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Bücher
Jahr:
1884
Urkunden und Regesten aus dem k.k. Statthalterei-Archiv in Innsbruck. - (Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses ; 2)
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Seite 260 von 840
Autor: Schönherr, David ¬von¬ [Hrsg.] / hrsg. von David Schönherr
Ort: Wien
Verlag: Holzhausen
Umfang: CLXXXVIII S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: 496 - 2216 [= Jahr 1490 - 1540] ; Aus: Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses ; 2. - Xerokopie
Signatur: IV 65.290/496-2216
Intern-ID: 172462
durch den Meister Nicolaus vielleicht nicht gan% richtig instruirt worden sein; auf der Seite gegen den Kreuzgang könn ten die Pfeiler nicht mehr von Grund aufgeführt werden, da hier die Mauer Theil schon gemacht sei. Süllen nun die halben pfeiler von grund aufgeen, müssten in dieselb maur schranz aufgebrochen werden, dass man die halben pfeiler darein verfassen mocht. Damit würde aber diesel b seilen umb so vii enger und würde zu denselben halben seilen über ain halben schuech übriger grundmaur, darauf

sie gesetzt werden sollen, nit vorhanden sein, muesste also ain neuer sonderer grund darzue neben der vorgemachten grundmaur aulgefuert oder aber die 37 clafter maur wieder bis auf den grund nidergebrochen und von neuen wieder aulgefuert und die pfeiler darin verfasst werden. Auf der andern Seite sei die Mauer so hoch aufgeführt, dass das Postament der Kirche darauf ^u setzen komme; soll ten daher Dienste und halbe Pfeiler dem letzten königlichen Befehle gemäss gesetzt yverden, so würden am Grund

anderthalb Schuh fehlen und die Grundmauer um so viel schmal seht. Dienste und Pfeiler auf einen eigenen Grund ~u stellen, bringe ohne Verbindung mit der Mauer keinen Nutzen. Sie halle es auch flicht für notfnvendig, XL dass die Dienste so breit und weil vorgelegt würden, wann schon die grundmaur brait oder dick gnueg darzue war; denn der Grund sei fest und gut und ein Sellen des Gebäudes nicht Z u befürchten. Sie habe das mit Meisler Ni col-.ms gründlich beratheu und dieser habe selbst bekannt, dass

und zum thail selbst widerumben davon fallt, das er den auswendigen diensten neun zoll ab brechen und nur zween schuech lurlegen wolt. Dic- weil aber die halben pfeiler auf der ainen seilen nit mer one zerprechung der maur gemacht werden mugen, deren er des Vorhabens, dieselben auf der seilen gegen dem creizgang erst auf dem gestern, da der fenster höhe anfahen, und auf der andern Seiten vom grund aufzu- fueren und zu machen , welches doch gegen einander ain grosse ungleichait bringen und unsers achtens

un- werkmiinnisch und unförmlich sein wurd. Zudem auf der seiten gegen dem stattgraben muesste zu den pfei- lern, so vom grund oder poden aufgeen sollen, wie ge- melt, ain sonderer grund neben der vor gemachten maur aufgefüert werden, dess wir doch nit 111r gut achten. U-'e/i« König Ferdinand I. die halben Pfeiler gemacht wissen wolle, so glaube sie, dass es der Gleich heil wegen vii förmlicher sei, die halben Pfeiler auf beiden Seiten erst vom Gesims an, wo die Fensler anßengen, aufzuführen

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
(1909)
Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs ; 6. 1909
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Seite 17 von 408
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 400 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;z.Geschichte;f.Zeitschrift</br>g.Vorarlberg;z.Geschichte;f.Zeitschrift
Signatur: II Z 245/6(1909)
Intern-ID: 484884
12 K. Fajkma.jer. weist vor allem auf jene Unfreien hin, die nicht auf Grund und Boden ihres Leibherrn» sondern auf jenem fremder Grundherrn saßen. Über diese sei nur allzuleicht schon in jener Zeit die Gerichtsgewalt des Leibherrn verblaßt 5 ). Daß es solche Unfreie des Brixner Hoehstiftes auf fremden Grund und Boden gegeben hat, erfahren wir aus einer Traditionsurkunde 2 ). Hier vertauscht Bischof Albuin von Brixen dem Bischof Abraham von Freising 6 mancipia in abbatia Intichin- gen manenti

a gegen 6 andere mancipia. X Vielfach 3 ) sind die Tausch ver träge bezüglich Unfreier aus dem Bestreben der Grund herrn zu erklären, ein derartiges Mißverhältnis 4 ) zu beseitigen. Nach meiner Ansicht aber dürfte für die Zeit des 10. Jahrhunderts, die ja Seeliger im Auge hat, die Zahl jener Unfreien, die sich nicht auf Grund und Boden ihres Leibherrn befanden, eine unbedeutende ge wesen sein. Seine daran geknüpften Ausführungen passen, wie im Laufe der Darstellung noch hervorgehen wird, besser für eine viel spätere

. Unklar ist entschieden der Ausdruck servus, welcher der verschiedenartigen Abstufung in Halb- ') Siehe Seeliger I. c. S. 148. s h Siehe Redlich 1. e. n. 15 (z. 985—993). ®) Einen andern Grund für einen solchen Austausch konnte die Heirat von Unfreien verschiedener Herren bilden. *) Diese Verschiedenheit von Grund- und Leibherrschaft tritt uns besonders in einem bischöflichen Urbar von Brixen aus dem Beginn des 14. Jahrb. ent gegen, wo zahlreiche Zensualen und Gotteshausleute im Inntale (Telfs, Flaur

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Seite 314 von 442
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 441 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1910
Intern-ID: 587521
nach den Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 (N.-E.-BI. Nr. 96) vorzu gehen. (.ft. k. Siatthalterei-Verordnung vom 10. August 1859, L.-G.-Bl. Nr. 59.) 4, Transport von triebunfäbigen Rindern und . lebenden Schweinen im Stadtgebiete. Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 30. Dezember 1907 wird angeordnet/ daß zum Trans porte von triebunfähigen Rindern und von leben den Schweinen im Stadtgebiete nur der von der Stadtgemeinde zu diesem Zwecke angeschafste Vieh

, wo sich eine l, t. Polizeibehörde befindet, von dieser nach § 11 der kaiserlichen Ver ordnung vom 20. April 1854, R.-G.-Bl. Nr. 86. zu bestrafen. ' 0 1 n ^^ordnung des Ministeriums des Innern vom 15. Februar 1855, R.-E.-BI. Nr. 31.) XIV. MaNerrecktlicke Bestimmungen. i. Verunreinigung des Inns und keiner Luklukke. Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August 1870 wird kundgemacht, daß die A b l a g e r u n g von Unrat und Abfall st offen jeder Art in den Inn und dessen Zuflüsse wegen der hieraus entstehenden wasser

- und sanitätspoli- zeilichen Uebelstände verboten ist. Zuwiderhandelnde werden mit Geldbußen von 5 bis 150 fl. oder Arrest bis zu einem Monatbestraft. (Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10, Mai 1885.) 2 . Verunreinigung des Stllkanals. Jede Verunreinigung des Sillkanals durch Ein werfen von Schutt. Kehricht, Abfällen und der gleichen wird auf Grund' der §8 81 und 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes bei Vermeidung einer Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht eine höhere Strafe

angedroht ist, oder einer Freiheits strafe bis zu 10 Tagen verboten. (Magistratskundmachung vom 28. April 1891.) Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Ge sundheit schädliche, so findet die Strafsanktion des 8 70 des tirolischen Wassergesetzes vom 28. August 1670, L.-G.-BI. Nr. 64, Anwendung. 3 . Btsgewinnung am Inn. Auf Grund des Beschlusses des Eemeinderates vom 6. Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an beiden Seiten des Jnnslusses für das game Stadt gebiet aus sanitären Gründen bei Vermeidung

einer Strafe von 2 bis 100 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen hiemit verboten. (Magistratskundmachung vom 10. Dezbr. 1901.) II. Abschnitt. flßeldevorscbriften. Verordnung betreffend die poltjciHdien Meldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck. Auf Grund der Ministerial-Verordnung vom 15. Februar 1857. R.-E.-BI. Nr. 33. finde ich 'mich be stimmt, an Stelle der vom Stadtmagistrate Inns bruck im Sinne der mit dem Statthalterei-Erlasse 'vom 14. Juni 1884. 'Z. 8754, erteilten Genehmi gung

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft
Jahr:
1934
¬Die¬ Fischerei des Klosters Sonnenburg und das Riedlgut am Pragser Wildsee
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Seite 12 von 13
Autor: Kramer, Hans / von Hans Kramer
Ort: Bolzano
Verlag: Vogelweider
Umfang: S. 98 - 107
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Der Schlern ;15,3; In Fraktur;
Schlagwort: c.Sonnenburg <Sankt Lorenzen, Pustertal> / Kloster;s.Fischereirecht<br>c.Sonnenburg <Sankt Lorenzen, Pustertal> / Kloster;s.Fischereirecht;g.Pragser Wildsee
Signatur: III 268.220
Intern-ID: 495442
Unterstützung der Bewirtschaftung der Mpe dieselben Pflichten übernehmen, die früher den Pächtern auf Grund der Verträge, wenn auch weit mehr verklausuliert, übertragen worden waren. Es war also ein etwas außer gewöhnlicher Kaufvertrag, der den Käufer und seine Erben zu bestimmten Arbeiten auf immer verpflichten sollte. Deswegen war auch wohl der Kaufpreis mit Absicht ziemlich niedrig gehalten, nur 1600 G. 20 ). Ms das Kloster aufgehoben wurde, war unter seinem Vermögensstand auch die Prag- ser

im vorigen Hefte wird vielleichi dieser Nachtrag noch erwünscht sein. Zuerst der einschlägige Teil aus dem „Jnventarifchen Ent wurf', welchen das Kloster auf Grund des Gubernialbefehles vom 21. und 29. Juni 1766 anlegen mutzte. Es ist zu vermuien, dag dis Klosterverwaltung die Höhe der Geldsummen möglichst niedrig angesetzt hat, um vor der Innsbrucker Regierung als nicht allzu reich zu erscheinen. Dasselbe Riedlgut, das hier auf 920 Gulden geschätzt ist, wurde zehn Jahre (1776) später um 1600 Gulden

, wird also nicht mehr angesetzt als (jährlicher Ertrag) 3 G. 30 Kr.' Unterdessen war das Riedlgut vom Kloster verkauft worden. Die zweite, weit ausführlichere Beschreibung der Güter und Rechte am Pragser See und im Erünwaldtal, welche also das See lehen nicht mehr erwähnt, ist aus vem Urbar auszug derjenigen Realitäten, nämlich Grund stücken und Gütern, welche das ausgehobene Frauenstift zu Sonnenburg auf dem Stift Brichsnerischen Boden besitzet' (präsentiert am 14. März 1786) und lautet: „In Stadt- und Amtgerichte

, Victualien und Gerätschaften, auch ein S. V. Schwein- Stallele, welche zwest Gebäude' 13 Klafter Grund einnehmen. Dabey liegt ein eingezäuntes kleines Angerle von, 238 Klafter. Ist das Stift berechtiget, cumulative mit denen alldortigen Gotteshaus-Nachbarn in Prags das auf die Alpen treibende kleine Vieh, nämlich Schafe und Gaise von ihrer Käser, an zur rechten- hand an der Sonnenseite hinauf an den Berg nur nach der Höche bis an den Alpenthal-Kofl gleichlich miteinander cmfzukeren. anbelangend mngegen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 357 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
... stützte sich auf den Bürger- und Bauernstand. Während im deutschen Osten der Gutsherr die ihrer- Herkunft nach öffentlich-rechtliche Nieder-- gerichtsbarkeit an sich gebracht hatte, ist in Tirol der Grund herr nur in ' der Wnderzahl. der^Fälle und auch hier nur für einen Teil seiner Be-> sihungen zugleich Gerichtsherr. Bei Streitigkeiten zwischen Grundherrn- und Baumann ist das Landgericht kompetent, nur unter dessen Mitwirkung. darf der Herr das Baugut einziehen. Während viele Bauern im Osten

Eigen war. relativ am stärksten vertreten im Jnntal, während im mittleren und südlichen Tirol dasselbe - viel mehr zurückgedrängt erscheint. A Was das bäuerliche Besitzrecht betrifft, so läßt sich ersehen, daß die Erbleihe oder das Erbbaurecht die vor- herrschende Besitzform ist. Der ganze, im Kataster verzeichnete grund- herrliche Besitz ist zu diesem Besitzrecht ausgetan. Formen der Zeitpacht kommen nicht erheblich in. Betracht, da grundherrlicher Besitz, der auf . Zeit verpachtet wurde

- für das kommende Jahr anerkannt worden. Schriftliche Fixierung des - . Leiheverhältnisses war bei der kurzen Dauer desselben nicht nötig und , nicht üblich. Die Eintragung ins Urbar, wofür die erwähnte Gebühr eritrichtet wurde, genügte. Das Fehlen einer Verleihungsurkunde wurde als Kennzeichen der Freistiftleihe aufgefaßt, (zum Unterschied vom Erbbau- .. rechts Erfüllte der Freistifter die Zinspflicht nicht, so konnte er im , 1 ' *) Wopfner in FMGTV. IV, 330 f. hat, um einen Einblick in ,S>ie Grund

nicht.hinsichtlich ihres Umfanges bestimmt erscheinen, so wurde nur' eine Zusammenstellung auf Grund der Aiizahl der im Verbände eines geschlossenen - Bauerngutes ! vereinigten Liegenschaften einerseits und der Parzellen anderseits, die v > : als-.„walzende' Grundstücke in' keinem festen Gutsverbande sich befanden, versucht... Von allen in den Gemeinden Ampatz, Trens,- Jnnerpens und Theis erwähnten . - LiegenfchnDkvNiplexen waren 85 Prozent, von den Parzellen 71 Prozent im Durch- - ... -schnitt grundherrlich

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1914]
Innsbrucker Adreßbuch; 1915
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Seite 344 von 463
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1915
Intern-ID: 483096
. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund machung in Kraft. UV. Maffenrecktlicke Beftim mutigen. i. Verunreinigung des Inns und seiner LuttüNe. Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August 1870 wird kundgemacht, daß die Ablagerung von Unrat und Abfall st offen jeder Art in den Inn und dessen Zuflüsse wegen der hieraus entstehenden wafser- und samtätspoli- zeilichen Ilebelstände verboten ist. Zuwiderhandelnde werden mit Geldbußen von 5 bis 150 fl. oder Arrest bis zu einem MonäVbestraft. (Kundmachung

der I. k. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. Mai 1885.) 2. Verunreinigung des Sillhanals. Jede Verunreinigung des Sillkanals durch Ein- werfen von Schutt, Kehricht, Abfällen und der gleichen wird auf Grund der 88 81 und 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes bei Vermeidung einer Geldstrafe bis 50 Gulden, infoferne hiefür nicht eine höhere Strafe angedroht ist, oder einer Freiheits strafe bis zu 10 Tagen verboten. i (Magistratskundmachung vom 28. Avril 1891.) Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Ge sundheit schädliche

, so findet die Strafsanktivn des 8 70 des tirvlischen Wassergesetzes vom 28. August 1870, L.-G.-Bl. Rr. 64. Anwendung. o. Sisgewinnemg am 3im. Auf Grund des Beschlusses des, Gemeinderates vom 6. Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an beiden Seiten des Jnnflusses für das ganze Stadt gebiet aus sanitären Gründen bei Vermeidung einer Strafe von 2 bis 100 Kronen ober Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen Hiemit verboten. (Magistratskundmachung vom 10. Dezbr. 1901.) H. Abschnitt. Meldevorschriften. Verordnung

betreffend die poltjeiUdten Meldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck. Auf Grund der Ministerial-Derordnung vom 15. Februar 1857, R.-E.-BI. Nr. 33, finde ich mich be stimmt, an Stelle der vom Stadtmagistrate Inns bruck im Sinne der mit dem Statthalterei-Erlasse vom 14. Juni 1834, Z. 8754, erteilten Genehmi gung unter dem 1. Juli 1684, Z. '6468, erlassenen diesbezüglichen Kundmachung, betreffend die Mel dungsvorschriften, die nachstehende Vorschrift mit dem Bemerken zu erlassen, daß Bezüglich

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Bücher
Kategorie:
Kulturgeschichte, Volkskunde, Musik, Theater
Jahr:
1904
¬Das¬ Tiroler Volk in seinen Weistümern : ein Beitrag zur deutschen Kulturgeschichte.- (Geschichtliche Untersuchungen ; 3)
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Seite 29 von 230
Autor: Arens, Franz / von Franz Arens
Ort: Gotha
Verlag: Perthes
Umfang: XVI, 436 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol ; s.Volkskultur ; s.Weistum
Signatur: II 107.354 ; II 102.240 ; II 120.695
Intern-ID: 87425
dem 16. Jahrhundert ganz zurück getreten sein; es gibt aus dieser Zeit gar keine Bautädinge, und Analogien anderer deutscher Landschaften legen die Annahme nahe genug, dafs auch in Tirol die Grundherrschaft zum blofsen Kenteninstitut herabgesunken ist. Besondere Pflichten des Grund' herrn werden ja bei der dinglichen Natur der Verhältnisse nicht erfordert; anführen will ich, dafs einmal von ihm die Versorgung mit einem Pfarrer verlangt wird 3 ), doch mag hier der geistliche Stand des Herrn mitspielen. Einflufs

auf die Wahl der grund- i herrlichen Verwaltungsbeamten hat dagegen wieder die Gemeinde Aschau 4 ). Leibeigene erscheinen fast immer in Verbindung mit grofsen, i meist geistlichen Grundherrschaften, wo sie dann zu ungemessenen | Diensten herangezogen werden können 6 ). Sie sind in ihrer per- | sönlichen Entschliefsung sehr beschränkt e ), da die Herrschaft sie j 1) Vgl. Leukenthal (zweiteHälfte des 14. Jahrhunderts) u.a.m. I, 86. 2) Vgl. Otzthal und Unhausen (zweiteHälfte des 14. Jahrhunderts

des 14. Jahrhunderts) II, 75. 6) Vgl. Nauders (1436) II, 316. Aufsere Bedingungen des tirolischen Volkslebens. 39 Sl ch naturgemäfs ständig erhalten will. Das Verhältnis der Leib- ei genschaft wird durch den Stand der Eltern, namentlich der ■Butter, geschaffen, tritt jedoch in späterer Zeit ganz in den Hinter grund, nachdem, wie wir oben sahen, eine soziale Angleichung schon im Gange gewesen war '). — Zu diesen Laoten tritt end- Jich noch der kirchliche Zehnt und die beginnende landesherrliche Besteuerung hinzu

), 250; das Märchen stammt aus der sehr freien Gegend von Partschins. 4) Vgl. dazu Chur (1427) III, 337,. wo Befreiung der „Gotzhausleute ' ^ 0n Sehuldhaft seitens der Herrschaft angestrebt wird, die Hechte des Stiftes Unserer Lieben Frau zu Augsburg von 1455 (I, 2), wo der Grund- err als „lieber herr und freund' angeredet scheint, die milde Handhabung <les Pfündungsvechtes in Riez (Ende des 13. Jahrhunderts) 11, 55, und den '^Dens -würdigen Brixner Weihnachtsbrauch bei Zingerle a. a. 0. Nr. 1099.

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
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Seite 381 von 512
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 511 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1917
Intern-ID: 587526
machung in Kraft. XIV. Masserrechtliche Bestimmungen. i. Verunreinigung des Inns und keiner ZuflüTfe. Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August 1870 wird kundgemacht, daß die Ablagerung von Unrat.und Abfall st offen jeder Art in den Inn und dessen Zuflüsse wegen der hieraus entstehenden wasser- und sanitätspoli zeilichen Uebelstände verboten ist. Zuwiderhandelnde werden mit Geldbußen von 5 bis 150 fl. oder Arrest bis zu einem Monat bestraft. (Kundmachung der k. i. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck

vom 10. Mai 1885.1 z. Verunreinigung des Sillkatials. Jede Verunreinigung des SManals durch Ein werfen von .Schutt, Kehricht, Abfällen und der gleichen wird auf Grund der 88 81 und 90 des Innsbrucker Gememdestatutes bei Vermeidung einer Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht eine höhere Strafe angedroht ist, oder einer Freiheits strafe bis zu 10 Tagen verboten. (Magistratskundmachung vom 28. April 1891.) Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Ge sundheit schädliche, so findet

die Strafsanktion des 8 70 des tirolischen Wassergesetzes vom 28. August 1870, L.-E.-Vl. Nr. 64, Anwendung. a. Eisgewinnung am Inn. Auf Grund des Beschlusses, des Eememderates vom 6. Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an beiden Seiten des Jnnflusfes für das ganze Stadt gebiet aus sanitären Gründen bei Vermeidung einer Strafe von 2 bis 100 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen hiemit verboten. (Magistratskundmachung vom 10. Dezbr. 1901.) II. Abschnitt. Meldevorschriften. Verordnung

des k. k. Statthalters für ITros und Vorarlberg vom 22. Oktober 1915, ZI. 4489/30 prs., womit über Befehl des l^öcbfthommandierenden der Südweftfront (kaiser liche Verordnung vom 23. fflai 1915, R.-6.-BI. ßr, 133). das polizeiliche Meldewesen auf Grund des § 8 des Gesetzes vom 5. Mai 1869, R.-6,-Bl. ßr. 66, geregelt wird. § l. - Jeder llnterstandsgeber hat jeden bei ihm »über nachtenden Unterstandsnehmer — mag er ihn.ent geltlich oder unentgeltlich, dauernd oder vorüber gehend als Mietpartei, infolge eines Verwandt

9
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1913]
Innsbrucker Adreßbuch; 1914
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Seite 342 von 460
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1914
Intern-ID: 483097
, L.-R.-Bl. II. Nr. 29, und zwar insoweit es sich um das Verbot des Fanges der Vögel mit Cchnellbögen und des Blendens derselben handelt, unter Hinweis auf die Landesgesetze vom 30. April 1870. L.-G.-Bl. Nr. 39. und vom 18. Juni 1899 L.-G.-BI. Nr. 34, außer Kraft gesetzt. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund machung in Kraft. XIV. MakferrecktUcke Bestimmungen. i, Verunreinigung des Jemen und seiner Zuftüffe. Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August 1870' wird tundgemacht, daß die Ablagerung vonllnrat und Abfall st offen

jeder Art in den Inn und dessen Zuflüsse wegen der, hieraus entstehenden wasser- und sanitätspoli zeilichen Ilebelstände verboten ist. Zuwiderhandelnde werden mit Geldbußen von 5 bis 150 fl. oder Arrest bis zu einem Monat bestraft. (Kundmachung der !, !. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. Mai 1865.) 2. Verunreinigung des SUlhanals. Jede Verunreinigung des Sillkanals durch Ein- werfen von Schutt, Kehricht, Abfällen und der gleichen wird auf Grund der §§ 81 und 90 des Innsbrucker Eememdestatutes

bei Vermeidung einer Geldstrafe bis 50 Gulden, insofern«: hiefür nicht eine höhere Strafe angedroht ist. oder einer Freiheits strafe bis zu 10 Tagen verboten. (Magistratskundmachung vom 28. Avril 1891.) Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Ge sundheit schädliche, so findet die Strafsanktion des 8 70 des tirolifchen Wassergesetzes vom 28. August 1870, L.-E.-Bl. Nr. 64. Anwendung. 3. bisgewinnung am Inn. Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom 6. Dezember 1901 wird die Eksgewinnung an beiden

Seiten des Jnnfkusses für das ganze Stadt gebiet aus sanitären Gründen bei Vermeidung einer Strafe von 2 bis 100 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen hiemit verboten. .(Magistratskundmachnng vom 10. Dezbr. 1901.) H. Abschnitt Meldev orschristen. Verordnung betreffend die polizeilichen Meldungen in der Eandeshauptfudt Innsbruck. Auf Grund der Ministerial-Verordnung vom 15. Februar 1857, R.-G.-Bl. Nr. 33. finde ich mich be stimmt. an Stelle der vom Stadtmagistrate Inns bruck im Sinne

10
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
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Seite 392 von 515
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1918
Intern-ID: 483095
. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund machung in Kraft. XIV. S 3 afferrcdbtltd)e Bestimmungen. i. Verunreinigung des 3rtns und keiner ZuflSTTe. Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August 1870 wird kundgemacht, daß die Ablagerung Don Unrat und Abfall st offenjeder Art in den Inn und dessen Zuflüsse wegen Ler hieraus entstehenden wasser- und samtätsvoli- Zeilichen Uebelstände verboten ist. Zuwiderhandelnde werden mit Geldbutzen »oit 5 bis 150 fl. ober Arre st bis zu einem -'Monatbestraft. (Kundmachung

der k. k. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. Mai 1885.) 2 , Verunreinigung des SiUhanals. Jede Verunreinigung des SMcmals durch Ern- Werfen von Schutt, Kehricht, Abfällen und der- «leichen wird auf Grund der Zß 81 und 90 des Innsbrucker Eemeindestatutes Lei Vermeidung einer Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht eine höhere Strafe angedroht ist, oder einer Freiheits strafe bis zu 10 Tagen verboten. (Magistratskundmachung vom 28. April 1391 ) Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Ge sundheit schädliche, so findet

die Slrafsanktion des 8 70 des tirolischen Wassergesetzes vom 28. August 1870, L-E.-Bl. Nr. 64. Anwendung. L. ßisgcwtntunig arn 3nn. Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom 6. Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an bewen Seiten des Jrmflusses für das ganze Stadt gebiet aus . sanitären Gründen bei Vermeidung einer • Strafe von 2 bis 100 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen hiemrt verboten. (Magistratskundmachung vom 10. Dezbr. 1901.) II. Abschnitt. Meldevorschriften. “Verordnung

des ft. h. Statthalters für XJirol und Vorarlberg vom 22. Oktober 1915, 4489/30 prs., womit über Befehl des ^oditthommandierenden der SüdweTtfront (Kaiser' lidie Verordnung vom 23 . Mai 1915, R.-6.-BL Hr. 133 ). das polizeiliche fßeldewelen auf Grund des § 8 des Gesetzes vorn 5. Wai 1869, R.- 6 .-B 1 . Nr. 66, geregelt wird. welchem Anlässe immer einen Unterstand gewähren — nach Maßgabe dreier Verordnung anzumelden und nach dessen Abreise, d. i. mach dem Aufgeben des Unterstandes abzumelden. In den Gemeinden Arco

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1916)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1916
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Seite 346 von 473
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 472 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1916
Intern-ID: 587525
des Werkzeuges. Handlungen zum Zwecke der Vor täuschungen fehlender Eigenschaften, der Verbergung vorhandener Mängel, z. 23. das Einführen eines Schwammes oder sonstigen Gegenstandes in den Na sengang, von Pfeffer oder anderen reizenden Gegen ständen in den Aster, bei Milchtieren das künstliche Anschwellen des Euters durch absichtlich längeres Un terlassen des Ausmellens, das Ueberfüttern oder XIV. Stafferreétl i. Verunreinigung des Jnns und feiner ZuflüTTe. Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August 1870

wird auf Grund der §§ 81 und 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes bei Vermeidung einer Uebertränken von Rindern, Kälbern usw., beim Treib- vieh das Drehen oder Quetschen des Schweifes, ro hes Vorgehen beim Fesseln oder Binden, Auf- und Äbladen, das Zusammenfesseln mehrerer Viehstücke, das Aufhängen von Tieren an den gefesselten Fü- ßen, zu welchem Zwecke immer, insbesondere behufs Abwage oder Schlachtung, wenn im letzteren Falle die Tiere nicht vorher betäubt wurden, das Nieder legen oder Liegenlassen

schädliche, so findet die Strafsanktion des Z 70 des tirolischen Wassergesetzes vom 23. August 1870, L.-G.-BI. Nr. 64, Anwendung. 3 . bisgexvinnung am Jnn. Auf Grund des Beschlusses des Eemeinderates vom 6. Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an beiden Seiten des Jnnflusses für das ganze Stadt gebiet aus sanitären Gründen bei Vermeidung einer Strafe von 2 bis 100 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen hiemit verboten. (Magistratskundmachung vom 10. Dezbr. 1901.) II. Abschnitt. Meldevorschriften

. Verordnung betreffend àie poiizeiiicken Meldungen in cler LLncieskuuptstaclt Innsbruck. Auf Grund der Ministerial-Verordnung vom 15. Februar 1857, R.-G.-Bl. Nr. 33. finde ich mich be stimmt, an Stelle der vom Stadtmagistrate Inns bruck im Sinne der mit dem Slatthalterei-Erlaffe vom 14. Juni 1884, Z. 8754, erteilten Genehmi gung unter dem 1. Juli 1884. Z. 6468, erlassenen diesbezüglichen Kundmachung, betreffend die Mel dungsvorschriften, die nachstehende Vorschrift mit dem Bemerken zu erlassen

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1911)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1911
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Seite 335 von 474
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 473 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1911
Intern-ID: 587522
XIV. MaNerrecktlrme Leltimmungen i. Verunreinigung des Inns und feiner ZuTHHfTe. Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August 1370 wird kundgemacht, daß die Ablagerung von Unrat und Abfall st offen jeder Art in den Inn und dessen Zuflüsse wegen der hieraus entstehenden Wasser- und sanitätspoli zeilichen Aebelstände verboten ist. Zuwiderhandelnde werden mit Geldbußen von 5 bis 150 fl. oder Arrest Bis zu einem Monat bestraft. (Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschast Innsbruck vom, 10. Mai

1885.) 2 . Verunreinigun g des StUltanals. Jede Verunreinigung des Sillkanals durch Ein- roerfen von Schutt, Kehricht, Abfällen und der gleichen wird auf Grund der §§ 81 und 90 des Innsbrucker Eemeindestatutes bei Vermeidung einer Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht eine höhere Strafe angedroht ist, oder einer Freiheits strafe bis zu 10 Tagen verboten. (Magistratskundmachung vom 28. April 1891.) Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Ge sundheit schädliche, so findet

die Strafsanktion des tz 70 des tirolischen Wassergesetzes vom 28. August 1870, L.-G.-Bl. Nr. 64, Anwendung. s. €isgewinming am 3nn, Auf Grund des Beschlusses des Eemeinderates vom 6. Dezember 1901 wird die Eisgewmnung an beiden Seiten des Jnnflusses für das ganze Stadt gebiet aus sanitären Gründen bei Vermeidung einer Strafe von 2 bis 100 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen hiemit verboten. (Magistralskundmachung vom 10. Dezbr. 1901.) II. Abschnitt. flleldevorscbriften. Verordnung betreffend

die polizeilichen Meldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck. Auf Grund der Ministerial-Verordnung vom 15. Februar 1857, R.-E.°Bl. Nr. 33. finde ich mich be stimmt, an Stelle der vom Stadtmagistrate Inns bruck im Sinne der mit dem StattHakterei-Erlasse vom, 14. Juni 1884, 'Z. 8754, erteilten Genehmi gung unter dem 1. Juki 1884, Z. 6468, erlassenen diesbezüglichen Kundmachung, betreffend die Mel dungsvorschriften, die nachstehende Vorschrift mit dem Bemerken zu erlassen, daß bezüglich der polizeilichen

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Seite 325 von 465
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 464 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1912
Intern-ID: 587523
, L.-G.-BI. Nr. 39, und vom 18. Juni 1899 L.-G.-VI. Nr. 34, außer Kraft gesetzt. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund machung in. Kraft. XIV. Mafferrecktlicke Beftimmungen. 1 . Verunreinigung desi3nns uncPTeiner Zuf lütte. , Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August 1870 wird kundgemacht, daß die Ablagerung von Unrat und Abfall st offen jeder Art in den Inn und dessen Zuflüsse wegen der hieraus entstehenden wasser- und sanitätspoli zeilichen Heb eistände verboten ist. » Zuwiderhandelnde werden mit. Geldbußen

von 5 bis 150 fl. oder Arrest bis zu einem' Monatbestraft. (Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. Mai 1885.) r. Verunreinigung des Sillkanals. Jede Verunreinigung des Sillkanals durch Ein werfen von Schutt, Kehricht, Abfällen und der gleichen wird auf Grund der §§ 81 und 90 des Innsbrucker Eemeindestatutes bei Vermeidung einer Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht eine höhere Strafe angedroht ist. oder einer Freiheits strafe bis zu 10 Tagen verboten

. (Magistratskundmachung vom 28. April 1891.) Anmerkung: ^rst die Verunreinigung eine der Ee- schädliche, so findet die Strafsanktion des frJS ì>es tlrolckchen Wassergesetzes vom 28. August 1870, L.-E.-Bl. Nr. 64, Anwendung. 3 . Gisgewinnung am-Jnn. Auf Grund des Beschlusses des Eemeinderates vom 6. Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an beiden Seiten des Jnnfluffes für das ganze Stadt gebiet aus sanitären Gründen bei Vermeidung einer Strafe von 2 bis 100 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen hiemit verboten

. (Magistratskundmachung vom 10, Dezbr. 1901.) II. Abschnitt. ffleldevorTcbriften. Verordnung betreffend die polizeilicken Meldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck. Auf Grund der Ministerial-Verordnung vom 15. Februar 1357, R.-E.-Bl. Nr. 33, finde ich mich be stimmt, an Stelle der vom Stadtmagistrate Inns bruck im Sinne der mit dem Statthalterei-Erlasfe vom 14. Juni 1864, Z. 8754, erteilten Genehmi gung unter dem 1. Juli 1884. Z. '6468. erlassenen diesbezüglichen 'Kundmachung, betreffend die Mel dungsvorschriften

14
Bücher
Kategorie:
Kunst, Archäologie
Jahr:
(1900/1901)
¬Der¬ Kunstfreund ; N.F., 16 - 17. 1900 - 1901
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Seite 20 von 220
Autor: Verein für Kirchenkunst und Kunstgewerbe in Tirol und Vorarlberg
Ort: Innsbruck
Verlag: Verein für Kirchenkunst und Gewerbe in Tirol und Vorarlberg
Umfang: 96, 100 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Abschlussaufnahme von: 1900,1-12 ; 1901,1-12 ; In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol;s.Christliche Kunst;f.Zeitschrift g.Vorarlberg;s.Christliche Kunst;f.Zeitschrift
Signatur: III Z 294/N.F.,16-17(1900-01)
Intern-ID: 483808
von einem byschoff und gotz- hans ze Chur „des ersten den Grund der vesty von Tyrol' von eins frowenclosters wegen sanct Benediciti! orders, da (s) da zerstört ward.' — Es iß och ze wissen, daß bn alten ziten am frowencloster was sanct Benedikten ordens, da nun die vesty Tyrol stat. In dem closter (was), am aepptissin, ainu von Rechberg. — Du (die) veiviel mit ainem iren capplan, also das sie beid von dem Closter zugent (zogen) und spariertent in die welt. Do das ire srenndt (ihre Verwandten) innen wnrdent

. die rachcnt (rächten) sich damit, das sy das closter zerstortent und machetent am vesty an des closters statt — genannt Tyrol. Um die Zerstörung ward in ze büß geben, daß sn ain ander closter solient machen deselben ordens. Die machtent do ain frawenclosterli in dem Staiuach under Tirol bredierordens und volfürtent nit die büß gentzlich, die inen geben ward. Und davon sprechent die byschoff von Chur: der grund, da vor das eloster gestanden, sy lehen von in — und verliehent Tyrol. Seine Lehensrechte

auf Grund nnd Boden von Tirol begründet also der Bischos von Chur mit dem einstigen Bestand eines Benediktiner-Nonnenklosters daselbst, das aber wegen einer Frevelthat zerstört wurde. Die Verwandten der Aebtissin benützten deren Untreue waüisckeinlich, um desto leichter an diesem Wichligen Punkte sich eine Beste zu bauen. Zur Strafe verhält sie der Bischof, ein anderes Kloster zu errichten.; sie be gnügten sich aber mit dem noch stehenden Klösterle in Steinach unterhalb ihrer Burg iir der Thalebene

, womit jedoch die Kirche in Chur nicht zufrieden war und deshalb Grund: und Boden, worauf das alte Kloster gestanden, als ihr Lehen erklärte und sich das Recht behielt, Tirol zu verleihen. Die Zerstörung des alten Klosters geschah, jedenfalls, nngcfabr vor 1140, wo sich die Grafen des Vinstgaues nach dem Schlosse Tirol, benannten. Das einstige Kloster dürfte kaum den Namen „Tirol' geführt haben. Dies wird dadurch angedeutet, daß die neuerbaute Leste „Tirol' genannt wurde. Wahr scheinlich führte

15
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1909)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1909
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Seite 282 von 388
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 389 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1909
Intern-ID: 587520
. Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August 1870. wird kundgemacht, daß die Ablagerung von Unrat und Ab fall st offen jeder Art in den Inn und dessen Zuflüsse wegen der hieraus entstehenden Wasser- und sanitätspolizeilichen Uebelstände verboten ist. Zuwiderhandelnde werden mit Geldbußen von -5—150 fl. vder Arrest bis zu einem Monat bestraft. (Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. Mai 1885.) 2 . Verunreinigung des Sillkanals. Jede Verunreinigung des Sillkanals durch Ein- Iverfen

von Schutt, Kehricht, Abfällen und der gleichen wird aus Grund der §§ 81 und 90 d es Innsbrucker Gemeindestatutes bei Vermeidung einer Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht' eine höhere Strafe angedrobt ist, oder einer Freiheits strafe bis zu 10 Tagen verboten. (Magistratskundmachung vom 28. April 1891.) Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Gesundheit schädliche, so findet die Strafsanktion des § 70 des tirolischen Wassergesetzes vom 28. August 1870, L.-G.-Bl. Nr. 64, Anwendung

. 3. Eisgewinnung am Inn. Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom 6. Dezember 1901 wird die Eisgewinuung an beiden Seiten des Jnnflusses für das ganze Stadtgebiet .aus sanitären Gründen bei Vermeidung einer Strafe von 2 bis '100 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen hiemit verboten. (Magistratskundmachung vom 10. Dezember 1901.) II. Abschnitt. ilßeldevorscbrlften. Uerordnung betreffend die polizeilicben Meldungen in der Landervauptttadl Inmvrnell. Auf Grund der Ministerral-Berordnung

16
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1909)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1909
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Seite 279 von 388
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 389 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1909
Intern-ID: 587520
durch bas Stadtbauamt zu erfolgen hat. (Magistratskundmächung vom 8. Oktober 1890.) 3. Düngertransport, Senkgrubenreinigung und Ans gießen von Jauche im Stadtgebiete. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 5. Oktober 1899 auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes nach stehende Vorschriften erlassen: 1, Das Auf- und Abladen des Düngers Und der sonstigen Abfälle in den Straßen und Plätzen der Stadt inuß stets am frühesten Morgen und zwar vom 1. April

auf Wiesen und Aecker int Stadtbezirke dahin abzuändern beschlossen, daß in den Monaten März und November das 'Ableeren vow Stalldünger auf der Straße im Eottageviertel Bill 11 Uhr vormittags gestattet wird. jü (Magistratskundmachung vom 5. Februar 1903.), j ' 5. Verbot des Ablagerns von Unrat auf die Straßen und Platze der Stadt, der Verunreinigung -er Ritschendeckel und des Ansgießens unreinen Wassers.) Der Gemeinderat der Landeshauptstadt 'Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1899 aus Grund

hiezu einzuholen. Der abgelagerte Schnee ist dann, unverzüglich von der Straße zu entfernen- Die Uebertretung dieser Verordnung wird mit Geld strafen von 5—50 fl. geahndet. (Magistratskundmachung vom 4. Februar 1893.) 7 . Reinigung der Trottoirs und Gehwege vom Schnee. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Jnnsbruc hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1898 Grund des §56 des Innsbrucker _ Gemeind estuiate) nachstehende Vorschrift betreffend.die Reinigung del Trottoirs und Gehwege von Schnee erlassen

17
Bücher
Kategorie:
Kunst, Archäologie
Jahr:
(1885/1888)
¬Der¬ Kunstfreund ; N.F., 1 - 4. 1885 - 1888
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Seite 261 von 434
Autor: Verein für Kirchenkunst und Kunstgewerbe in Tirol und Vorarlberg
Ort: Innsbruck
Verlag: Verein für Kirchenkunst und Gewerbe in Tirol und Vorarlberg
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Abschlussaufnahme von: 1885,1-12 ; 1886,1-12 ; 1887,1-12 ; 1888,1-12 ; In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol;s.Christliche Kunst;f.Zeitschrift g.Vorarlberg;s.Christliche Kunst;f.Zeitschrift
Signatur: III Z 294/N.F.,1-4(1885-88)
Intern-ID: 483833
K6. Welcher Leser hat nicht schon den prachtvollen Hintergrund alter Miniaturen auf Weihebriefen der Kirchen u. dgl. angestaunt. Hierin waren die Alten wiederum Meister. Diesen zu folgen und auch eine ahnliche Augenweide bei neuen Versuchen verwandter Arbeiten sich zu bereiten, hiefür be sitzen wir zwei Recepte, welche zwei tüchtige Aquarellisten gütigst uns mittheilen. Architekt Joseph Schmid in Innsbruck berichtete: Man trägt Bologneser - (Kreide-) Grund auf, bestreicht denselben, wenn èr trocken

in wagrechter (quer darüber). Wenn dieser Grund vollkommen trocken erscheint, so wird er mit Schachtelhalm' glatt gerieben und mit Polirstein geglättet. Endlich feuchtet man ihn durch Spiritus, au und legt das Gold darauf, welches wie der Grund leicht geglättet wird, bis es hübsch glänzt. — Man mache aber einige provisorische Versuche auf einer nichts bedeutenden Fläche, dann wird , sich eme Probe in einem S chaustücke sicher bewähren. . Hiezu dr ei Illustrationen zu Frage 64. Druck von I. Wohlgemuth

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Bücher
Jahr:
1884
Urkunden und Regesten aus dem k.k. Statthalterei-Archiv in Innsbruck. - (Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses ; 2)
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Seite 269 von 840
Autor: Schönherr, David ¬von¬ [Hrsg.] / hrsg. von David Schönherr
Ort: Wien
Verlag: Holzhausen
Umfang: CLXXXVIII S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: 496 - 2216 [= Jahr 1490 - 1540] ; Aus: Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses ; 2. - Xerokopie
Signatur: IV 65.290/496-2216
Intern-ID: 172462
, im 7. ur crgetziiehaii und für sein ausgab luv alls ^ U- zu bezahlen . Or., A. Vit. 41. 713S '555 Juni io, Innsbruck. Paul Dax. Mater, erhält für das abraten der Kirche ~mi2 heiligen Kreuz z u Augsburg auch innen und aussen abzueonterfeten und dann die kirchen al - hie in grund /. u verjüngen und abzereissen g Gulden, ferner für 20 Visirungen mit des Schlaggenwald'sehen zinns vassen - und pallenzaiclien 5 Gulden 'JO Kreitzw ausbezahlt. KiiÜntch jSSS.f. J>MÌ. — i)ic Visirungcn der Zinnnuirkcn it: Entbieten und liefe

Ich ist, f. 2S4. 7130 :555 Juni 10, Innsbruck. Paul Dax, Maler, berichtet au die Regierung zu Innsbruck, er sei am 17. Mai auf deren Befehl mit dem Feldz^ugmeister und anderen verordneten Herren und Conimissaren nach Glums geritten, habe die Stadt in grund abgemessen und in a in verzaichnus gesieilt loid von den beratschlagten gering und polwerch Ab risse gemacht, die er in Händen z u behalten Auftrag er halten habe, um eventuell ain ordenliche visieruug dar nach zu stellen . Er sei eilf Tage und drei Tage

habe er noch in Innsbruck z a ^''beiten gehabt. Sein Guthaben sei somit ausser der Verpflegung noch 5 Gulden. Or., A. Vit. 41. 7140 i555 Juni 12, Innsbruck. Die tirolische Kammer bezahlt dem Maler Paul Dax, so die stat Glums in grund abgemessen und in ain verzaichnuss gcpracht auch etlich abriss der be ratschlagten gepcu und polwerch daselbst gesielt und

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