, als Ortöschulinspektoren der Schnlinspek tion beizuwohnen und sich mit dem Bezirks-Schnl Inspektor über Angelegenheiten ihrer Schule zu ver ständigen; und sie haben, da man die Bezirks Schulinspektoren verdächtiget, daß sie der Religioi Gefahr bringen, die Pflicht, sich zu ihrem Wissen und Benehmen durch ihre Anwesenheit bei der Schul Inspektion zu überzeugen, ob die Verdächtigung einen Grund habe. Wenn sie nun doch der In spektion nicht beiwohnen und einer doppelten Pflicht nicht nachkommen, so hat die Schuld davon
und sündhaft ist, den BezirkS-Schulinspektor ohne weitern Grund, blos darum, weil es nicht der Dechant oder sein Kooperator ist, um Ehre und guten Namen zu bringen und von vornherein als lutherisch auSzuschreien. Er wirr> ihnen zureden, sie sollen nur selbst bei der Inspektion gegenwärtig bleiben, wo sie dann, wenn sie wirklich etwas be merken, was für die Religion und die guten Sitte» der Kinder bedenklich ist, mit Recht gegen den In spektor und die Inspektion auftreten können; er wird sie aufmerksam
als einen Borgesetzten sich ehrerbietig zu benehmen und wird ihnen dabei mit seinem eigenen guten Beispiele vorgehen. Er Wird auch dem BezirkS-Schulinspektor, daß er zuns Wohle der Schule sein Amt handeln kann, offen und mit Vertrauen entgegen kommen. Wenn man Hintennach denselben ohne Grund ver dächtigt und verleumdet, wird er bei der Wahrheit bleiben und ohne Nebenrücksichten der Wahrheit Zeugniß geben. So handelt er nach seiner Ueber zeugung als Mann von Ehre und erfüllt seine Pflicht als Ehrist und Lehrer
. Aus dem G eri ch tSfa a l e. Am L. d. MtS. findet beim hiesigen k. k. Landesgerichte die Schlußvcrhandlung wider Elisabeth Springer, 18 Jahre alt, ledige Dienstmagd aus Karneid bei Bozen, wegen Verbrechens des Diebstahls statt; Vertheidiger Dr. Schiestl. Lokales. Erklärung» Nachdem die Gefertigten öffentlich erklärt haben, daß „weder auf Grund und Boden des k. k. Lan- deShauptschießstandeS, noch mit dessen Mitteln, noch auch auf Veranlassung der Schützenvorftehung ge schossen worden
erklären wir: daß eS einfach eine Lüge ist, daß ans Pöllern des LandeShauptschießstandeS geschossen wurde, daß der Grund und Boden, auf welchem geschossen wurde, nicht dem Schießstande gehört, sondern Eigenthum des Aerars ist, und daß, wenn eine Person, die auch bei unseren Schießen verwendet wird, beim Abfeuern der, wie bekannt, dem Magistrate gehörigen Pöller sich verwenden ließ, sie daran von der Vorstehung so wenig gehin dert werden konnte, als wenn sie auf demselben ärarischen Platze