der Kapitulationszeit von zwei Jahren, ' I>) in der Abgabe zum Kaiser/äger-Regiment, anch nach Verlauf deS militärpflichtige» Alters, und Q) iin Verluste des Rechtes sich vertreten zn lassen. Fürstlich Lamberg'scheS Patrimoni«!-Landgericht Kitzbühel, de»3i. Okt. ,L3o. Knoll, Landrichter. 3 . Edikt. Bei der hente, gestern und vorgestern bei diesem Land gerichte vorgenommenen distriktsweisen Loöziehung zur Koinpletirnng des Kaiserjäger »Regiments wnrden für die bei der Losung nicht erschienenen Militärpflichtigen
würde, als Wi derspenstige werden behandelt werden. Die Strafen der Renitenz sind: .1) Verlängerung der KapitnlationSzeit durch zwelJahre, ^ li) Abgabe zum Regiment auch nach Verlauf des militar- Pflichtige» Alters, c) Verlust des Unterstelluugsrechtes. K. K. Landgericht Nauders, am 3c». Okt. ilZ3c>. Dialcr, Landrichter. 3 Kundmachung. Bei der am 28., sy. und 3c>. Okt. d. I. vorgenomme nen Losung zur Kompletirung des löbl. k. k. Kaiserjäger- Regimenls wnrden für nachgenannte Militärpflichtige, de ren Ansenthalt
, ohne weiterS als Renirenten behandelt werden, und sich die gesetzlichen Strafen, welche . .. n. in der Verlängerung der Kapitulationsze^t^volr Lauf >0 Jahre» . . /i in der Abgabe zum Kalier-Jagcr-Negiment auch „ach Aerlauf deS milüärvflichligen Alierö, und c. in Verlnst deS »iechtS sich vertreten zu lassen, bestehen, zuziehen würden. -- - Landgericht Kallcrn und Launburg, den 21. Okt. ,u^o. v. Unicrrichler, Landrichler.