-ixs lil«-« cli« «ts-, «ton ttsusarat Erweiterung der Grenzen des Mahnverfahrens. In der ..Bozner Zeitung' vom 5. September l. I., Nr. MI, wurde unter der Rubrik „Handel- und Volkswirtschaft' ein Artikel gebracht, nach wel chem seitens der österreichischen Handels- und Ge- tverbekammern angestrebt werden soll, daß die Wertgrenze des in Oesterreich auf Grund des Ge setzes vom 27. April 1873 geltenden Mahnverfah rens von 4M X auf 1000 L erhöht werden folle und soll dies eine Vereinfachung
nachzukommen, bildet den hauptsächlichsten, man könnte fast sagen, in den meisten Fällen den ein zigen Grund zu einem Widerspruche. — Was er reicht der Beklagte mit einem aus dem Grunde der momentanen Zahlungsunfähigkeit erhobenen Widerspruche? Ein Beispiel wird dies sofort klar zeigen: A klagt den B mit Mahnklage auf Zahlung von 2M X samt Zinsen und Kosten. Das Bezirks gericht stellt dem B am 1. Jänner den Zahlungs befehl zu. — Erhebt B keinen Widerspruch, so kann A am IL.Jänner bereits Exekution führen
werden, zumal dann jeder Schuldner, der einen Zahlungsbefehl über einen höheren Betrag erhält, den er momen tan nicht zahlen kann, zum Mittel des Widerspru ches greifen wird, um sich dadurch eine weitere Zahlungsfrist von 4—6 Wochen fast ohne Kosten zu verschaffen. Die bisher günstigeren Erfahrungen haben ih ren Grund einzig und allein in der niedrigen Wert grenze bis zu 400 X, denn dieser Betrag ist nicht so hoch, als daß er von einem säuin igen Schuldner nicht noch innerhalb 14 Tagen aufgebracht
, der Zahlungsbefehl nur 6 Monate, nach dieser Zeit ist er erloschen, d. h. nach 6 Mo naten verliert er seine Giltigkeit und kann, wenn innerhalb dieser Zeit nicht Exekution geführt wird, nach L Monaten keine Exekution mehr geführt werden, während auf Grund eines Urteiles durch 3V Jahre Exekution geführt werden kann. 2. erhält das Urteil schon mit dem Tage der Urteilsverkündigung gemäß Paragraph 370 E.-O. eine gewisse Exekutionsfähigkeit. d. h. es kann auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen Urteiles auf Antrag
des betreibenden Gläubigers die Vor» nähme von Exekutionshandlungen bewilligt wer den, wenn dem Gerichte glaubhaft gemacht wird, daß ohne diese die Einbringung der gerichtlich zu erkannten Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde. Auf Grund eines Zahlungsbefehles ist aber dies nicht zulässig, außer in dem Falle, wenn der Schuldner die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behufs Erhebung des Widerspruches ange sucht hat (8 371 Zl. 3 E.^).) und (8 14 des Ges. vom 27. April 1873