Staatsangehörigen, die aus dem Innern kom men und sich dahin zur Alpenweide begeben, sowie die österreichischen Staatsangehörigen, welche sich in den Verhältnissen befinden, von denen im italienisch- österreichischem Uebereinkommen vom 28. April 1923 betreffend die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Grenzgebieten, genehmigt mit kgl. Dekret vom 28 . Juni 1923, Nr. 1389, die Rede ist, und mit der vor geschriebenen Grenz- oder Passierkarte versehen sind. Alle anderen Personen müssen mit einer besonderen
Legitimationskarte versehen sein, welche von einem Offi zierskommando der CE. RR. oder der kgl. Finanz wache oder eines von einem höheren Offizier gelei teten Stationskommandos auszustellen ist. 21 Das Verbot für jedermann, photographische Apparate zu leihen, Erhebungen zu pflegen, Zeich nungen zu machen und überhaupt Daten und Nach richten irgendwelcher Art zu sammeln. Das Verbot des Zuganges zu den als militärisch besonders wichtigen und unter Nr. 4 behandelten Ort schaften wird auch mittels besonderer
, ständiger Tafeln zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. Die kgl. Karabinieri, die Polizeiwachen, die kgl. Finanzwachen, die Angehörigen der M. N. S. N., die Forstwachen, die Gemeindewachen, sowie die Mili tärs des kgl. Heeres, und zwar einzeln oder in Zügen, sind besonders beauftragt, die oberwähnten Verbote und Einschränkungen beobachten zu lassen. Zuwiderhandelnde gegen die Bestimmungen der vor liegenden Kundmachung und der ständigen Tafeln wer den im Sinne der Art. 110 und 434 des allg
. Strafgesetzes bestraft. Triest, am 1. September 1926. Der Präfekt: Guadagnini. Der erwähnte Erlaß der Präfektur Trient nimmt auf das kgl. Gesetzesdekret vom 23. Mai 1924, Nr. 1122 ^Durchführungsverordnung vom 21. Juli 1924) Bezug, welches die Ausübung von Eigentumsrechten im Interesse der militärischen Sicherheit in der neuen Provinz Trient einer weitgehenden Beschränkung un terwirft. I Um das nunmehr in Wirksamkeit getretene Er gänzungsdekret in seiner ganzen wirtschaftlichen und politischen Tragweite