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Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1914]
Innsbrucker Adreßbuch; 1915
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Seite 338 von 463
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1915
Intern-ID: 483096
18 Verkehrs- und strahenpolizeiliche Vorschriften. IX. Vorsckriften |«r Regelung des Verkehrs am I)auptbabnbofe. Der Eemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck Hai in seinen Sitzungen vom 28. April und 11. Juli d. I. nachstehende Vorschrifien zur Regelung des Verkehres am hiesigen Südbahnhofe zu erlassen beschlossen: 1. Die Hotel- und Easthausomuibusse haben an der Westseite der zwei mittleren Rettungsinseln in der Reihe des Eintreffens am Standplätze neben einander und mit der Front

Ausgangstüre zu stehen kommt. Dieselbe Aufstellungsordnung hat auch für die südliche Ausgangs.halle zu gelten. Sämtlichen Hotel-- und Easthofbediensteten ist es strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Easthof auszu rufen oder dem ankommenden Publikum anzupreisen. Au tzerhalbderi h neu zu gewiesene nAuf- stellungsplätzeist denselben überhaupt jede An werbung oder Agitation zur Gewinnung von Gästen untersagt. 3. Jene Fiaker (Einspänner und Zweispänner), welche verpflichtet find

zu stehen kommen.. Hiebe, mutz der Zugang zum Abort längs des Gebäudes auf mindestens 1.50 Meter Breite frei gehalten werden. 4. Den Fiakern werden an Stelle des aufge lassenen Standplatzes in der Bahnstratze nachstehende Standplätze angewiesen: ' a) An der Westseite der südlichen mittleren Ret- tungsinsel im Anschlüsse an die Hotel- und Gasthausomnibusse bis 9 Meter über das süd liche Ende dieser Rettungsinsel. b) In der Rudolsstratze. 5. Die nicht zum Eepäüsdieuste auf dem Bahnhof- perrou bestimmten

Packträger. Dienstmänner und Kommissionäre haben sich bei Ankunstder Züge , in den gedeckten A u s g a n g s h a l l e n ge genüber den Hotel- und Easthofbcdien- steten in einer Reihe au fzu stellen. i 6. Mit der im Punkt 2 festgesetzten Ausnahme ist es allgemein verboten, Fremden im, Bahnhofe, auf dem Bahnhofplatze und in den an diesen grenzenden Ctratzen, Wohnungen oder Zimmer anzubieten oder selbe als Gäste für Gast- und Schankgewerbe jeder Art ! anzuwerben. r , _ , , t 7. Den Fiakern

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Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
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Seite 375 von 512
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 511 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1917
Intern-ID: 587526
IX. Vorschriften jur Regelung des Verkehrs am I^auptbahnbofe. Der Eememderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seinen Sitzungen vom 28. April und 11. Juki d. I. nachstehende Vorschriften Zur Regelung des Verkehres am hiesigen Südbahnhofe zu erlassen beschlossen: 1. Die Hotel- und Easthausomnibusse haben an der Westseite der zwei mittleren Rettungsmseln in der Reihe des Eintreffens am Standplatze neb en- einander und mit der Front gegen Westen Aufstellung zu nehmen. Die Aufstellung

. Dieselbe Aufstellungsordnung hat auch für die südliche Ausgangsh alle zu gelten. - • Sämtlichen Hotel- und Easthofbediensteten rst es strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Easthof auszu rufen oder dem ankommenden Publikum anzupreisen. AutzerhalbderihnenzugewiesenenAuf- stellungsplätzeist denselben überhaupt jede An werbung oder Agitation zur Gewinnung von Gästen untersagt. 1 3. Jene Fiaker (Einspänner und Zweispänner),' welche verpflichtet sind, nach dem im § 29 der Fiakerordnung vorgesehenen Turnus zu den ankom- menden

längs des Gebäudes auf mindestens 1.50 Meter Breite frei gehalten werden. 4. Den Fiakern werden an Stelle des aufge lassenen Standplatzes in der Bahnstrahe nachstehende Standplätze angewiesen: a) An der Westseite der südlichen mittleren Ret- tungsinsel im Anschlüsse an die Hotel- und Gasthausomnibusse bis 9 Meter über das süd liche Ende dieser Rettungsinsel. d) In der Rudolfstrahe. 5. Die nicht zum Eepäcksdienste auf dem Bahnhof- perrou bestimmten Packträger, Dienstmänner und Kommissionäre

haben sich bei Ankunft der Zü g e in den gedeckten Ausgangshallen ge genüber den Hotel- und Gasth o fb edien- steten in einer Reihe aufzu stellen. 6. Mit der im Punkt 2 festgesetzten Ausnahme ist es alkgemein verboten, Fremden im Bahnhöfe, auf dem Bahnhofplatze Und ein den an diesen grenzenden Strahen, Wohnungen oder Zimmer anzubieten oder selbe als Gäste für Gast- und Schankgewerbe jeder Art anzuwerben. 7. Den Fiakern ist am Wahnhofplatze das soge nannte Stappeln, das ist das absichtlich langsame Herumfahren

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1913]
Innsbrucker Adreßbuch; 1914
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Seite 336 von 460
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1914
Intern-ID: 483097
18 Verkehrs- und straßenpolizeiliche Vorschriften. IX. Vorsebrilten ;ur Regelung des Verkehres am Südbabnbofe Der Eemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruä hat in seinen Sitzungen vom 28. April und 11 . 2uli d. I. nachstehende Vorschriften zur Regelung des Verkehres am hiesigen Südbahnhofe zu erlassen beschlossen: 1. Die Hotel- und Easthausomnibusse haben an der Westseite der zwei mittleren Retiungsinseln in der Reihe des Eintreffens am Standplatze neben einander und mit der Front gegen Westen

behufs dann der Zweispänner des Turnusdienstes und sonach die bestellten Fuhrwerke zu stehen kommen. Hiebei ! muh der Zugang zum Abort längs des Gebäudes auf i mindestens 1.50 Meter Breite frei gehalten werden. ; st. Den Fiakern werden an Stelle des ausge lassenen Standplatzes in der Bahnstraße nachstehende; Standplätze angewiesen: ! a) An der Westseite der südlichen mittleren Ret- ; tungsinsel im Anschlüsse an die Hotel- und Gasthausomnibusse bis 9 Meter über das süd liche Ende dieser Rettungsinsel

. ' d) In der Rudolfstraße. 5, Die nicht zum Eepäcksdienste auf dem Bahnhof perron bestimmten Packträger, Dienstmänner und Kommissionäre haben sich bei A n Iu n f t d e r Z ü g e in den gedeckten Ausgangshallen ge genüber den Hotel-und E a sth o fb edien-! steten in einer Reihe aufzu stellen. 6. Mit der im Punkt 2 festgesetzten Ausnahme ist‘ «„..Tirt+ert StromSon im otàtmtmto rinf ^d'Äe'S«^^^rf°hrmw Mftgtfg* « Xmein verb^m Fr^lmB^M^M! Ninianhaltuug von Storungen des x^'nmen ^er Babnhofvlatze

. Dieselbe Aufstellungsordnung hat auch für die südlicheAusgangshalle zu gelten. Sämtlichen Hotel- und Easthofbedienstcten ist es strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Gailhof auszu- rufen oder dem ankommenden Publikum anzupreisen. , Außerhalb derihnenzugewiesenen Auf stellung splätze ist denselben überhaupt jede An werbung oder Agitation zur Gewinnung von Gästen , untersagt. 3. Jene Fiaker (Einspänner und Zweispänner), welche verpflichtet sind, nach dem im 8 29 der Fiakerordnung vorgesehenen Turnus zu den ankom menden

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
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Seite 386 von 515
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1918
Intern-ID: 483095
150 Verkehrs- und strahenpolizeiliche Vorschriften. IX. VsrfdfrMen ;ur klegelung des Verkehrs am FJauptbabnbofe. Der. Eemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seinen Sitzungen vom 28. April und 11. Juli d. I. nachstehende Vorschriften zur Regelung des Verkehres am hiesigen Südbahnhofe zu erlassen beschlossen: 1. Die Hotel- und Easthausommbusse haben an der Westseite der zwei mittleren Rettungsinseln in der Reihe des Eintreffens am Standplatze neben einander und mit der Front

Nusgangstüre zu stehen kommt. Dieselbe Aufstellungsordnung hat auch für die südliche Ausgangshalle zu gelten. Sämtlichen Hotel- und Gasthofbediensteten ist es strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Easthof auszu- rufen oder dem ankommenden Publikum anzupreisen. Au her halb der ihnen zugewiesenen Auf stell u n g s p I a tz e i st denselben überhaupt jede An werbung oder Agitation zur Gewinnung von Gästen untersagt. 3. Jene Fiaker (Einspänner und Zweispänner), welche verpflichtet

zu stehen kommen. Hiebei muh der Zugang zum Abort längs des Gebäudes auf mindestens 1.80 Meter Breite frei gehalten werden.. 4. Den Fiakern werden an Stelle des ausge lassenen Standplatzes in der Bahnstrahe nachstehende- Standplätze angewiesen: a) An der Westseite der südlichen mittleren Rei- tungsinsel im Anschlüsse an die Hotel- und Gasthausomnibusse bis 9 Meter über das füd» liche Ende dieser Rettungsinsel. da In der Rudolfstrahe. 5. Die nicht zum Eepäcksdienste auf dem Bahnhof-- perron bestimmten

Packträger. Dienftmänner und Kommissionäre haben sichbei AnkunftderZüge in den gedeckten Au s g a n g s h a ll en ge genüber den Hotel- und Gasthofbedien-f steten in einer Reihe auf zu stellen. 6. Mit der im Punkt 2 festgesetzten Ausnahme ist es allgemein verböten, Fremden im Bahnhofe, auf dem Bahnhofplatze und in den an diesen grenzenden Strahen,' Wohnungen oder Zimmer anzubieten oder selbe als Gäste für Gast- und Schankgewerbe jeder Art anzuwerben. 7. Den Fiakern ist am Bahnhofplatze das soge nannte

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1916)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1916
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Seite 340 von 473
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 472 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1916
Intern-ID: 587525
18 Verkehrs- und straßenpolizeikiche Vorschriften. IX. Vorfàrilten zur Regelung des Verkehrs am kaupthahnhole. Der Eemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck Hai in seinen Sitzungen vom 28. April und 11. Juli d. I. nachstehende Vorschriften Zur Regelung des Verkehres am hiesigen Südbahnhofe zu erlassen beschlossen: 1. Die Hotel- und Easthausomnibusse haben an der Westseite der zwei mittleren Rettungsinseln in der Reihe des Eintreffens am Standplatze neben einander und mit der Front

Ausgangstüre zu stehen kommt. Dieselbe Aufstellungsordnung hat auch für die südliche Ausgangshalle zu gelten. Sämtlichen Hotel- und Gasthofbediensteten ist es strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Easthof auszu- rufen oder dem ankommenden Publikum anzupreisen. Aust er halb derihnenzugewiesenenAuf- stellungsplätze ist denselben überhaupt jede An werbung oder Agitation zur Gewinnung von Gästen untersagt. 3. Jene Fiaker (Einspänner und Zweispänner), welche verpflichtet

zu stehen kommen. Hiebei mutz der Zugang zum Abort längs des Gebäudes auf mindestens 1.50 Meter Breite frei gehalten werden. 4. Den Fiakern werden an Stelle des aufge lassenen Standplatzes in der Bahnstraße nachstehende Standplätze angewiesen: an An der Westseite der südlichen mittleren Ret tungsinsel im Anschlüsse an die Hotel- und Gasthausomnibusse bis 9 Meter über das süd liche Ende dieser Rettungsinsel. d) In der Rudolfstratze. 5. Die nicht znm Ecpäcksdienste auf dem Bahnhof- perron bestimmten

Packträger. Dienstmänner und Kommissionäre haben sich bei Ankunft der Züge in den gedeckten Ausgangs Hallen ge genüber den Hotel-und G asth o fb e d i eu- steten in einer Reihe a u f z u st eilen. 8. Mit der im Punkt 2 festgesetzten Ausnahme ist es allgemein verboten, Fremden im Bahnhöfe, auf dem Bahuhofplatze und m den an diesen grenzenden Straßen, Wohnungen oder Zimmer anzubieten oder selbe als Gäste für Gast- und Schankgewerbe jeder Art anzuwerben. 7. Den Fiakern ist am Bahnhofplatze das soge nannte

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1909)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1909
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Seite 277 von 388
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 389 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1909
Intern-ID: 587520
von 6 Stunden bis 14 Tagen bestraft, insoserne die strafbare Hand lung nicht etwa nach dem allgemeinen Strafgesetze ' zu behandeln ist. (Statthaltereitundmachung vom 17. Nov. 1891.) IX. UorsWiTtett zur Regelung des üerKebres am SiidvaiMà . Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seinen Sitzungen vom 28. April und 11. ' Juli d. I. nachstehende Vorschriften zur Regelung des Verkehres am hiesigen Südbahnhose zu erlassen be schlossen: 1. Die Hotel- und Gasthausomnibusse haben an der Westseite

an der südlichen Längsseite dersel ben, in einer Reihe derart aufzustellen,-daß der rechte Flügel in der Nähe der südlichen Ausgangstüre zu stehen kommt. Sämtlichen Hotel- und Gasthausbedicnsteten ist es strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Gasthaus aus- zurusen oder dem ankommenden Publikum anzupreisen. 3. Jene Fiaker (Einspänner und Zweispänner), welche verpflichtet sind, nach dem im §29 der Fiaker ordnung vorgesehenen Turnus zu den ankommenden Zügen am Bahnhofe anwesend zu sein und die zur Abholung

gehalten werden. 4. Den Fiakern werden an Stelle des ausgelasse nen Standplatzes in der Bahnstraße nachstehende Stand plätze angewiesen: a) An der Westseite der südlichen mittleren Ret tungsinsel im Anschlüsse an die Hotel- und Gast- hansomnibusse bis 9 m über das südliche Ende , ' dieser Rettungsinsel. b) In der Rudolsstraßc. - ; 5. Die nicht zum Gepacksdienste aus dem Bahn- hosperron bestimmten Packträger, Dienstmänner und Kommissionäre haben sich in der gedeckten nördlichen Aüsgangshalle

6
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Seite 309 von 442
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 441 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1910
Intern-ID: 587521
hat in seinen Sitzungen vom 28. April und 11. Juli d. I. nachstehende Vorschriften zur Regelung des Verkehres am hiesigen Südbahnhofe zu erlassen beschlossen: 1. Die Hotel- und Gasthausomnibusse haben an der Westseite der zwei mittleren Rettungsinseln in der Reihe des Eintreffens am Standplatze neben einander und mit der Front gegen Westen Aufstellung zu nehmen. Die Aufstellung hat auf beiden Plätzen an derem nördlichen Ende zu beginnen und es darf auf dem Platze bei der südlichen Rettungsinsel erst nach gänzlicher

Besetzung des Platzes bei der nörd lichen Rettungsinsel Aufstellung genommen werden. 2. Bei Ankunft der Züge hat sich das Personal der Hotels und Gasthäuser in der gedeckten nörd lichen Ausgangshalle an der südlichen Längsseite der selben in einer Nähe der südlichen Ausgangstüre zu stehen kommt. Sämtlichen Hotel- und Gasthausbediensteten ist es strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Gasthaus auszürufen oder dem ankommenden Publikum anzu preisen. 3. Jene Fiaker (Einspänner und Zweispänner

des Turnusdienstes und sonach die bestellten Fuhrwerke zu stehen kommen. Hiebei mutz der Zugang, zum Abort längs des Gebäudes auf mindestens 1.50 Meter Breite frei gehalten werben. 4. Den Fiakern weiden an Stelle des aufge lassenen Standplatzes in der Bahnstraste nachstehende Standplätze angewiesen: a) An der Westseite der südlichen mittleren Ret tungsinsel im Anschlüsse an die Hotel- und Eaßhausmnibusse bis 9 Meter über das süd liche Ende dieser Rettungsinsel. b) In der Rudolfstraße

7
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1908)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1908
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Seite 270 von 398
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 397 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1908
Intern-ID: 587519
die strafbare Hand lung nicht etwa nach dem allgemeinen Strafgesetze ■ zu behandeln ist. (Statthaltereitundmachung vom 17. Nov. 1891.) IX UorschriTten zur Regelung des Ueruebres am Siiduabnbofe. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seinen Sitzungen vom 28., April und 11. Juli d. I. nachstehende Vorschriften zur Regelung des Verkehres am hiesigen Südbahnhofe zu erlassen be schlossen: 1. Die Hotel- und Gästhausomnibusse haben an der Westseite der zwei mittleren Rettungsinseln in der Reihe

aufzustellen, daß der rechte Flügel in der Nähe der südlichen Ausgangstüre zu stehen kommt. Sämtlichen Hotel- und Gasthausbediensteten ist es strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Gasthaus aus zurufen oder dem ankommendeu Publikum anzupreisen. 3. Jene Fiaker. (Einspänner und Zweispänner), welche verpflichtet sind, nach dem im § 29 der Fiaker ordnung vorgesehenen Turnus zu den ankommendeu Zügen am Bahnhofe anwesend zu sein und die zur Abholung von ankommendeu Reisenden bestellten Lohn- und Privatfuhrwerke

Standplatzes in der Bahnstraße nachstehende- Stand plätze angewiesen: a) An der Westseite der südlichen mittleren Ret- tnngsinsel im Anschlüsse an die Hotel- und Gast hausomnibusse bis 9 in über das südliche Ende dieser Rettungsinsel. b) In der Rudolfstraße. 5. Die nicht zum Gepäüsdienste aus dem Bahn hofperron bestimmten Packträger, Dienstmänner und Kommissionäre haben sich in der gedeckten nördlichen Ausgangshalle im Anschlüsse an die Bediensteten der Hotels und Gasthäuser in einer Linie auszustellen

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