des Börgermeisters jener Gemein de des Königreiches, in der saie als po litische Wähler eingetragen sind, vorzu legen, des Inhalts, dass sie bei den all gemeinen Wahlen am 16. November 19 LO- das Wahlrecht niebt ausgeübt haben.- Schliesslich wird bemerkt, dass für Bürger, die bereits in die Wählerlisten des Königreiches eingetragen waren, die Voraustsetzungen, um in den neuen Provinzen Wähler zu sein, dieselben sind, wie die von dem mit kgl. Dekret vom 2. September 1919, Nr. 1495, ge nehmigten politischen
jene, die' im mobilisierten kgl. Heere oder in der mobilisierten kgl. Marine Militärdienste geleistet haben, in die Wählerlisten ein zutragen sind, auch wenn >sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umter Aufrechter!] altung der in den übrigen Artikeln des Gesetzes selbst aufgestellten Bedingungen. Die Ein tragungen erfolgen von Amtswegen auf Grund der von den Militär-Bezirks oder Hafenkommanden gelieferten Da ten, welche die Militärdienst]eistung im Heere oder in der Marine nach der Mo bilisierung bezeugen