wrindelrbenS anschlägt. Der Ausschuß hat aus der Regierungsvorlage alles behalten, was die Gemeinde« Autonomie'fördert, alles beaustaudet, was ihm gegen dieselbe zu sprechen schien. Die Ausgäbe des Reichs- ralhrs ist die Feststellung allgemeiner Grund,ätze; dann erst werde» die Landtage das Recht haben, be sondere Auorduungen in Gemcindeangclcgcnheit^n zu erlassen. Der Redner erörtert die Begriffe Orts-, Katastral-, Pfarr- 'zc. Gemeinde, bestimmt den Einfluß der Lan- drsgr^etze auf Ausscheidung
die Grund- läge der Autonomie des Landes wie der des Reiches ist. Er setzt auseinander, wie die parlamentarische Centralisaiion ans dem Wege der Föderation durch die Gemeinde-Autonomie zu ereichen sei, wirft zu diesem Behufe einen Rückblick auf die jüngste Adreß- debatte nnd meint, die nationale und politijche Selbst- ständigkeit könne nicht durch ministerielle Ordonanzen, sondern nur durch eine wahrhafte Gemcindc-Antvno- une erzielt werden. Das vorliegende Gemeindegesetz erscheint ihm geeignet
die Stellung der Großgrundbesitzer in der Gemeinde nnd setzt auseinander, wie die Apathie im Gemeindeleben entstanden, und daß sie kein Grund gegen die Bildung der freien Gemeinde sein könne. (Bravo.) Freiherr v. Do b b l h o ff spricht gegen den AnS« schußbericht: Mit den Beweggründen, welche der Aus schuß in seinrn Bericht gelegt hat, ist er soweit voll kommen einverstanden, als dieser seine Aufgabe au jenen allgemeinen Grundsatz beschränkt, welcher als der eigentliche Grundpfeiler jedes autonomen
Geineinde- lebens in weiteren Umrisse» den gesetzlichen Ralmien bilden soll, innerhalb dessen dann im Wege der Lan- desgeseygebuiig der verschiedenen Königreiche und Län der erst die entsprechende Gemcindeordnnng erlassen werden soll. Er theilt vollkommen die Anschauung, daß nnr jene Gemeinde eine wahrhaft freie autonome sei, welche ihr sclbstständigcs Leben durch eigene Kraft führt. Ebenso unterschreibt er unbedingt den Grund satz, daß der Wirkungskreis der Gemeinde durch sein in der örtlichen
Geineinschaft beruhendes Wesen be schränkt sei; er glanbe jedoch, daß man diesem Grund sätze nicht treu geblieben ist, daß der Rahmen zu einer Schablone geworden ist, nach welcher die Gemeinden eines Länderkoiiipleres von IL Mill. Bewohnern gebil det werden sollen, eines Länderkoinplcres der verschie denen Verhältnisse, Bedürfnisse, Sitten, Gebräuche, Kulturstufen und wirthschastlicher Einrichtung. Es scheint, daß aus dem Entwurf des Ausschusses das Streben nicht zu verkennen sei, eine äußerliche Ueber