bei Gelegenheit der jetzt in Pcsth stattfindenden tischöf- lichenConferenzen folgende bemerkenSwertbeSleußerung: „Wir können unsererseits in dem A. h. Antwort schreiben, das auf die Adresse des österreichischen CpiS- copates erfolgte, keinen Grund zum Wehklagen er blicken, um so weniger, als Se. Majestät die Ver sicherung gegeben, dieKirche unter seinenA. H.Schutz nehmen zu wollen. Se. Majestät hat blos in Bezug auf den Weg und die Form, die der EpiScopat er wählt , seine Mißbilligung ausgesprochen und dics
etwas undeutlich und einer mißlichen Auslegung fähig; die von Herrn Dr. Banhans be antragte Stylisirung scheint mir aber noch weit mehr einer für uns nachtbeiligen Auslegung fähig zu fein. Denn nach diesem Antrage soll es heißen: „Die Grund bücher, in foferne nicht die Einrichtung derselben da durch betroffen wird.' Nun aber ist es ja gerade in Bezug auf die öffentlichen Bücher der Fall, daß wir andere Grundsätze haben, als in den übrigen öster reichischen Ländern maßgebend sind. Vermöge dieser verschiedenen
Grundsätze ist bei uns nicht nur die Ein richtung eine verschiedene, sondern diese Grundsätze be treffen eben das Wesen der Sache. Ich will Ihnen, meine Herren, einen Hauptunterschied angeben. Er besteht darin, daß vermöge des Systems der Grund bücher in den altösterreichischcn Provinzen jedes einzelne Grundstück sein Folium hat, auf welchem alle Besitz- Veränderungen eingetragen werden, und das Grundbuch entscheidet über die Erwerbung und den Besitz des dinglichen Rechtes. Bei uns ist die Sache
selbst, welche nach dem Systeme der Grundbücher nicht das Entscheidende ist, weil, wie gesagt, bei dem Systeme der Grundbücher das Folium des Grund buches und nicht dessen Beilagen entscheiden. Die Bei lagen bilden zw'ar einen integrirenden Theil der Grund bücher, nämlich das Urkundenbuch; sie sind aber nicht allein das entscheidende Moment. Gerade wegen dieser Verschiedenheit in dem Wesen der Sache wünschte ich, daß ein solcher Ausdruck in lit. k. vorkomme, vermöge dessen uns in Tirol nicht die Möglichkeit benommen
. Es wird in der Speeialdebatte über das Grund gesetz, betreffend die ReichSvertretung, fortgefahren. Z. 12 lautet: Alle übrigen Gegenstände der Gesetz gebung, welche in dem vorhergehenden Paragraphe dem ReichSrathe nicht ausdrücklich vorbehalten sind, gehören in den Wirkungskreis der Landtage der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, und werden in und mit diesen Landtagen verfassungsmäßig erledigt. Sollte jedoch irgend ein Landtag beschließen, daß ein oder der andere ihm überlassene Gegenstand der Gesetz gebung