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Volksrecht
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Seite 2 von 6
Datum: 19.11.1920
Umfang: 6
ist, da er sich allem An- scheine nach auf die bevorstehende Optionserklärung be zieht. Wir bringen deshalb den Paragraph 14 nachstehend zum Abdruck; „Art. 14. Von jeglicher Erklärung im Sinne gegen wärtiger Verordnung sind befreit die Reichsitaliener und jene Personen, die iin Sinne des Friedensvertrages von Saint Germüin, der von Italien mit kgl. Dekret vom 6. Oktober 1919, Nr. 18004, ratifiziert wurde, von Nechts wegen die italienische Staatsbürgerschaft erlangen werden; nämlich

Verordnung werden unterschieds los alle jene betrachtet, die nicht unter den in den beiden vorhergehenden Punkten aufgezählten Personen inbegriffen sind.' Vom Zivilkommissariat Bozen erhalten wir die Mitteilung, daß der Beginn der Anmeldung für Bozen und der Ort noch bekannt gegeben wird und dann ein Termin von zehn Tagen zur Verfügung steht. Die in GrieS sich aufhaltenöcn Fremden haben sich beim Kommando der kgl. Garabinieri in Gries in der Villa Monsejour (Elisabethftraße, nächst der evangelischen

, Explosivstoffen, Seifen, Waschmitteln, Kohlensäuren Wässern, oder elektrische und Gas-Ansialten betreiben, aufgesordcrl, dies dem Ussicio Tecnico di Finar.za in Trento im Wege der zuständigen kgl. Finanzwachabteilung bis 30. No vember 1920 schriftlich anzuzeigen. Ein- und Aussuhrbewllligungeu. Laut Mitteilung der Kandels- und Gewerbekammer Bozen ist die Er teilung der Ausfuhrbewilligung für Würste wieder den Zollüiniern eingerüumt worben; neu wurde dieses Er teilungsrecht auf die Einfuhr von Künfftricksn

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