. Der Bürgermeister: Dr. Julius Perathouer ». ? Mde in Krösster Sps-l»iitst- LrslltausstattllNAvi» »n billiKSteiR?rvisSi» bei VQÄMAis, ^sintraudsn^asss 10. Zl. 1846. Kundmachung. Im Sinne der Statthaltereiverordnung vom 28. Juni 1916, L.'G.-Bl. Nr. 41, werden biemit alle Weinproduzenten und Konsumenten der Stadt Bozen aufgefordert, die Weinmenge, welche diesel ben im ^aufe des JahreL für den eigenen Haus bedarf verbrauchen, beim Stadtmagistrate, Zimmer Nr. 20, II. Stock des Rathauses, während der ge wöhnlichen
der Kellerkontrolle festzustellen, in keiner Weise vorgegriffen wird. Zu vorstehender Kundmachung der Laudesver waltung wird darauf hingewiesen, daß zur Anmel- tung alle Personen bem. Körperschaften, welche Wein, Weinmost oder Weinmaische zu ihrem eigenen Privatgebrauch beziehen, verpflichtet sind, insbe sondere Privatpersonen, Haushaltungsvorstände, Produzenten, Körperschaften, Klöster, Anstalten, Ge sellschaften, Vereine u. s. w. Stadtmagistrat Bozen am 1. April 1320- Der Bürgermeister: Dr. Julius Perathouer