steht ausschließiich das Recht zu', die KorteS zusammen zu rufen, zu suspendlren und aufzulösen. Art. 22. Die KorteS versammeln sich in Ge- mäßheit einer königlichen Zusammenberufung in dem durch selbe bezeichneten Orle. Arr. 2«. Der König wird entweder in Person, oder mittelst Delegirnng eines der Minister-Staats- sctretäre durch ein besonderes, vom Präsidenten des Minister- ralheS konsignirteS Dekret zur Erössnung oder Schließung der Kammern schreiten. Arr. 27. Zufolge des Gesetzes Z, Tit. 45 Abth
über keinen Gegenstand berath, schlagen, der nicht in Folge eines königlichen Dekrets ihrer Prüfung ausdrücklich vorgelegt worden ist. Art. 32. ES bleibt deinungeachtet das Recht bestätigt, welches die Kortes bestän dig ausgeübt haben , Petitionen an den König zu richten , was in den durch da- Reglement zu bcstimmcndcn Formen gesche hen soll. Art. Zg. Die Bildung eines Gesetzes erfordert die Bestätigung der beiden Kammern, und die Sanktion des Kö nigs.' Art. S t. In Gemäßheit des Gesetzes
den präsumirten Etat der Ausgaben, und der Mittel, sie zu bestreiken. Art. 37. Der König kann die KorteS mittelst eines vom Präsidenten des Mi- nisterratheS kontrasignirten Dekretes suspendiren, und auf die bloße Lesung dieses Dekretes sollen beide Kammern auseinan der gehen, ohne sich wieder versammeln, oder einen Beschluß fassen zu können. Art. 28. Auf den Fall der Suspension der Kortes können sie sich nur in Kraft einer neuen Zusainmenbe rusung versammeln. Art. Jg. An dem zu einer neuen Ver sammlung
der KorteS bezeichneten Tage sollen die nämlichen Procuradoresdort Sitz nehmen, wenngleich sie die z Jahreder Dauer ihrer Gewalt erfüllt haben. Art. 40. Sobald der Kö nig die KorteS auflöst, muß er es in Person oder durch ein vom Präsidenten des Ministerrathes kontrasignirteü Dekret thun. Art. 4t. In einem wie in dem andern Falle sollen die beiden Kammer» sogleich auseinander gehen. Art. 42. So bald die Auflösung der Kammern durch den König ausgespro chen ist, darf die Kammer der Procuradores
der einen nnd der andern Kammer in sich. Art. 46. Eine,Kammer kann nicht versammelt werden, ohne daß es nicht anch die andere zu gleicher Zeit wird. Art. 47. Jede der beiden Kammern soll ilire Sitzungen in einem besondern Lokale halte». Arr. 48. Die Sitzungen beider Kam mern sollen össentlich seyn, ausgenommen ans den Fall, wel chen das Neglemcnt bestimmen wird. Art. 4->. Die Proceres und die Procuradores des Königreichs sotten in Betreff der Meinungen und Voten, die sie in Ausübung ihrer Vollmacht