veranlaßt, für die Beendigung des Streits Vor sorge zu treffen. Es verlautet in Petersburg, der Zar beabsichtige, auf mehrere Wochen ins Ausland zu reisen. Nach der einen Version nach Kopenhagen, nach der anderen nach Darmstadt. Es heißt ferner, Graf Witte werde für die Zeit der Abwesenheit des Zaren imbeschränkte Vollmacht erhalten. Der Berichterstatter des „Daily Telegraph", der mit Witte nach Portsmouth fuhr, meldet aus Petersburg, daß die Revolution tatsächlich ausgebrochen sei
eingenommen hatte, das nach lippischem Hausrechte der sogenannte niedere Adel zur Ebenbürtigkeit genügeund somit Graf Leopold zur Lippe-Biesterfeld als thronfolgeberechtigt an zuerkennen sei. Genau ein Jahrzehnt hat dieser merkwürdige Streit um die lippische Thronfolge gedauert. Er begann, als am 20. März 1895 Fürst Woldemar, ohne Leibeserben zu hinterlassen, gestorben war. Da der einzige, der als Thronerbe in Betracht kommen konnte, nämlich des Fürsten Woldemar jüngerer Bruder Karl Alexander, unheilbar
und dessen Vorsitz König Albert von Sachsen übernahm. Das Schiedsgericht fällte am 22. Juni 1890 seinen Spruch, der wie folgt lautete: „Seine Erlaucht der Graf und edle Herr zu Lippe-Biesterfeld ist nach Erledigung des zur Zeit von Seiner Durch laucht Karl Alexander zu Lippe innegehaltenen Thrones Air Regierungsfolge im Fürstentum Lippe berechtigt und berufen." Graf Ernst übernahm nunmehr die Regentschaft des Fürstentums Lippe und es ist wohl noch in aller Erinnerung, daß es damals zu einer scharfen Spannung
zwischen Berlin und Detmold kam. Als Graf Ernst sich am 15. Juni 1898 darüber beschwerte, daß ihnr von den im Fürstentum Lippe stationierten preußischen Truppen nicht die ihm zukommenden Ehren erwiesen würden, sandte der Kaiser an den Graf-Regenten ein Te legramm des Wortlautes: „Mein General hatte Befehl; dem Regenten, was dem Regen ten gehört, sonst weiter nichts. Zm übrigen ver bitte ich mir den Ton, den Sie sich in Ihrem Briese erlauben." Unterdessen hatte die Schaumburgische Linie den Streit aufs neue
erklärte. Als dann am 26. Sep tember 1904 Graf Ernst starb, übernahm Graf Leopold die Regentschaft und nach mancherlei wei teren Mißhelligkeiten kam endlich im November 1904 ein Schiedsvertrag zustande, demzufolge der vierte und der siebente Zivilsenat des Reichs gerichts unter Vorsitz des Reichsgerichtspräsiden ten mit der Entscheidung der Frage betraut wurde, „ob und wieweit die Mitglieder der gräf lich Lippe-Biesterfelder Linie zur Thronfolge im Fürstentum Lippe berufen sind." Dieses Schieds gericht