. In dem nun folgenden ersten Saal werden wir zuerst durch mehrere Bilder des Brandes von Moskau an 1812 erinnert, wo unsichtbare Menschenhände im Vereine mit der Natur sich gegen Napoleons „große Armee' auslehnten; nur traurige Reste des einst so stolzen Heeres ent- Inland. Aufforderung zur Sparsamkeit au die Handelskammer«. Ein kürzlich an alle Handels- und Gewerbe kammern gerichteter Erlaß deS Handelsministeriums betreffend die Widmung von HandelSkmmer- geldern zu außerhalb des gesetzlichen Wirkungs kreises
der Kammern liegenden Zwecken, verfüat folgendes: Das Handelsministerium hat in letzter Zeit wiederholt die Wahrnehmung gemacht, daß seitens einzelner Handels- und Gewerbekammern Wid mungen und Zuwendungen von Beträgen für außerhalb deS gesetzlichen Wirkungskreises der Kammern liegende Zwecke beschlossen wurden. Die stete Ausdehnung der weitverzweigten Aufgaben der Handels- und Gewerbekammern und die rege Betätigung, welche sie auf allen Gebieten im In teresse und zur Förderung von Handel, Gewerbe
und Industrie und in immer mehr erhöhtem Maße entfallen, haben eS naturgemäß mit sich gebracht, daß auch die an die Kammern gestellten Ansprüche finanzieller Natur einen immer bedeuteren Umfang angenommen haben. In voller Anerkennung und Würdigung der Tätigkeit der Handels- und Gewerbekammern will das Handelsministerium die Kammern hinsichtlich der Verwendung der ihnen aus Grund deS Kammer gesetzes zur Verfügung stehenden materiellen Mit tel keineswegs beschränken. Dennoch glaubt das Handelsministerium
, auf merksam machen zu sollen, daß infolge der steten Zunahme Her Ausgaben der Kammern in den letzten Jahren eine Reihe von Kammern zu einer Erhöhung der Umlagen greifen mußte und daß die Rücksichtnahme auf die Interessen der Steuerträger eine sparsame Verwendung der Kammermittel ge bietet. Insofern eS sich sonach nicht um Zuwen dungen aus speziellen Fonds handelt, werden die Handelskammern aufgefordert, in Hinkunft Wid mungen und Beiträge nur zu solchen Zwecken zu beschließen, welche in den gesetzlichen
Wirkungskreis der Kammern gehören, da für andere Widmungen die hierämtliche Genehmigung unbedingt verweigert werden müßte. Die Einlösung der Zehngulden-Note». Die österreichisch ungarische Bank versendet eine Verlautbarung, wonach mit 31. August dieses Jahres der Termin für die Einlösung der Bänknoten zu zehn Gulden österreichischer Wäh rung mit dem Datum vom 1. Mai 1880 abläuft. Mit diesem Tage erlischt für die Bank jede Ver pflichtung, für die erwähnten Banknoten eine Ver gütung zu leisten. Ausland