursache hat, mit dem bisherigen Zustande nicht zufrieden zu sein. Ist man also mit den wirthschaft- lichen Leistungen der Kammern unzufrieden oder vielleicht mit den politischen Vertretern

, welche sie entsendet haben? Die erste Frage dürste wohl kaum zu bejahen sein. Denn wie sollte die Regierung mit den wirthschaftlichen Lei stungen der Kammern unzufrieden sein, da sie doch denselben gegen den Willeck der Kammern, ja mit directer Verletzung derselben schon seit Jahren die Gelegenheit zu solchen wirthschaft lichen Leistungen entzieht! Die wesentliche Auf gabe der Kammern besteht ja in der fachmänni schen Begutachtung wirthschaftlicher Gesetzentwürfe, bevor dieselben zur verfassungsmäßigen Behand lung

gelangen, wie dies auch in dem Handels kammergesetze vom Jahre 1868 ausdrücklich be stimmt ist. Die gegenwärtige Regierung hat aber bei allen ihren wirthschaftlichen Vorlagen das Gutachten der Kammern nicht eingeholt. Hin nur die letzten Gesetzentwürfe zu nennen: das Actiengesetz, das Gesetz über den NormalarbeitS- tag der montanistischen Arbeiter, sämmtliche Steuergesetzentwürfe. Also die wirthschaftlichen Leistungen der Kammern waren es wohl nicht, was zur Absicht ihrer Reorganisation geführt

hat, wohl aber der Umstand, daß so viele Han delskammer-Abgeordnete im Landtag und Reichs- rath auf der linken Seite sitzen. Da sucht man nun, wie dies überhaupt bei der gegenwärtigen Regierung üblich ist, wo möglich den Weg der „Ministerial-Verordnnngen' und „Ministerial-Erlässe' einzuschlagen, um ohne die Aufregungen von Parlaments-Verhandlungen doch zum Ziele zu kommen. Wozu die Trennung der Kammern durch ein neues Gesetz? Belassen wir das alte Gesetz? Belassen wir das alte Gesetz, aber transformiren

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Bozner Zeitung
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Seite 1 von 4
Datum: 06.10.1884
Umfang: 4
stern. Wien l. Wollzellv22. M. Dukes. Wie» l.Rlemersänbl ^ 230 Msntag, den ö. October Nie ÄiistSsuiui der Handels- Gewerbekammern. und In einem officiösen Communique hat die „P. C.' die überraschende Mittheilung gebracht, daß die Auflösung sämmtlicher Handels- und Gewerbe kammern, mit Ausnahme jener von Prag und Triest und die Anordnung der Neuwahlen auf Grund der neuen Wahlordnung unmittelbar be vorstehe. Nachdem das neue Wahlstatut von der Kammer gebilligt worden ist. sorgt die Regierung

für die rasche 'ractische Durchführung der be schlossenen Reformen und ermöglicht jenen weite ren Schichten der Bevölkerung, welche nunmehr auch eine Vertretung in den Handels- und Ge werbekammern erhalten sollen, die Ausübung des ihnen ertheilten Rechtes. Die Gründe, welche laut dem Kommunique für die Auflösung der Kammern sprechen, find die folgenden: 1. Falls die Auflösung unterbliebe, so würde die durchgeführte Wahlreform ihre volle Wirkung erst haben: ». Bei den Kammern in Salzburg, Graz. Kla gefurt

, Rovigno, Roveredo, Feldkirch, Reichenberg, Eger Pilsen, Budweis, Olmütz, Troppau, Brody, Czernowitz, im Jahre 1888; b. bei den Kammern in Wien, Linz, Leoben, Laibach, Görz, Innsbruck, Bozen, Brünn, und in Zara und Ragusa im Jahre 1890; e. bei der Kammer in Lemberg im Jahre 1887; 6. bei der Kammer in Spalato im Jahre 1889. 2. Die durch die neuen Wahlordnungen herge stellte sorgfältige Gliederung der Kammern in ihre Sectionen könnte durch bloße Ergänzungs- Wahlen nicht bewerkstelligt

eine Vermehrung der Kategorien in den ein zelnen Sectionen eingetreten, so in der Handels section bei den Kammern in Wien von 3 auf 4, i» Linz, Salzburg und Reichenberg von 1 auf 3, in Graz von 1 auf 4, in Laibach, Innsbruck, Eger, Pilsen, Budweis von 1 auf 2, in Olmütz von 2 auf 3, in Krakau von 2 auf 4 und in Lemberg don 8 auf 10; dann in der Gewerbesection bei den Kammern in Wien von 3 auf 4, in Salzburg und Krakau von 2 auf 4, in Graz von 2 auf 5, in Görz, Innsbruck, Reichenberg. Eger

von 2 auf 3, in Pilsen, Budweis. Brünn von 3 auf 4, in Lemberg von 5 auf 1V, endlich in der Montan- fection bei den Kammern in Leoben, Reichenberg, Eger von 1 auf 2 Kategorien. 4. In den neuen Wahlordnungen ist bei einer erheblichen Anzahl von Kammern eine Vermehrung der Anzahl der Mitglieder eingetreten: so bei Salzburg von 16 auf 18, Graz von 32 auf 40, Reichenberg von 40 auf 48, Eger von 28 auf 32, Budweis von 20 auf 24, Troppau von 18 auf 28, Brody von 27 auf 30. Linz von 30 auf 34, Leo ben von 18 auf 24. Görz

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Innsbrucker Nachrichten
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Seite 4 von 28
Datum: 08.10.1881
Umfang: 28
3278 blieb unverletzt, der Kammerdiener und der Pferdelenker erhielten nicht unbe¬ deutenden Contusionen. (Auf der Bozen Meraoerbahn) wird morgen Sonntag den 9. Oktober die Station Lana dem öffentlichen Verkehre übergeben werden. Gewerbe-Kammern. Der tirolische Gewerbetag hat sich für Errichtung eigener Gewerbekammern begeistern lassen; wenigstens lesen wir in den Berichten über denselben, dass er den diesbezüglichen Punkt der Petition

, und zwar debattelos, angenommen habe. Bisher hatten, und haben zur Stunde noch, Handel und Industrie, die ja durch zahllose Interessen mit einander ve> Kunden sind, einen gemein¬ samen Berührungs-Punkt und einen gemeinsamen Bertretungs Körper in den Handels- und Gewerbe-Kammern, und man hat bisher nie die Klage gehört, dass dieselben ihre Pflicht dem Gewerbe gegenüber nicht gethan und dessen Interessen vernachlässigt hätten. Nun sollen die Kammern getheilt

, aus einem Vertretungs-Körper sollen zwei gemacht werden; das kostet aber gerade noch einmal soviel, somit verdoppelte Auslagen, die durch Steuern aus¬ gebracht werden müssen, ohne durch diese Verdoppelung der Kammer-Zuschläge voraussichtlich etwas Besseres zu erreichen — und doch klagt man bei jedem Anlässe und mit Recht über Steuerüberbürdung. — Mit größeren Befugnissen werden die Gewerbe-Kammern nicht ausgestattet werden, als den Handels¬ und Gewerbe-Kammern

eingeräumt sind; das Statut der letztern bietet aber Raum genug, um mit allem Nachdrucke die Inter, ssen des Gewerbestandes zu vertreten, was auch wohl von allen Kammern bei jeder Gelegenheit und zu jeder Zeit geschehen ist, und zwar in einer Weise, wie es eben diese Zukunfts- Kammern auch nicht besser werden machen können. Sie werden daher auch nichts Anderes erzielen, und da sie ebenso wenig wie jene weiden Wunder wirken

wohl wert, so ist bei dieser Rechnung doch etwas ganz Wesentliches außer Acht gelassen worden. Die Trennung der Handels- und Gewerbe Kammern soll nach den zwei Gruppen: der producierenden und der den Absatz der Producte vermitteln¬ den Wirtschafts-Faktoren erfolgen. Zur ersten Gruppe gehören dann folgerichtig auch rie Großindustriellen, die Repräsentanten des großen Capitals; denn eine Dreitheilung der Kammern in Handels-, Großgewerbe

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Innsbrucker Nachrichten
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Seite 5 von 28
Datum: 08.10.1881
Umfang: 28
1379 hätte, mit einem solchen Apparate zu arbeiten. Fängt man aber einmal an abzu¬ sondern , so kann die Theilung und zwar immer mit dem Scheme der vollsten Berechtigung stets weitergehen Warum sollten dann die Großfrächter des 19. Jahrhunderts nicht Eisenbahn- und Dampfschifffahrts - Kammern haben zur Vertretung ihrer Interessen, die meist denen der übrigen Gewerbe- und Han¬ delstreibenden entgegen gefitzt

sind, u. s. w.? Also auch das in industriellen Unternehmungen investierte Groß-Capital, das als eine dem Kleingewerbe gegnerische Macht im Gewerbetag geschildert worden ist, wird seinen Platz in den Gewerbe-Kammern finden müssen, und nachdem die Zahl der Vertreter nach der Steuersumme festgesetzt wird, so werden wir es erleben, dass die Repräsentanten der den „Handwerksmann durch Ueber- production unterdrückenden" Großmacht des Capitals die Repräsentanten des Kleingewerbes majorisieren

werden, während in den bisherigen Kammern die Letzter» ihre Bundesgenossen unter den Vertretern des Handelsstandes finden konnten, und in etwaigen Fehden gegen die Großindustrie immerhin auch ge¬ funden haben werden. Es würde sich also um die Verdopplung der HandelS- und Gewerbe- Kammer-Steuer der Klein- Gewerbestand nur die Majorisierung durch das Groß Capital in der Gewerbe. Kammer erkaufen; das ist ein zweiter Punkt, der nicht sehr für eigene Gewerbe-Kammern

zu sprechen scheint; und solche Punkte würden sich noch mehrere finden lasten. Es ist zwar die Parole „eigene Gewerbe-Kammern" nun allerwärts aus¬ gegeben, und wie jedes Schlagwort von der Menge aufgegriffen wird, so auch dieses. Die Menge, welche sich bisher um die Thätigkeit der Handels- und Gewerbe Kammern gar nicht gekümmert hat, hat nun auf einmal ein Urtheil darüber und findet, dass Gewerbe-Kammern ersprießlicher seien! Schlagworte

werden nur ausgegeben um die große Masse für eine Idee im kürzesten Wege zu gewinnen; nicht immer spricht sich aber im Schlagworte der eigent¬ liche Zweck aus, der damit erreicht werden soll. Es ist oft nur ein bequemes Mäntelchen für ankere Absichten und wenn wir den Nutzen betrachten, der dem Kleingewerbe-Stande aus den Gewerbe-Kammern erwächst, so kommt uns vor, dass auch hinter dem Schlagworte, das ein wirtschaftliches Ziel andeutet, ein poli

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 12
Datum: 02.06.1883
Umfang: 12
langjähriger Erfahrungen in den verschiedensten Fällen bewährt haben und empfehlen deren Anschaffung jedem Landwirte. (2403) Gewerbe. Handel nnd Verkehr. ?. „Die Kammer', ein Organ der österr.-ungar. Handels - und Gewerbe - Kammer. In der am 16. December 1882 zu Wien stattgefundenen Ver sammlung der Secretäre der österr. Handels« und Gewerbe-Kammern wurde der Gedanke angeregt, ein gemeinsames Organ zu schaffen, welches den Handels- und Gewerbestand nicht nur Über alle wichtigeren Vorgänge in der Kammer

unterrichten, sondern ihn auch auf all dasjenige aufmerksam machen soll, was ihm im Geschäftsbetriebe von Nutzen sein kann. Die Bedeutung der Han del!- und Gewerbe-Kammern in Oesterreich und Un garn, wie auch in anderen Ländern, beruht auf der Unabhängigkeit ihrer durch directe Wahl aus dem Kreise der Interessent«! hervorgegangenen Ver- treler, in der völligen Freiheit ihrer Berathungen und Beschlussfassungen, sowie insbesondere in der Öffentlichkeit ihres Wirkens. Man sollte glauben, dass

diese in Oesterreich seit dem Jahre 185V bestehende Jnstilution nun doch allseitig ge kannt, gewürdigt und geschätzt werde. Gleichwohl ist es eine Thatsache, dass sehr viele Handel- und Gewerbetreibende gar nicht wissen, dass ihnen diese Institution nicht nur Pflichten aufbürdet, sondern auch Rechte gewährleistet, wie sehr sich die Kam- mern bemühen, die Gesammtheit der in ihr vertre tenen Interessen zu fördern — leider nur zu oft vergebens. Die Kammern sind ebennurb erathend e Körperschaften, ohne irgend

ein Recht der Executive. Die vielfach ganz unbegründeten Urtheile über die Wirksamkeit der Kammern können, wenn nicht in absichtlicher Entstellung der That sachen, nur in der Unkenntnis ihrer vielseitigen gemeinnützigen Thätigkeit ihren Grund haben. Von den Sitzuugkprotokollen nimmt die Geschäftswelt erfahrungsgemäß zu wenig Notiz. Der Contact der Kammer mit den industriellen und ge werblichen Kreisen muss also auf einem anderen Wege angestrebt werden, und als solcher empfiehlt sich ein wöchentlich

erscheinendes Fachblatt der be zeichneten Art. Die einzelnen Kammern fühlen aber für sich selbst, dass sie untereinander keine innige, lebendige und constante Verbindung haben, dass ihnen der rasche Ueberblick über die laufenden Vor gänge, über die Haltung der verschiedenen Kammern zu wichtigen aktuellen Tagessragen fehlt, dass sie sich über Angelegenheiten von notorisch gemeinsamer Bedeutung nur sehr schwerfällig zu verständigen und Angriffen gegenüber sich betreffs der Mittel zur Ab wehr schwer

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Innsbrucker Tagblatt/Tiroler Tagblatt
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Seite 6 von 8
Datum: 09.06.1883
Umfang: 8
. Handels- und Gewerbe kammern wurde der Gedanke angeregt, ein gemeinsames Organ zu schaffen, welches den Handels- und Gewerbestand nicht nur über alle wichtigen Vorgänge in den Kammern unterrichten, son dern ihn auch auf all dasjenige aulm-rksam machen soll» was ihm im Geschäftsbetrieb von Nutzen fein kann. Die Bedeutung der Handels- und Gewerbekammern in Oesterreich und Ungarn, wie auch iu andern Ländern, beruht auf der Unabhängigkeit ihrer durch direkte Wahl aus dem Kreise der Jntereffenten

hervorgegangenen Vertreter, in der völli gen Freiheit ihrer Berathuugen und Beschlußfassungen, sowie insbesondere in der Oesfentlichkeit ihres Wirkens Man sollte glauben, daß riese in Oesterreich seit dem Jahre 1850 bestehende Institution nun doch allseitig gekannt, gewür digt und geschätzt werde. Glelchwol ist es eine Thatjache, daß sehr viele Handel- und Gewerbetreibende gar nicht wiffen, daß ihnen diese Institution nicht nur P sichten ausbürdet, for dern auch Rechte gewährleistet, wie s hr sich die Kammern

be mühen die Gesammtheit der in ihnen vertretenen Jntereffen zu fördern — leider nur zu oft vergebens. Die Kammern sind eben uur berathende Körperschaften, ohne irgend «in Recht ter Exekutive. Die vielfach ganz unbegründeten Urtheile über die Wirksam keit der Handels- uud Gewerbekammern können, wenn nicht in absichtlicher Entstellung der Thatfachen, nur in der Unkenntuß ihrer vielseitigen gemeinnützigen Thättgkeit ihren Grund haben. Von den SitznngSprotokollen nimmt die Geschäftswelt er fahrungsgemäß

zu wenig Notiz. Der Kontakt der Kammern mit den industriellen und gewe bliche» Kreisen muß also auf anderem Wege angestrebt werden, und als solcher empfiehlt sich «iu wöchentlich erscheinendes Fachdlatt der bezeichneten Art. Die einzelnen Kammern sühlen aber sür sich selbst, daß sie unter einander keine innige, lebendige und konstante Verbindung haben, daß ihnen der rasche üeb rblick über die laufenden Vor gänge, über die Haltung der verschiedenen Kammern zu wichtigen aktuellen Tagrssrageo fehlt

- In den SitzuvgSprotokoüen kommen allerdings die Hauptaktion der Kammern, dos Ergebniß der Be. rathungen über olle prinzipiellen und wichtigeren Fragen und Angelegenheiten, sowie eine Reihe der belangreichst.« Mittheilungen verschiedenster Art zum Ausdruck; allein innerhalb des internen Geschäftsganges langen im Lause einer Woche vielfältige Nach richten ein, welche, w na rechtzeitig und ausreichend verbreitet, für die Allgemcinhit oder doch für gewiffe Zweige der Gewerbe, und Handelswelt von unmittelbar praktischem

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Innsbrucker Nachrichten
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Seite 32 von 40
Datum: 15.10.1881
Umfang: 40
3490 weiterer Beweis für die Notwendigkeit von Gewerbe-Kammern wird in der zu ge¬ ringen Anzahl der Repräsentanten deS Gewerbestandes in d n bestehenden Kammern gesucht. Um dieser Beschwerde abzuhelfen, bedarf es abermals nicht eigener Kammern; der Weg zur Abhilfe dagegen ist im 8 4 des obcitierten Gesetzes gewesen, nach welchem der Handeisminister im Einvernehmen mit den einzelnen Handels-Kammern die Mitgliederzahl innerhalb der äußersten

Grenzen von 16 und 48, sowie die Ver¬ hältniszahl zwischen den einzelnen Kategorien bestimmen kann. Es ist also dem Gewerbestande durchaus nicht der Weg versperrt, in den bestehenden Kammern das zu erreichen, was er auf dem Umwege durch eigene Kammern erreichen möchte; also zu den in unserm ersten Artikel angeführten Gründen, weshalb eigene Gewerbe-Kammern nicht ersprießlich sind, ein Grund, weshalb sie auch nicht nothwendig

sind, und da¬ her, abgesehen vielleicht von der Befriedigung persönlicher Aspirationen, was selbst¬ verständlich ohne besondere Beziehung auf hiesige Persönlichkeiten gesagt sei, dem Gewerbestande nichts einbringen, was die bestehenden Handels- und Gewerbe-Kammern nicht auch erMcken könnten, wohl aber - es sei hier nochmals betont — eine Verdopplung der Kammer- eteuerzuschlage; denn, dass eine Theilung der Geschäfte eine Verdopplung der Auslagen

nicht nothwendig mache, wie unser Gegner sagt, wäre nur dann richtig, wenn an den Handels- und Gewerbe-Kammern ein Ueberfluss an Arbeitskräften und ein übermäßiger Aufwand für das Bureau bestünde, w dass man aus einer Kanzlei unbeschadet der Geschäfte gut zwei machen könnte. Nachdem aber unser Gegner uns keine Kammer wird bezeichnen können, an der ein solcher Luxus getrieben wird, er im Gegentheil überall die Arbeitskräfte aus das knappste bemessen

, und oas Bureau auf das nothwendigste beschränkt finden wird, nachdem ferner eine allfällige gemeinsame Benützung des Bureaus aus verschiedenen Gründen unthunlich sein wird, so kostet nach der Theilung das Bureau der Gewerbekammern dem Gewerbestande gerade soviel, als das Bureau der jetzigen Kammern dem Handcls- und Gewerbestande gemeinsam: som t Verdopplung der betreffenden Steuerzuschläge. Diese Rechnung durtte so ziemlich richtig

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Innsbrucker Tagblatt/Tiroler Tagblatt
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Seite 1 von 6
Datum: 07.10.1886
Umfang: 6
eine stattfinden muss. Zu einem gültigen Beschlüsse der Kammer ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder nothwendig. Ueber den er- fordlichen Kostenaufwand entwirft die Kammer all jährlich einen Voranschlag, welcher der Genehmigung des Handelsministers bedarf. Die Kosten werden aus Staatsmitteln bestritten. Die Kammern können durch Verfügung des Handelsministers aufgelöst werden, sind aber jedenfalls aufzulösen, sobald zwei Drittheile ihrer Mitglieder oder der Ersatzmänner ausgejchieden

sind. In beiden Fällen sind längstens innerhalb dreier Mcnate Neuwahlen vorzunehmen. Der zweite Gesetzentwurf, wodurch eine Zusatz bestimmung zum Gesetze über die Reichsvertretung getroffen wird, sagt: Zu der festgestelltcn Anzahl von 353 Abgeordneten kommen neun Abgeordnete aus den Arbeiterkammern hinzu, und zwar hat die Arbeiterkammer von Wien einen, ferner haben die Kammern von Linz und Salzburg zusammen einen, die Kammern von Graz, Leoben, Klagenfurt und Laibach zusammen einen, die Kammern von Görz

, Rovigno und Triest zusammen einen, jene von Innsbruck, Bozen, Roveredo und Feldkirch zu sammen einen, die Kammern von Prag, Budweis und Pilsen • zusammen einen, die von Reichenberg und Eger zusammen einen, die von Brünn, Olmütz und Troppau zusammen einen, endlich die Kammern von Krakau, Lemberg, Brody und Czernow zu sammen einen Abgeordneten zu wählen. Der dritte Gesetzentwurf enthält Zusatzbestimmungen zur Reichsraths-Wahlordnung. Hienach sind als Reichsraths-Abgeordnete solche Mitglieder

von Arbeiter kammern wählbar, welche das österreichische Staäts- bürgerrecht seit mindestens drei Jahren besitzen, das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben und nicht nach § 20 der Reichsraths-Wahlordnung von der Wähl barkeit ausgeschlossen find. Bei allgemeinen Wahlen hat die Abgeordnetenwahl der Arbeiterkammern in der Regel am Tage nach jener der Handelskammern zu geschehen. Die Wahl findet am Standorte jeder einzelnen Kammer statt. Für die zum Zwecke der Wahl eines Abgeordneten zusammengelegten Kammern

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Volksblatt
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Seite 9 von 14
Datum: 20.12.1884
Umfang: 14
. So war es seit Errichtung dieser Kammern im Jahre 1850, und die verfehlte volkswirthschastliche Gesetzgebung ist vorzüglich ihr Werk. Sie wollten die unbeschränkt Gewerbesreiheit, die ganze volkswirthschaft liche Regellosigkeit, die nicht, wie es versprochen wurde, den Aufschwung des talentvollen, fleißigen und geschickten Mannes, sondern die Ausbeutung des Mittelstandes durch die Kapitalmächtigen, des Schwachen durch den Starken, des Unerfahrenen durch den Listigen begünstigte. Die Zeit des allmächtigen

, den Kammern nur übrig blieb, den um Jahre verspäteten Warnruf den allgemeinen Klagen beizugesellen. So kam es, daß die Handels- und Gewerbekammern das Ver trauen des Volkes verloren. . Aber auch bei der durch die bekannte Thronrede S r. Majestät des Kaisers angekündigten, von der Regierung ernstlich gewallten und begonnenen wirthschaftlichen Re form waren diese Kammern, ganz im Widersprüche mit dem Interesse des durch sie vertretenen Mittelstandes, stete Gegner derselben. Sie haben sich dadurch

in Widerspruch mit dem weitaus größten Theile ihrer Auftraggeber gesetzt. Dieser Widerspruch rief die laute Mißbilligung des Verhaltens der Handels- und Gewerbe kammern auf allen Versammlungen des Gewerbestandes hervor. Die Regierung setzte daher die Verbesserung der Wahlordnungen der Kammern durch, und als diese erfolgt war, löste sie die Kammern auf, und ordnete die Neuwahl an, um dadurch den Wahlberechtigten Gelegenheit zu geben, jene Männer aus ihrer Mitte in die Kammern zu wählen, zu denen sie Vertrauen

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Meraner Zeitung
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Seite 1 von 18
Datum: 09.10.1886
Umfang: 18
die Hälfte nach der Reihenfolge gegenstande der Sitzungen, von denen wenigstens jeden Monat eine stattfinden muß. Zu einem gültigen Beschlusse der Kammer ist die An wesenheit von mindestens der Hälfte der Mit glieder nothwendig. Ueber den erforderlichen des Dienstalters aus und wird durch neue, Kostenaufwand entwirft die Kammer alljährlich : einen Voranschlag, welcher der Genehmigung des Handelsministers bedarf. Die Kosten werden aus Staatsmitteln bestritten. Die Kammern können durch Verfügung

^.höchstens 36 Mitgliedern, von denen stimmte Anzahl im Standorte der Kammer Zusatzbestimmung zum Gesetze über die Reichs vertretung getroffen wird, sagt: Zu der fest gestellten Anzahl von 353 Abgeordneten kommen neun Abgeordnete aus den Arbeiterkammern hinzu, und zwar hat die Arbeiterkammer von Wien einen, ferner haben die Kammern von Linz und Salzburg zusammen einen, die Kammern von Graz, Leoben, Klagenfurt und Laibach zu sammen einen, die Kammern von Görz, Rovigno und Trieft zusammen

einen, jene von Innsbruck, Bozen, Roveredo und Feldkirch zusammen einen, die Kammern von Prag, Budweis und Pilsen zusammen einen, die von Reichenberg und Eger zusammen einm, die von Brünn, Olmütz und Troppau zusammen einen, endlich die Kammern von Krakau, Lemberg, Brody und Czernow zusammen einm Abgeordneten zu wählen. Der dritte Gesetzentwurf enthält Zusatz bestimmungen zur Reichsraths - Wahlordnung. Hienach sind als Reichsraths-Abgeordnete solche Mitglieder von Arbeiterkammern wählbar, welche das österreichische

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Volksblatt
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Seite 1 von 8
Datum: 27.04.1889
Umfang: 8
es «H den jüdischliberalen Blättern, deren Disteln es gerne wiederkäut. Dieses Ungeheuer ist über' die Massen eitel nnd läßt sich sehen, wo sich' nur Gelegenheit bietet. Es wühlt Schwefelstaub auf und erregt um sich einen Dunst kreis, der betäubt und einschläfernd wirkt. Wo es sich in den Kammern zeigt, da zieht es einen endlosen Schweif nachsich; es bringt den Präsidenten, es bringt die Regiemng halb in Verzweiflung und auch das un bedeutendste Ding genügt) mm darüber zu stohxrn. Die Gesetzgebungsmaschine steht still

/und die Völker warten vergebens auf erlösende Thaten. Mit diesem Ungeheuer wird ein -.Kultus getrieben^ als wäre eS Sein Halbgott) von dem das Wohl der Völker abhängt. Was dieses Ungeheuer verbricht, davon liest man in den steno- sraphischen Berichtend der Kammern^ Komisch sieht eS aus, wenn dieses Ungeheuer die Zähne weist, um dann schließlich den Schweif einzuziehen und klein beizugeben. Wenn man den Schwefel, den es erbricht, auf die Gluthpfanne der Kritik legt, da bleibt ein paar Finger voll Asche zurück

, die nicht PsarsÜm ist. Wenn ein Kirchenfürst zum Schreiber dieser Zeilen einst sagte, der Parlamentarismus, übrigens ein nothwendiges Uebel. der Gegenwart, sei nicht allein cke malo) sondern walum, so trägt daran dieses Ungeheuer wohl ein großes Stück Mitschuld. Wie angezeigt wäre es gar oft, wenn man diesem Ungeheuer^ einen Mäulkorb anlegte; es kosteten die Kammern weniger, die Verhandlungen würden ab gekürzt, man käme eher zum Ziel und Ende. ' Wozu sind die Kammern da? Sie sind die Ver tretung der Völker

? sind. Aber bei allem diesem Geschäfte hüte man sich vor dem besingMeigten Ungeheuer/ chaS in dem allzuvielen und unnöthigen Reden - besteht. - Lasten / müssen die Völker tragen; noch-ist kein Staat ohne Geld regiert .worden; die Kammern müssen' aber -'Sorge? tragen, daß diese Lasten -'nicht zu 'schwer drücken.^ Wenn die Milchkuh erliegt^ hört auch die Milch äuf. ^ ^ ^ ^ Wer' sich darüber klar' istAMS^ie Mitglieder der Kammern zu thun Habens welche Pflichten sie über nehmen ;wie wichtig die Aufgabe ist> der sie sich unter ziehen

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