MM 2. «VviKenev VhvsnLK.' Ashvg. xvll. 13. Damit ferner die jüdischen Anschauungen und Sitten nicht im christlichen Volk verbreitet werden, soll es Juden nicht erlaubt sein, christliche Dienstboten zu halten. 14. Ans dem gleichen Grund soll es jüdischen Geschäftsleuten verboten sein, christliche Lehrbuben oder Lehrmädchen zu halten. 15. Juden müssen, um als Juden kenntlich zu sein, jüdischeVor- undZunamen tragen. 16. Juden sollen von allen öffentlichen und Ehrenämtern, auch von dem Amt
eines Geschworenen, ausgeschlossen sein. 17. Juden dürfen auch in der Armee keine wie immer geartete Stellen als Vor gesetzte einnehmen. 18. Juden sollen in die öffentlichen Ver- tretungskörper weder wählen dürfen, noch wählbar sein. 19. Ebenso sollen die Juden in die Vor stehungen der Berufsverbände weder wählen dürfen, noch wählbar sein. 20. Als A d v o k a ten sind die Juden nur insoferne zuzulassen, als sie Juden vertreten. 21. Neuerwerb von Grund- und Häuserbesitz ist Juden nur insoferne zu gestatten
, als der Besitz schon bereits früher in jüdischen Händen war. Sonst ist ihnen nur die Erwerbung eines Wohnhauses sür den eigenen Gebrauch zu gestatten. 22. Kommt jüdischer Grund- und Häuserbesitz zum Zwangsverkauf, so haben Christen das Recht des Borkaufs. 23. Verurteilung wegen nichtpolitischer Verbrechen zieht bei Juden den Verlust des Rechtes, Grund und Boden oder ein Haus zu besitzen, nach sich. 24. Juden sind von den staatlichenLiese-- rungen und Pachtungen auszuschließen. 25. Die Auswanderung der Juden
ist seitens der Regierung möglichst zu sördern; sie sollen wegen Nichtableistung der Militärpflicht nicht an der Auswanderung behindert werden, wenn sie bei ihrer Abreise erklären, auf die Angehörigkeit zu Oesterreich verzichten zu wollen. Ausgewanderte Juden sind den ausländischen gleichzustellen. 26. Da es wahrscheinlich ist, daß die jüdischen Sondereigenschaften ihren Grund in den jüdischen Gesetzbüchern haben, soll der Staat den Talmud u. insbesondere den Schulchan Aruch durch eine Kommission
erfahren haben, daß zwei Tage vor der Abfahrt des „Rasto- ropny' drei andere Torpedoboot-Zerstörer Port Arthur verließen. Zwei derselben hatten schwer verwundete Offiziere an Bord. Die Schiffe trugen Duplikate von Stössels Meldungen und fuhren bei einem heftigen Sturme aus. Der japanische Kreuzer „Kassuga' brachte einen der Zerstörer nach einstündigem Kampf zum Sinken. 4 Mann wurden aufgefischt. Der zweite Zerstörer wurde von der „Matschuschima' in den Grund gebohrt, nachdem er sich geweigert