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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 121 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
oder mit Gerichten belehnten Va- sollen zu verleihen**f) Eine Annäherung der Grafen von Schaunberg an *) Krones ci. a. L. 237 f., 283 f. Lampel, Die Landesgrenze von 1254 im Archiv LXXI. **) Später auch als scriba apnd oder per Anasiim, notaries Aliasi, pro curator circa Anasum bezeichnet. Dopsch a. a. O. 35 f. ***) So zuerst 1264. f) ©trnnit, Geburt 113, 120 f. tt) Der Name Machland begegnet im 12. Jahrh. als Prädikat einer Linie der Herren von Perge, seit 1240 als Landgericht, dessen Sprengel den östlich

besaßen.**) Als solche Landgerichte werden angeführt: das Landgericht im Donauthal und im Traungau, in welchem die Stadt Linz liegt; das Starhenberger Landgericht mit der Stadt 2Ms***); das Landgericht, das die Mörspecken zu Lehen habenf), das Weißenberger Landgericht mit dem Markte Swans (Schwanenstadt) und jenes, welches die Pollheimer zu Lehen tragen, wohin die Stadt Beckiabruck gehört.ff) Die von den Grafen über die genannten Gerichte gesetzten Amtleute dürfen *) Stütz a. a. £)., Regesten N. 439

mit lehenrechtlicher Wirkung aufzukommen. ***) Dasselbe war wohl an die Starhenberger, Ministerialen der österreichi- schen Herzoge, zn Lehen gegeben (vgl. Strnadt, Peuerbach 303), obwohl dies in der Urkunde (Schwind und Dopsch N. 105) nicht gesagt ist. f) Es ist das Tegernbach«: Landgericht. tt) Ausgenommen von dieser Lehensauftraguug waren jene Landgerichte, welche die Schaunberger vom Bistum Bamberg zu Lehen hatten. Nach Stütz a. a. O., Regesten N. 474 waren das Landgericht um Peuerbach und das um Neumarkt

(auch Landgericht Erlach genannt) Lehen vom Bistum Bamberg. Das Landgericht im Donauthal nnd im Traungau wird a. a. O. gleichfalls zu den Bamberger Lehen gerechnet, befand sich aber unter den oberwähnten, den Herzogen aufgetragenen Landgerichten. Zur Rechtfertigung einer solchen eigenmächtigen Lehensauftragung konnte nur das unechte Privileg K. Heinrich's VII. von 1228 angezogen werden (vgl. S. 52 oben). Gegen den Lehenscharakter der Schaun- bcrg'schen Landgerichte hat Strnadt, Peuerbach 122 und 394

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Bücher
Jahr:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Seite 339 von 421
Umfang: XI, S. 331 - 737
Sprache: Deutsch
Signatur: II Z 92/40,3-4
Intern-ID: 105176
Landgericht Lienz von 1307 (s, oben S. 484) wird das „Landgericht außerhalb des Marktes oder der Stadt Lienz 5 5 als gemeinsam erklärt, ebenso die Einkünfte von den Jahrmärkten, vom Dingkorn, d. i. einer Abgabe bei den Taidingen sowie das Recht auf lediges Gut, das wohl von Erblosen oder von Verbrechern an den Landesherrn anfallen konnte. Graf Heinrich erhält ferner das untere Schergenamt im Landgerichte Lienz, die Lienzer Klause und das niedere Gericht über den Markt Lienz und dessen Bürger

kein. Anzeichen mehr. Die Benennung „Landgericht und Landbote' schon seit dem 13. Jh. und „Landtaiding' (s. unten S. 669) deuten auf den unmittelbaren Hervorgang des betreffenden Sprengeis aus der Grafschaft, doch findet sich für gewöhnlich der Ausdruck Landgericht und Landrichter bzw. judex provincialis für Lienz im 14. Jh. nicht, sondern einfach Richter oder judex von Lienz. Ob dieser das Richteramt auf dem Lande und in der Stadt zusammen oder nur eines von beiden bekleidet hat, kann daher nicht bestimmt

gesagt werden, doch ist ersteres anzunehmen. Erst seit etwa 1410 wird der Doppeltitel „Stadt- und Landrichter zu Lienz' gebraucht und damit bewiesen, daß beide Gerichtsämter in einer Hand vereinigt waren. Da 1441 der Graf von Görz „das Landgericht Lienz außerhalb des Malefiz' an Hans Katzpeek zu Bestand gibt (Görzer Repert. fol. 644), ist an zunehmen, daß auch sonst vielfach jenes Gericht vom Landesfürsten unmittelbar verliehen worden ist. Sonst sind nur Erwähnungen dieses Richters als Zeugen

2
Bücher
Jahr:
1938
Viertel an der Etsch.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 2)
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Seite 82 von 163
Umfang: VIII, S. 175 - 328
Sprache: Deutsch
Signatur: II Z 92/40,2
Intern-ID: 105175
Landgericht; Gries und Bozen surae aller Alt, für Totschlag und Verwundung usw. genau angegeben. Das zeigt eben an, daß jenes Landgericht — wie das generale placitum in der Urkunde von 1272 genannt wird — für die Bürger und Bauern in erster Linie Strafgericht gewesen ist: Die bürgerliche Gerichtsbarkeit für die Bürger und Bauern, die eben damals 1293 dem Eliehtaiding des Landgerichtes nicht mehr zustand, wurde für die Bürger von dem eigenen Stadtgericht und für die Bauern von einem sogenannten

Dorfe Bozen, d. s. die ländlichen Siedlungen außerhalb der Stadt, besessen hat. Da es aber später nie mehr genannt wird, so ist wohl anzunehmen, daß diese Gerichtsbarkeit der Landrichter von Gries unmittelbar an sich genommen hat. Hingegen wurde die Gerichtsbarkeit über den Adel, die laut des Weistumes von 1293 noch dem Landgericht zusteht, von diesem abgezweigt und zu einem ganz eigenen Adelsgerichte, dem im 14. Jh. so genannten Hof rechte, umgestaltet (s. unten S. 258 f.). Ich möchte

aber nicht sagen, daß das alte Eliehtaiding an sich in das Hofrecht umgewandelt und dabei absorbiert worden ist, vielmehr lebte dieses eher in dem Landgericht Gries und seinen Gerichtstagen weiter als in dem Adele- gericht 1 ). Die richterlichen Beamten dieses Gerichtes sind in alter Zeit meist mit dem Titel „justiciarius' versehen, so der Justiziar Friedrich des Bischofs von Trient zu Bozen 1204 (EGT. 1 S. 79), dann 1239 und 1242 die oben S. 246 erwähnten Justitiare des Bischofs von Trient und des Grafen

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Bücher
Jahr:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Seite 302 von 421
Umfang: XI, S. 331 - 737
Sprache: Deutsch
Signatur: II Z 92/40,3-4
Intern-ID: 105176
Gericht Heunfels, Entstellung aber doch zu unbedeutend, als daß man annehmen könnte, daß sich aus dem Urbar amt das Landgericht entwickelt habe (s. oben S. 477 f.). Ber Umfang des Gerichtes Heunfels deckte sich — abgesehen von der Ortschaft Wahlen — mit den alten Großpfarren Innichen und Sillian, Der Markt Innichen bildete ein eigenes Niedergericht. Die Ortschaft Wahlen mit den umliegenden Berg hofen gehörte zum Gericht Heunfels, aber zur Pfarre Toblach, sie hatte auch sonst in gerichtlicher

Hinsicht regelwidrige Verhältnisse (s. unten S. 631 f.). Daß weder das Urbaramt noch der Burgsprengel Heunfels, sondern eben der Verband der Urpfarre und Siedlungsgemeinschaft Sillian für die Bildung des Gerichtes maßgebend gewesen ist, zeigt der Umstand an, daß das Gericht sowie die Richter in ältester Zeit nach Sillian und nicht nach Heunvels benannt worden sind 1 ). Ferner hat das Landgericht Heunfels später immer nur eine einzige Schranne oder Dingstätte zu Sillian gehabt (s. unten S. 630

und dem judicium nostrum ibidem', womit das Landgericht Sillian oder Heunvels gemeint ist. (AB. 3 Nr. 2578 und Tinkhauser, Bistum Brixen 1 S. 455 Anm.), 2 ) So vermerkt im Görzer Reperì. IStA. Fol. 634, das Or. ist nicht mehr zu finden. 8 ) Acta Tirol. 3 S. 118 u. 170. 19* 619

5
Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1942
Land und Landesfürst in Bayern und Tirol : ein Beitrag zur Geschichte dieser Bezeichnungen und Begriffe in Deutschland
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Seite 43 von 96
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: München
Verlag: Beck
Umfang: S. 161 - 252
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 13. 1941/42 ; In Fraktur
Schlagwort: s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern
Signatur: II 268.079
Intern-ID: 495618
fort-'. Das Wort „Land' wird außer für die ganzen Herzog- und Fürstentümer wie Bayern, Osterreich. Tirol, Salzburg auch noch allein für sich und in Zusammensetzungen für kleinere Gebiete ver wendet. So werden bereits im früheren Mittelalter einzelne Gaue und Grafschaften des Herzogtums Bayern als „provincia' bezeich net, sowie einzelne Ortsgemarkungen Qls „paMs''. Im 13. und 14. Jh. wird mitunter „provincia' oder „lant' für Landgericht gesagt, doch anscheinend nur zum Unterschiede

' für die Landgerichte Sterzing, Jnnichen und Lienz, „Landschaft' für die Gcsalntgemeinde des Gerichts Sarntein (s. Stolz. Landesbeschreibung von Südtirol S. 298. Ä51, 695. 672), für die Hofmark Aschau am Lech „provincia' 1218 und für das spätere Landgericht Laudegg „provinciolg Lruts' 1205 (Stolz, Landesbesch, v. Nordtirol S. 635 und 692): für die Landgerichte Thaur und Rottenburg um 1300 „lant' a.a.O. S. 249 und 198 ff.): für'das Landgericht Kitzbühel oder auch nur die Hvfmark Pillersee „lant' um 1Ä50 (Tir. Weist

6
Bücher
Kategorie:
Geographie, Reiseführer
Jahr:
1936
Landesbeschreibung von Südtirol : verfaßt um 1600, erstmals aus den Handschriften herausgegeben von einer Arbeitsgemeinschaft von Innsbrucker Historikern ; [Festgabe zu Hermann Wopfners sechzigstem Lebensjahr ; 21. Mai 1876 - 1936].- (Schlern-Schriften ; 34)
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Seite 33 von 347
Autor: Wolkenstein, Marx Sittich ¬von¬ ; Wopfner, Hermann [Gefeierte Pers.] ; Stolz, Otto [Hrsg.] / Marx Sittich v. Wolkenstein. [Für die Arbeitsgemeinschaft: Otto Stolz]
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XIV, 328 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Trentino-Südtirol ; s.Topographie ; z.Geschichte 1600
Signatur: II Z 92/34
Intern-ID: 104637
(deutschen) Etschviertel, im Bürggrafenamt und im Viertel am Eisack und im Pustertale, nicht aber jene im Vintschgau — d. i. also Deutsch- Süd t ir ol eben ohne den Vintschgau und ohne das Landgericht Sterzing 22 ). Die Das Landgericht Sterzing fehlt bei Wolkenstein, es gehörte auch nicht zum Viertel Eisack, sondern zum Viertel Wipptal und Unterinntal. Im 14. Buch fol. 71 sagt aber Wolkenstein, daß er den Stammbaum derer von Mareyt „bey Störzing' vermelden werde. Auf das „Intal' verweist er fol

. 64 im II. Teil der Hs. 3618 Ferd. Vom Burggrafenamt fehlt bei Wolkenstein ferner das ganze Land gericht Meran. Beim Gericht Passeier (Ferd. Hs. 3618 fol. 143) sagt er, daß ©r jene und den ganzen Vintschgau am Ende des 14. Buches bringen werde. In Wirklichkeit endigt aber dieses mit dem Pustertal und für den Vintschgau sowie das Landgericht und die Stadt Meran haben wir keine Be schreibung von Wolkenstein. Daß aber dieser eine solche fest geplant hat, beweist immerhin seine eben erwähnte Angabe.

7
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 20 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
auch jene im Bozner Etschgebiet und Eisacktal innehatte, im J. 1248 auch die Graf schaften der Andechser im Inn- und PustertaP), Da er aber selbst ohne männliche Erben starb, kam sein Gebiet an seine Schwiegersöhne, Graf Meinhard I. von Görz und Gebhard von Hirschberg. Diese teilten aber dasselbe im Jahre 1254 so, daß der letztere das Ilmtal östlich von Landeck und südlich des Brenners das Landgericht Sterzing bis zur Holzbrücke erhielt, Graf Meinhard das Etsch- und Eisackgebiet außer Sterzing und das oberste

) 2 S. 350; jener des Vertrages von 1271 zuverlässig im Sammler f. Gesch. Tirols (1808) Bd. 4 S. 39 und von Olimeli n Font, Austr. Dipl. 1 (1849) S. 119 ff. —- Über die Bedeutung dieses Vertrages von 1271 für das Gebiet der Grafen von Görz siehe unten Abschnitt 72 und jenes von 1254 für das Landgericht Sterzing unten Abschnitt 69. 4 ) Stolz a. a, 0. S. 426 u. 477. — Dazu sind noch weitere Belege anzuführen: 1275 sagt Graf Meinhard von Tirol in der Gründungsurkunde für das Kloster Stams im Oberinntal

15
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 135 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Landgericht Meran und Burggrafenamt auf Tirol Das Schloß Tirol war — nachweisbar seit dem Ende des 13. Jh. — auch der Sitz eines besonders reichen Urbar amtes der Grafen und Landesfürsten von Tirol, dessen Güter und Gülten sich in der Hauptsache über das Burggrafenamt i. e. S., d. i. links der Etsch, ausdehnten, zum geringen Teil auch über Marling, Lana, Mölten und über das Gericht Nauders. Dieser „Gelt von Tyrol', oder dieses „Officium in Tyrolis', wie es um 1300 genannt wird, wurde damals

des Landesfürsten noch ein derartiges Überwiegen dieser über die andern Grundherrschaften gegeben, daß man annehmen könnte, es sei aus jener die allgemeine Gerichts- und Verwaltungs- organisation, das Landgericht Meran und das Burggrafenamt hervorgegangen. Im Laufe des 14. Jh. sind innerhalb des Burggrafenamtes oder Landgerichts Meran im engeren Sinne einzelne kleinere Sprengel mit voller oder beschränkter Gerichtsbarkeit kraft landesherrlicher Verfügung neu entstanden, die Gerichte Schenna, Burgstall, Vorst

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