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Bozner Nachrichten
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Seite 2 von 4
Datum: 27.09.1919
Umfang: 4
Komisfionen vorgelegt werden. Auffindung einer Soldateuleiche im Gebirge. Das kgl. Militärkommando Bozen macht dem Roten Kreuzamte folgende Mitteilung: Bei einem dienstlichen Gange, den ein Offizier des 195. Gruppo d'Assedio am 13. d. auf den Glurnser Bergen fand er die Leiche eineS österreichischen gefallene: Soldaten. Den bei der Leiche befindlichen Urlas' schein'war z« entnehmen, daß es sich pm den PatrI uillefShrer Franz Werner von der 94. Inf-Tru?^ division handelt, der im Dezember 1917 einer Misch

, Gew.-Komp. zugeteilt war. Die übrigen Urkunde» die der Tote bei sich trug, sind in magyarisch., Sprache abgefaßt. Die Brusttasche enthielt: 3 Not«, zu 20 Kr., 3 Noten zu 10 Kr., 2 Noten zu 1 Kr,, v«. schiedeue Ansichtskarten, ein Rechenbuch, ferner fax» sich ein Gebetbuch. Trotz des traurigen Zustande dü Leiche glaubte der Offizier feststellen zu können, dij der Tod durch einen Granatsplitter verursacht »vir, den sei, der den Mann- am Unterkiefer traf. Ti, Leiche wurde auf Befehl der kgl

. Militärbehörde neh Trafoj gebracht und dort im Beisein des OrtsseGr. gers auf dem Friedhofe beerdigt. Die gesamte Hj,. terlassenschast des Gefallenen ist von der kgl Militär, behöide dem Bozner Roten Kreuzamte üb-rzebn, worden. Rittnerhornhans. Die Touristenklubsektion Bozen gibt bekamt daß das Unterkunftshaus auf dem Rittnerhorn > weiterhin bewirtschaftet bleibt, und jedenfalls avj im Winter über für den , Touristenverkehr m Sport geöffnet sein wird. - . . , Nolstandkbaute». In d'i letzten Gemcin

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Bozner Nachrichten
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Seite 4 von 8
Datum: 11.06.1919
Umfang: 8
des Lommissariato Livils- Zwei Verordnungen zum Berg»- und Schursgcsct;. Tie kgl. Oberste Heere^lenung hat unter Nr. 01.,889 vom 15. Mai 1919 verordnet: Art 1. Zwecks Handhabung -des allgemeinen Berggesetzes vom,28« Mai 1854, RGB. 4(j, über nehmen 'die Gouverneure des Trentino, 'der Pv- nezia Giulia und DalmaKens in ihren Gebieten alle Befugnisse, welche nach dem Gesetze vom 21. Juli 1871 den Berghauptmannschaften und den R-eoi^rbergbeamten- zustehen. Art. 2. Gegen Entscheidungen der Gouver neure

kann der Rekurs an -das „Segretariato Ge nerale per-K Afsari Cioili. Hresso il Comando Snpremo del R. Esercito' (Gen-oral,sekrstaxictt' für Zivilgeschäfte der kgl. Obersten Heeresleitung) eingebracht werden, welches in letzter Instanz ent scheidet. Dieser Rekurs muß binnen 30 Tagen nach Zu stellung der Entscheidung vorgelegt weiden, D'ie tgl. Oberste Heeresleitung hat unter Nr. l)1.8W am 15. Mai 1919 verordnet: Mt. 1. Jedermann, 'der ans Grund des allge meinen Berggesetzes vom 28. 8. 1854, RGB. 14<>, derzeit

At 1) nicht beiliegen, so ist der Gouverneur berechtigt, auf Ansuchen der Partei eine nicht über 40 Tage hinausgehende Verlängerung der obbe- zÄchnöten Frist für den Nachtrag dieser Doku mente zu gewähren. . Art. 8. Die Nichtbeachtung der in den Art. 1 und 2 enthaltenen Vorschriften Hai den Verlust aller mit den erworbenen Schursbewillignngen, Bergwerks-Verleihungen und Konzessionen ver bundenen Rechte zur Folge. - Ai-t. 4. Die Anzeigen betreffend neue Frei schürfe sind lant Verodnung vom 15. Mai 1919 der kgl

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