; unterschlagen zu haben. Am I. 1770 war für das Königreich Böhmen cii^Gefttz erschiene», daS von gefnndenen Schätzen ein Drittel dem Finder, das zweite dem Herrn des Feldes, in welchem der Schal; gefunden worden, und das dritte den, k. k. ZiscnS zusprach. Bald darauf wurde dieses Gesetz auf alle è. k. Erbländer ausgedehnet. Kürz nach der Kundmachung desselben fieng ein Dauer von Tavon an, bald diesem, bald jenem in geheim anzuvertrauen, er habe im alten zerfalle nen Schlosse DoS Tavon, wo er Pächter
bcnnà A gemein geglaubet wurde; die Grase» v. 'Thmi «lì Eigenthümer deS Schlosses DoS Tavon, dà nach dem Gesetze ein Drittel deö SclMs qcW- ret hätte, wurden darüber aufmerksam'. mid denen die Untersuchung der Sache. Der lü» hafte Bauer bestätigte nun sei» Vorgeben auch ge richtlich und eidlich, mit dem Anhange, «rhà den ganzen Schatz, weil er seine» Werth nichi ge- nng cinsah, dem Curateli Pr. Kaspar Ziller für 2?oo st. verkauft, von ihm. aber erst 200 sl. aus Abschlag erhalren. Dieß veranlaßte