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Der Burggräfler
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Seite 4 von 8
Datum: 27.04.1926
Umfang: 8
Wünschen erheblich abweichen. Die Hotellei- ttmg dagegen wird, wenn sie nicht in der Lage ist, die Be stellung zu berücksichtigen, den Gast davon benachrichti gen. Einer besonderen Zusage des Hotels, daß Zimmer bereitgehalten werden, bedarf es nicht; nur bei zeittger Bestellung ist Bestätigung üblich. Bezieht der Gast vor ausbestellte Zimmer nicht, so ist er dem Hotel zum Scha denersatz verpflichtet. Dauer der Miete. Das Mietverhältnis gllt als für einen wetteren Tag eingegangen, wenn die Aufgabe

und Ansteckungsgefahr für die übrigen Gäste amtsich festgestellt ist. Von seiten des Ver- Mieters: wenn trotz Anmahnung wiederholt grob gegen die Ordnung des Hauses verstoßen wird; wenn der Mie ter, einer seiner Angehörigen oder Leute von einer an steckenden Krankheit befallen wird oder unter einer sol chen leidet. Haftpflicht des Hotels. Die Haftpflicht erstreckt sich: In Italien hastet nach Kode civ. ital. 1866—68 das Hotel unbeschränkt. In Holland sind nach Art. 1746 bis 1748 die gleichen Besttmmungen

wie in Italien, näm lich unbeschränkte Haftung. In D e u t s ch l a n d (vgl. §§ 701—703 BGB.) nur auf die im Hause wohnenden Gäste, nicht aus die im Restaurant; sie tritt' nicht ein. wenn der Schaden von dem Gaste oder einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die er bei sich ausgenom men hat, verursacht wird, oder auch durch die Beschaffen heit der Sachen oder durch höhere Gewalt entsteht. Für Wertpapiere und Kostbarkeiten haftet das Hotel im all gemeinen nur bis 1000 Mark. Inder Anspruch erlischt

, wenn von einem etwaigen Schaden nicht sofort der Ho telleitung Anzeige erstattet wird. Die Haftung kann durch Vereinbarung zwischen Hotel und Gast ermäßigt oder erlassen werden. Eine dahingehende Vereinbarung kann auch sttllschweigend getroffen.werden» eine einsei tige Erklärung des Hotels genügt aber nicht. So ist ins besondere ein Anschlag, durch den der Hotelier die Haf tung ablehnt, ohne Wirkung. In F r a n k r e i ch ist die Haftpflicht nach §§ 1952 bis 54 des Code Civile geregelt: für especes monnayees, valeurs

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