, wenn akatl,olische Kon« fcssionsverwandlen anderer österreichischen Kronländer nicht bereits Rechte ans Tirol b esä ßen; da aber die Hoffnung auf einen solchen Nichr besitz, nach dem Zeugnisse der Rechtsgeschichte, eine trügerische ist, so entfällt jeder Grund, sich hierin einer Täu schung hinzugeben. Es verschlägt hierbei in der Sache nicht das Mindeste, daß von Demjenigen, was den Akatholiken in dem Toleranzpatente vom 6. Nov. 1781 und in den uachgesolgten Gesetzen eingeräumt wurde, nur Wenige
spätere abgeändert worden sind, abhängen sollen.' Soviel als rechtshistorische Bemerkung znr Be hauptung, der tirolische Landtag habe mit Grund die Religionssrage nach Z. 17 der tirolischen Lan desordnung behandelt. Es erübrigt jedoch noch eine zweite Behauptung, nämlich die Ansicht in das Auge zu fassen, daß dnrch den GesetzeSvorschlag vom 17. April 1861 keine Pflicht gegen den deutschen Bund verletzt worden sei. Man sagt nämlich, eine solche Verletzung könne nicht stattgefunden