- und Ge- werbekammer, in deren Bezirke die GewerbS - Unterneh- mung liegt , bei weicher davon Gebrauch gemacht wer den soll, übergeben werden; daS eine Eremplar wird dem, von der Handels- und Gewerbekammer zu führen den Märken-Register beigelegt, daS andere wird.der Partei, mit der im folgenden Paragraphe bestimmten Bestätigung versehen, zurückgestellt. 8. 1v. Auf jedem der beiden Eremplare hat daS biezu von der Handels- und Gewerbekammer bestimmte Organ: a) die fortlaufende Nummer deS Registers, d) Tag und Stunde
>>de« »crdei^ > « «» jZhri» » <1. »t tr . r,r »»q d«,»»e» i st. 4» k, <M , > 297. Innsbruck, Mittwoch den St». Dezember 1858. Gesetz zum 'Schutze der gewerblichen Marken und anderen Bezeichnungen. I. A l l g e m e i n e B e st i m m u n g e n. st. Unter Marken werden in diesem Gesetze die besonderen Zeichen verstanden, welche dazu dienen, die zum HandelS-Verkehr bestimmten Erzeugnisse und Waaren eines Gewerbetreibenden von jene« anderer Gewerbe treibenden zu unterscheiden (Sinnbilder, Chiffern, Big- neten
gesagt ist, gilt auch für die auf der Verpackung, den Gefäßen, Umhüllungen u. s. w. aN- gebrackten Bezeichnungen. , , . 8 3. An den bestehenden Vorschriften in Betreff d^r für gewisse Waaren angeordneten besonderen Bezeich- nungen, insbesondere den PunzirungS-Vorschristtn, wird durch gegenwärtiges Gesetz nicbtS geändert. ' ' II. Registrirung der Marken. 8. 9. Die Marke, für welche ein Gewerbetreibender sich das ausschließliche Gebrauchsrecht (8. 2) sichern will, muß in zwei Exemplaren der Handels
der Einreichung. da den Namen, auf den die Marke registrirt wurde, >1) die Bezeichnung ^>er GewerbS-Unternrhmung, für welche sie bestimmt ist, anzumerken und diese An merkung mit Beisetzung deS AmtSsiegelS zu unter schreiben. 8. 11. Die Negistrirung unterliegt einer Tare von fünf Gulden, welche in die Kasse der Handelskammer fließt. . > 8. 12. Mit- dem Tage und der Stunde der Ein- reichung der Marke bei der Handels- und Gewerbe kammer beginnt für den Hinterleger daS Alleinrecht zum Gebrauche der Marke
, und eS wird darnach die Priorität deS Anspruches beurtheilt, wenn die gleiche Marke von mehreren Gewerbetreibenden bei der näm lichen oder bei verschiedenen Handels- und Gewerbe- kammern hinterlegt worden sein sollte. 8. 13. Zur Umschreibung eines MarkenrechteS im Sinne des 8. 5 hnt der Bewerber den Beweis der Erwerbung der betreffenden GewerbS-Unternehmung beizubringen. Die Umschreibung unterliegt der gleichen Tare, wie die erste Registrirung. Feuilleton. Die neuesten Entdeckungen von Überresten der Vor zeit