des Natio nalrates der Korporationen und den Ge setzentwurf für die Errichtung und Amts- ausübung der Kammer der Fasci und der Kammer der Fasci und der Korporativ- nen. An der Aussprache, in die der Duce wiederholt zusammenfassend eingriff, be- teiliàn sich: Federzoni, Ciano Costanzo, De Bono, Starace, Acerbo, Balbo, Ange- link, Affari, Buffarini, Bottai, Cianetti, Thaon de Revel. «eselMM z«r Resim des «Mull»«« b» K»k»mà«» Artikel 1. — Der Aationalrat der Uoq»orakloaen ist zusammeugesetzt: Z. Au» deu
. über den Aationalrat der Korporationen und des Gesetzes vom S. Februar 19Z4. Ar. 183, über die Korporationen, sowie der Aus- führungsnormen oder der ergänzenden nachträglichen Bestimmungen zu schreiten, diese der Verfügung des gegenwärtigen Gesetzes und des bezüglichen Gesetzes über die Errichtung der Kammer der Fasci und der Korporationen und der Ausübung der gesetzlichen Funktionen unterordnend. über die Errichtung der Kammer der Fasci und der Korporationen Artikel 1. Die Abgeordnetenkammer ist mit dem Ende
der 29. Legislatur auf gehoben. Es ist an ihrer Stelle die Kammer der Fasci und der Korporatio nen eingeführt. Artikel 2. — Der Senat des KS- und die Reform des Nattynalrates der Korporationen uigreiches und die Kammer der Fasci und der Korporationen arbeiten mit der Regierung zur Bildung der Gesetze zu- sammen. Artikel 3. — Die Kammer der Fasci und der Korporationen ist von den Mitgliedern des Aationalrales der Aa- tionalsascistischeu Partei und den Mit gliedern des Aationalrales der Korpo rationen gebildet
, unbeschadet der Fälle der Unvereinbarkeit, wie unter Art.S. Die Abänderungen in der Zusammen- sehung des Aationalrates der Aational- fascistifchen Partei und des Aationalra- tes der Korporationen, werden durch Gesetz verfügt. Artikel 4. — Der Duce des Fascis- mus, Chef der Regierung, gehört von Rechts wogen der Kammer der Fasci und der Korporationen an. Ferner gehören ihr an die Mitglieder des Großen Rates des Fascismus, ausgenommen die Sena- toren und die Akademiker Italiens. Artikel S. — Die Mitglieder
ves Aationalrates, die der Kammer der Fasci uud der SoiPorationen angehören, müssen den von Artikel 40 des Verfassüngs-Sla- tules vorgesehenen Bedingungen entspre chen; die uutersle Altersgrenze jedoch ist auf 2S Zähren festgesetzt, die am Tage der Eidesleistung (Artikel b) vollendet sein muß. Die Eigenschaft eines Mitgliedes des Aationalrates wird mit Dekret des Duce. Ehef der Regierung, zuerkauul; das Dekret ist im Geschblatt des SAnlgrHKs zu veröffentlichen. Artikel 6. — Die Mitglieder