«Nawo^ d«, M «wb»r 1«. Seit« » Voltswirtschaftliche Rundschau. Anmeldungen und Löschungen vo« Handels- und Gewerbetreibende«. Bei der Handel»- und Gewerbekmnner Bozen meldeten in den Monaten Juli und Auyust, laut deren „Mitteilungen', au« dem Kret» Meran an: Giuseppina AVami, Lebenismittelhandel, Me ran, AlyurSXkstmße 281 Pietro Benedetti, Maurevmeister. Obermai»; Cav. Primo Boccasovia, Vertretungen und Lager von Gemischtwaren, Meram Laurin- strahe 7: Hans BvscarvM, Weinhandel, Schloß Rametz
seiner Vor- isprache ersichtlich sein muß. Falls dler Steuer träger (die oben genannten Gesellschaften, und Anistalten) Widerstand leistet, ist die Beiziehung des Gemeindevorlstehers oder eines Gemeinde- vates vorgeschrieben. In der Gesetzgebung über die Besteuerung der Krisgsgowinjfte (D. L. S. Juni 1S18. Nr. 857, und R. D. L. k. Februar 1922, Nr. 78) ist den Steuerorganen das Recht der Bllchereinsicht bei allen Handels- und Gewerbebetrieben einge räumt worden. Da jedoch die genannten Gesetze tn den» neuen
der öffentlichen Sicher» heitsbehövde und den Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten der tgl. Karabinieri (D. L. 30. De zember 1923, Nr. 3273) zu KontrollzweckeN In die Bücher der Handels- und Gewerbetreibenden Einsicht zu nehmen. Der Einsicht unterliegen außer den Eingangs- und Ausgangsfakturen (Kopien) und sonstigen Kr die Warenumsatz- gobühr zu führenden besonderen Vormerkbücher, « ^ - ^ I die Prima Nota, das Journal und das Brief-- sereiyti gern H oe r floanuhea steu«-m»d <oe- kopierbuch. Di« Weigerung
eines Handels- oder VU^tEUi-So«r«lorgave AUV ^ in > Gowerbetrekbenden, die von ihnen geführten vie lves«Pöst»vucher. Geschäftsbücher und die Fakturen iKopien) zur Da tn den letzten Tage» bei verschiedenien Eichicht vorzuweisen, wird unabhängig von den Boyner Geschäftsleuten Finanzovgane vorspra- ^ sonstigen Strafen mit einer Geldstrafe von 12V chen, die zu Zwecken der Steuerkanttvlle Vor lage aller Geschäftsbücher veMmgten, scheint es uns angezetgt, die geltenden gesetzlichen Befftim Löschungen: Sofef
zu verlautbaren. Nach Artikel S7 des Gesetze« vom 24. August 1877. Nr. 4W1, betreffend die allgemeine Steuer auf das bewegliche Vermögen und nach Art. 74 der dazugehörigen DmcWhrungsguschrtft ist der Vorstand des Steuenuntes verechtigt, zu Kontrollzwecken Me zu Handels- und Gewerbe- Zwecken dienenden Betriebe zu betreten. Di« WchereinNÄ ist j«doch nur b«Mich d«r Regt- Lire bgstrcrft Wenn ewe Übertretung der Borschriften über die Stempelgebühr oder Warenumsatzgebühr festgetstellt