- 659 à Nach dieser BeMmung sink d!ePerssn»?gewer-ses von dem sSr d«s Haujvnd Gewerbe z>L«m«ea! je weder erblich noch verkäuflich,, und eben so we-, bezahlte» Werthe abgeschlagen, und der erübrigende «jg zur Verpfändung oder SchUldvormttkung geeiz» Betrag für den eigentlichen Werch des Gewerbe» «er; sie können von den, à'igkeittn, nach Gmke-i festgesetzt werden , so zwar, d«ch da« Gewà .«„den übertragen werdsN.. j,wehl. unter diesem Werthe, aber' nie über selche» è.7. Asadicirte(reelt
haften, oder' des Normalwerthes zu treffen wenn das Gewerbe! !die schon vor der No> malverordnung vom 22. Aprii, mit den, Eeräihschaften verkauft würde, wo dan» «lis dem nämlichen Hause.unuiitechrochen. betrie? ter Preis weder mit noch abgesondert von dem H««»- ten norde»' find^ ! sc'und GeràMi aslen si'ir ein verkäufiigeS Gewerìe x. Verkäufliche Gewerbe sind solche, welche entrichtet worden seyn sollte .,, ist eine billige Schi«- ohne ans Häusern radicirt, zu seyn — dennoch wie tzung
,der Gewerbsgerechisame mit Rücksicht auf die' Realitäten verkauft und verpfändet, wurden..' Zcitverhàlrnissè, auf die Gattung de< Gewerbeè-»à Damit ein Gewerbe^ welches' aus einem Hause'aus den Werth anderer gleichartiger Gewerbe vor?, nicht förmlich radicirt ist, als ein verkäufliches an-zunehmen., erkannt werden könne, muß dasselbe nach domGei- §. 9. Es versteht sich von'selbst,, dtß'diejenig«: f.e der Nl >cmalverorknung vom 22. April Ì77Z. vormals radicirten oder verkäuflich«»' Gewerbe,, nach'jener vom 15. März
und der Legalität in B«« Verheirathung, Erbschaft u. d. gl: von einem-Beziehung aus die Erlernung eines Gewerbe«, di«' Her aus den andern witl obrigteitlichcr Bcstäti-Gtftllenbestimmung, und die Eigenschaften zum zum übertragen werten seyn , alle diese Um- Meisterrèchtt,, da, wo sie bestehen,, beyzubeh«lte», stände müßen,, so ferne eiuzelneGcwrrbe'nicht, schon und wo sie nicht bestehen, einzuführen. »ine nach besonderer Erhebung erftlgte Bestätigung Diese,Zünfte haben stck jedoch ausschließlich
a< derVerkäuflichkeit von Seiieder Landes- oder Hos-- erwähnten Zweck yl beschränken', und sie haben ei» De ausweisen können'-» dargrchan'werden. ^ ^für allemal kein' Recht ,, aus dem Titel der Beein- Der bei jeder Veräusierung zur Richtschnur die- »rächtigung gegen' verliehene'neue Meisterrecht», Fende, und nicht zu überschreitende'Normalpreis Vorstellungen, oder Protestätionen einzulegen solcher verkäuflichen Gewerbe-,, ist nach' letzterwähnt Innsbruck ^n' 72^ September 7s!>6., ter Hofkanzlenverordnung