, während die übrigen Kammern um die Genehmigungsclausel ansuchten, so blieb der Regie rung kein anderes Mittel, als die Auflösung der Kammer. Der Erlass der Regierung hebt, wie wir vernehmen, insbesondere hervor, dass es unzulässig gewesen wäre, die Ergänzungswahlen noch nach der alten Wahlordnung in einem Atomente vornehmen zu lassen, wo dieselbe bereits erloschen und die neue bereits erlassen ist, zumal da die im Wege der Er gänzungswahlen zu vergebenden Mandate für eine Dauer von drei Jahren bestimmt
sind. Es wäre in der That auch eine Abnormität, wenn, während für die übrigen Kammern bereits die neue Wahlordnung in Kraft ist, die Präger Handelskammer noch für drei Jahre auf Gruud der alten Wahlordnung be stehe» würde. Gleichzeitig mit der Entscheidung der Wahlordnungsfrage in Betreff der Prager-Handels- kammer sind die Wahlordnungen für die überwiegende Mehrzahl der übrigen Kammern genehmigt worden. Nur die Wahlordnungen einer geringen Anzahl von Kammern sind aus meist formellen Gründen