Ich kann daher nicht zugeben, daß blos darin, daß die Fe bruar -Verfassung Ungarn gegenüber eine ausgebreitere Ver- trettmg eingeführt hat, ein entscheidender Grund für den ungarischen Landtag lag, die Beschickung des Wiener Reichs- raths abzulehnen. Auch darin, daß in früherer Zeit ein Mißverhältniß in den Regierungsformen zwischen Ungarn und den Ländern der uichtniigarischcn Krone bestand, k.in» heute noch ein begründeter Vorwand nicht genommen wer den. an den Berathungen in Wien
, und Völkern geworden. Es ist daher gar kein Grund zu einen. Miß. trauen, in eine Versammlung zu treten, wo gleiche Grund sätze des konstitutionellen Staatslebens in allen Richlnn- gen ins Leben treten sollen. Man hat in dem ungarischen Landtage, insbesondere in seinen Adressen, und von jener Seile dieses HauseS, wo lebhafte Sympathien für das un garische Volk laut geworden sind, eine lange und traurige Schilderung aller jener Uebelstände gemacht, die die ver flossenen zwölf Zahre dem ungarischen Lande
diesem Gegenstände mit seltener Thatkraft sich widmete. in wenigen Jahren durch geführt. — die Befreiung von Grund und Boden, die Grund - entlastung. und ich glaube, dadurch, daß diese Maßregel wenigstens von Seiten des ungarischen Landtages nicht der Kritik unterzogen wurde, und daß die Jndex-Cnrial- Commissioii diese Partie des Staatslebens unberührt gelas sen hat, dadurch, glaube ich. ist ein glänzendes Zeugniß der österreichischen Regierung geworden, daß sie diese Maßregel mit aller Thatkraft dnrchgefülirt
bin, daß auch darin nur jene hartnäckige Negation als Grund ange nommen werden muß, die am Ende dem ungarischen Volke bei sehrvielen trefflichen Eigenschaften eigen istund die durch Jahr- Hunderte von Seite jeder Regierung erkannt worden ist. Es ist bekannt,' daß beinahe jede Maßregel, die nur auf dem ungarischen Landtage von Seite der Regierung vor gelegt worden ist, auf den. entschiedensten Widerspruch ge stoßen ist. Die ungarische Nation und insbesondere die ungarischen Corporationen haben von jeher