Nr. 290 stenaufwande umgebaut wurde, nichts, und die Landwirtschaft treibende Bevölkerung Pustertals ist um eine Hdffnung wieder ärmer. Oesterreichischer Wetterbericht. Immer schön bei starken Kälten (Innsbruck hatte heute —7 Grad). Voraussage: Keine Aenderung. ' Das vorfthriftsmäßige Wagenrad. Borschriften über die Mindestbreite der Radreifen. Punzierung nicht vorschriftsmäßiger Räder. Der Präfekturkommissär von Bozen findet in /Gemäßheit der Bestimmungen des Art. 17 des kgl. Dekretes
vom 31. Dezember 1S23, Nr. 3043, sowie des kgl. Dekretes vom 4. August 1924, Nr. 1438, Ävomit obiges Dekret hinsichtlich der Rundreisen aus Gründen der Einhaltung der öffentlichen Stra ßen abgeändert wird, über Erlaß der Provinzial- Herwaltung in Trient vom 23. November 1924, Nr. 3841/2 kundzumachen wie folgt: ^ Die Dimensionen der Räder aller Fuhrwerke deren Räder nich^mit Gummireifen oder sonstigem Hehr elastischem Materiale versehen sind, müssen in Gemäßheit der nachstehenden Normen nach dem Gesamtgewichte
des belasteten Wagens bemessen werden: 1. Für zweirädrige Wagen, Mindestbreite: TM. 4 bei Bruttogewicht. von über 3 — 5 q. ,, 5 „ „ „ „ 5 7.5„ ,,6 „ „ „ „ 7.5 10 „ 8 ,, „ „ ,, 10 15 „ „ 10 „ „ ^ „ /, 15 20 „ „ 12 „ ,, „ „ 20 »---25 „ .. 2. für Wagen mit 4 Rädern, Mindestbreite: '4M. 4 bei Bruttogewicht von über 5 — 7.5q. „ 6 „ „ „ „ 7.5 15 „ „ 8 „ ,, » 15 25 ,, „ 10 „ „ „ „ 25 —40 Im Sinne des Art. 1 obzitierten kgl. Dekretes Aom 4. August 1924 sind von dieser Vorschrift des Art. 17 des kgl. Dekretes
vom 31. Dezember 1923, Nr. 3043, die landwirtschaftlichen Fuhrwerke aus genommen, insoferne dieselben zum Transporte von Sachen bestimmt sind, die ausschließlich zum Be triebe der. Landwirtschaft gehören und im Brutto gewichte 10 Meterzentner bei zweirädrigen und 15 Meterzentner bei vierrädrigen Wagen nicht überstei gen. Bei solchen Fuhrwerken muß die gemäß Abs. 1 des Art. 20 obigen kgl. Dekretes vorgeschriebene 'Erkennungstafel außer dem Vor- und Zunamen, der Firmabezeichnung und der Wohnsitzgemeinde
er Käte jetzt mit einer glaubhasten Lüge täuschen — es wenigstens ver buchen. „Bozner Nachrichten', den 19. Dezember 1924 welche, wenn auch zu bäuerlichem Betriebe gehö rend, zu Materialtransporten für Rechnung drit ter verwendet werden. Die Räder solcher nicht landwirtschaftlicher Fuhrwerke mit Zugtieren, welche nach Inkrafttre ten des kgl. Dekretes vom 4. August 1924, Nr. 1438, noch mit Radreifen versehen sind, die nicht die ge mäß Art. 17 des kgl. Dekretes vom 31. Dezember 1923, Nr. 3043