mit jenen, die sich erbserklärt haben, verhandelt und ihnen eiugeantqortet, der nicht angetretene Theil der Verlassenschaft aber, oder wenn sich Niemand erbserklärt hätte, die ganze Berlassenschaft vom Staate als erblos eingezo gen würde, und den sich allfällig später mel denden Erben ihre Erbsansprüche nur so lange vorbehalten blieben, bis sie durch Verjährung nicht erloschen wären. Bozen, den 24. Mai 1868. 577 Hl Der k. k. Notar als Gerichts-Commissär: Dr. Julius Würzer. MMieil-Bersteigmmgs-Edict. Mit Bewilligung
des k. k. Kreisgerichtes hier, werden vom gefertigten Gerichtscommissär mehrere zum Nachlasse des hochw. Herrn FraUZ Tob- lauder, Canonicus am Collegiatstifte hier, gehörige Beweglichkeiten, als: CinrichtUUgS- ftücke ;e. am RS Juui d. Js. von S Uhr Bormittags au im Hause Nr. 477 i» der Kajmzinergafse gegen sogleiche Baarzahlnng öffentlich ver steigen. 38V 3^1 Bozen, am 27. Mai. 1868. Der k. k. Notar als Gerichts-Commissär: Dr. Julius Würzer. Nr. 3224. 563 3t3 VII. 1068 Nr. 243. G d i e t. Das k. k. Kreisgericht Bozen