Land und Landesfürst in Bayern und Tirol : ein Beitrag zur Geschichte dieser Bezeichnungen und Begriffe in Deutschland
. In Zahlreichen Worten wird „Land' als Bestimmungswort mit einem Grundworte zusammengesetzt, so vor allem in dem für unsere Betrachtung besonders wichtigen Begriffe Landgericht. So heißen in Baiern und in Tirol vom 13. bis 19. Ih. die Sprengel der landes fürstlichen Rechtspflege und Verwaltung, in den lateinischen Urkunden des 13. und 14. Ih. „juckiàm provinciale' oder „juckex provincialis', fast nie aber territorials'. Mit diesem Ausdrucke soll einerseits angedeutet werden, daß das Landgericht
über einen größeren ge schlossenen Bereich von etlichen Dorfgemeinden und über alle Ein wohner derselben sich erstreckt, zum Unterschied von den Dorfgerichten und Hofmarken, welche sich nur auf einzelne Dörfer oder in Streu lage über einzelne Höfe beziehen. Ferner umfaßte das Landgericht sachlich die ganze aus der Grafschaft hervorgegangene Gerichtsbar keit, besonders auch die hohe oder Blutgerichtsbarkeit, während die Hofmarken und Stadtgerichte nur die niedere Gerichtsbarkeit hatten. In gleicher Weise
wie Landgericht und Landrichter sind die Aus drücke Landbote und Landscherge für die Vollstreckungsbeamten der Landgerichte und Landtaiding und Landschranne für die Gerichts tage und deren Dingstätten Zu erklären^'. si) Stolz, Gewässer Tirols (ISN) S. 115 s. 22) àw -sii-c.1. Bd. 1 S. 333: Bd. 2 S. 600. Stolz, Gesch. d. Landwirtschaft, Tir. Heimat. NF. Bd. 3 (19ZM S. 100 f. «4) Stolz, Geschichte der Gerichte Tirols im Arch. Sst. Gesch. Dd. 102 S. 133 ff., 206; Stolz, Landesbeschreibung von Südtirol
S. 27 ff., und 72tt. — Hiezu ist eine Äußerung des Bischofs Nikolaus Kusanus von Brixen aus dem Jahre 1W0 nachzutragen, dafz der damals geläufige Ausdruck „Landgericht' àr ..juàicium pmvmcià' dem Begriffe ..Lvmiwtus' in den Urkunden vom 11.-13. Jh. entspreche. (A. Jäger. Der Streit des Kusanus mit Herzog Sig mund von Tirol Bd. 1 S. 23S und M7 -, Schwind u. Dopsch. Urk. z. öst Gesch. S. 3N.)