Gemeinschaft zurückzukehren, widrigenfalls er nach Ablauf dieser Frist ^kiage auf Ehescheidung zu gewärtigen hat. München am 1k. November 1837. 7559 Der geschästSIeitende königl. GerichtSschreiber: Hagenauer. Landelskammer-ErgSMNgöVahl. DaS fortschrittsreundliche Central-Wahlcomitö empfiehlt zur Ergänzung der Handels» und Gewerbe-Kammer in Innsbruck die folgenden, theil« in einer Versammlung von Gewerbetreibenden, theils vom Jnnbrucker HandelS- gremium fast einhellig aufgestellten Kandidaten
: In den I. und II. Wahlkörper der Handels-Sektion die Herren: Anton Köllensperger» Metallwaaren-Händler und Scblosserwaaren» Fabrikant, Josef Kohlegger» Spezereiwaaren-Händler, Tabak- Hauptverieaer und Spediteur, Anton Schumacher, Buchhändler u. Buchdrücker, sämmtlich in Innsbruck. In den III. Wahlkörper der HandelS-Sektion die Herren: Johann Jnnerhoser, Gastwirth und Vorsteher der Gen-ss-nschaft der Gastwirthe in Innsbruck, LoreNjNeurautkr, Kunst- und Mustkalien-Händler in Innsbruck. 2n den I. Wahlkörper der Gewerbe
-Sektion die Herren: FraNH Baur, Schaswollwaaren-Fabrikant in Innsbruck, Josef Heim, Leinenwaaren.Fabrikant in Telfs, Josef Summerer, Brauerei-Besitzer in Innsbruck. In den II. W-HIkörper der Gewerbe-Sektion die Herren: Johann ZTnßbaUMer» Lederfabrikant, Josef Sonvico, Siauchfangkehrermeister, sämmtlich in Innsbruck. In den HI. Wahlkörper der Gewerbe-Sektion die Herren: Theodor Konrath, Maler, Crnst ZNaher, VerferUger chirurgischer Instrumente u. Ausschuß-Mitglied des Tiroler-Gewerbe-VereinS, sämmtlich
beträgt: in der HandelS-Sektion Kategorie a und l, .4 - - - - o 2 . . Gewerbe-Sektion „ s und d 3 (Stimmzettel weiß) grün) roth) gelb) Die Wahl geschieht öffentlich und zwar nach dem Willen des Wählers entweder 1. Durch mlmdliche Abstimmung; s. durch persönliche Abgabe des ausgefüllten Stimmzettels vor der Wahlkommlfston, wobei in beiden Fällen die LegitimationSkarke vorzuweisen und abzugeben ist, oder 3. mittelst Einsendung des vom Wähler unterschriebenen Stimmzettels im Wege der Ge- werbebehörden
d. I» bei der Getverbe- behörde I. Instanz des Standortes der Unternehmung abzugeben oder an dieselbe einzusenden. Diese Einsenvung genießt Portosrelheit und kann durch die Vermittlung der k. k. Postanstalt, der k. k. Steuerämter oder der Gemeindeämter, sowie durch eigene Boten erfolgen. Zur Vermeidung ungiltiger Stimmzettel wird erinnert, daß 1. Wahlberechtigte der HandelS-Sektion nur aus dem Handelsstande und solche der Gewerbe-Sektion nur aus dem Gewcrbestande wählen können; 2. Wahlberechtigte in beiden Sektionen