oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht wurde. Ist keine dieser Ursachen schuld «n Verluste und hat andererseits der Hotelier und sein Per sonal auch keine Schuld daran, so besteht zwar eine Haf tung, aber nur bis zum Betrag von 1000 Franken. In - Österreich haftet das Hotel unbeschränkt nur für . ausdrücklich übergebene Sachen. In England ist die : Haftbarkeit nach dem gemeinen Recht geregelt und auf '30 Pfund Sterling beschränkt, wenn kein Verwahrungs- auftrag zustande
gekommen ist. Das Pfandrecht des Hoteliers für eingebrachte Sachen Dieses Recht steht (im Deutschen Reich) dem Hotel nach § 704 BGB. zur Befriedigung seiner Forderungen an den 'Gast zu. Sehr zu beachten, für den Gast sowohl als für das Hotel, ist, daß nach § 562 BGB. die Geltendmachung des Pfandrechtes durch Sicherheitslei st ung ab- tjeroenbet werden kann. Das heißt mit anderen Worten: Entstehen zwischen Gast und Hotel irgendwelche Streitig keiten, die das Hotel zur Geltendmachung feines Pfand
). Hierzu sei bemerkt, daß nicht Las Hotel dem Gaste Klei dungsvorschriften macht; die Gäste selbst haben diesen Brauch eingebürgert. Todesfälle lm Hotel. Todesfälle von Gästen im Ho tel verursachen dem Hotelbesitzer stets besondere Kosten, mit denen bei der Vermietung des Zimmers nicht gerech net wurde. Das Zimmer muß desinfiziert werden, das Bettzeug wird nicht mehr gebraucht, und das Zimmer wird einige Zeit nicht vermietet. Für diese durch Todes fall entstehenden Unkosten besteht eine Schadenersatz
pflicht der Erben und Hinterbliebenen gegenüber dem Hotel. Schadenersatzanspruch besteht namentlich dann, wenn ein Gast Selbstmord verübt oder im Bewußtsein, mit einer gefährlichen oder ansteckenden Krankheit be haftet zu sein, in das Hotel einkehrt und dort stirbt. Unter allen Umständen sind die Kosten der Desinfektion aller betreffenden Zimmer und Gegenstände zu ersetzen. In vielen Fällen werden auch die Kosten für Neutape- zierung verlangt werden können. Allgemein üblich ist es in Hotels ersten
Ranges, den Angehörigen die vom Ver storbenen benützten Bett- und Wäschestücke (Matratzen. Kissen. Decken) nach dem augenblicklichen Werte zu be rechnen und zur freien Verfügung zu überlassen. Ge wöhnlich' werden diese Stücke dann Wohltättgkeitsan- stalten überwiesen. Der Gast hat aber die Beruhigung, daß er keine Inventarstucke Verstorbener im Hotel vor- findet. In allen diesen Fällen ist es eine Pflicht der Menschlichkeit, auf die traurige Lage des Gastes unter fremden Menschen jede nur mögliche