Strafe." 2. Entsprechend den Bestimmungen der vorher er wähnten Belehrung ist einzubekennen, die Anzahl und Art der vermieteten Bestandteile als Zimmer, Kammern, Küchen, Keller, Ställe, Remisen, Heulager, Magazine u. dgl., sowie der hiefür bedungene volle Jahreszins. — Hiezu wird ausdrücklich bemerkt, daß eine in dem maßgebenden Zeiträume stattgefundene Leerstehung nicht etwa vom Hauseigentümer durch An gabe eines niedrigeren Mietzinses, als bedungen war, berücksichtigt werden darf; es ist vielmehr
tümer verhalten wird. 5. In der vorletzten Rubrik des Bekenntnisformulares ist die Anzahl der Zimmer und Kammern anzugeben, welche nicht vermietet sind. 6. Bei Sommerwohnungen hat der Hauseigentümer den ganzen Zins, der während des Jahres 1905 er zielt worden und bis Ende 1905 noch zu erwarten ist, einzubekennen. — Dasselbe gilt von Gasthäusern, in welchen Fremdenbeherbergung stattfindet. Kufstein, 26. Juli 1905. 7. Leerstehungen und Wieder - Vermietungen sind längstens binnen 14 Tagen nach deren