von 8 Thalern ge geben, worauf mit einer Einlage von 3 oder 6 sl. für 3 oder 6 Schüsse geschossen werden kann. Auch können die auswärtigen Schützen auf die Gewiunste aus der Einlage beim ersteren Schießen mitschießen. Innsbruck, 29. Sept. Heute haben wir den Jah restag des großen Landesfestfchießens zur Feier der 500-jährigen Verewigung Tirols mit Oesterreich. Der Montag, den 2. October. Landeshauptschießstand feiert diesen Tag mit einem Schießen, bei welchem der Grund zur Stiftung eines Jahresschießens
gelegt werden soll. Das Schießen beginnt um ll Uhr. Innsbruck, 30. Sept. In der Sitznng des Lan- des-Ausfchusses vom 22. Sept. wurde auf Grund einer Einladung der wechselseitigen Brandversicherungs anstalt in Krakau beschlossen, sich bei den Kon ferenzen mehrerer Brandversicherungsvereine, nament lich jener von Prag, Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klausenburg :c., welche zur Berathung über gemein- schästliche Angelegenheiten solcher Vereine, sowie über die Frage gegenseitiger Rückversicherung am 1. Okt
noch unter Dach zu bringen. Das freigewordene Operateurs-Stipendinm wurde dem einzigen Bewerber Dr. Gottsried Erharter, provisorischem Hilfsarzte in der Irrenanstalt in Hall, verliehen. — Der Schubverlag beim Stadtmagistrate in Bozen wurde auf Grund der nachgewiesenen Noth wendigkeit von 250 sl. auf 900 fl. erhöht. Aus Ellmall in Unterinnthal wird vom 26. d. ge schrieben: „Seit 10 Tagen brennt die ärarische Wal dung am Kaisergebirge unserm Dorfe gegenüber. Der Brand entstand durch Unvorsichtigkeit
der verfassungsmäßige Zustand des Reiches aufgehoben, wie denn auch das Oktoberdiplom nicht außer staatsrechtlicher Kraft gesetzt worden ist. Das Octoberdiplom ist die Basis unseres VersassuugslebenS; es zeichnet die Grundzüge einer gemeinsamen Ver fassung, gibt aber nicht diese selbst. Erst das Ein führungspatent vom 26. Februar bezeichnet ganz aus drücklich den Zweck der kundgemachten Staatsgrund gesetze, den nämlich, dem im Oktoberdiplome grund sätzlich festgestellten Rechte, um dasselbe ins Wert setzen
jenes in staatsrechtlicher Krast, als die staatsrechtliche Basis des Verfassungs- lebens, als dessen Aeußerung das Einberufen einer Legislative und das Tagen derselben betrachtet werden muß. Allein noch ein anderer gewichtiger Grund spricht für das Bestehen des Oktoberdiploms, der nämlich, daß die Thätigkeit des ungar. Landtages nur gemäß der ungar. Gesetze beginnen könnte, wenn das Octo berdiplom sistirt worden wäre. Die Suspension des Octoberdiploms wäre eine faktische Anerkennung der ungar. Verfassung