K«>«D« Mitglieder müssen in Wien domiziliren, börsefähig und österreichische Unterthanen sein. 8. 7l. Die Handelskammer und die beiden Han- delsgremien sind berechtigt, für jedes aus ihrer Mitte zu ernennende Mitglied, drei Individuen im Wege der Börse-Kammer vorzuschlagen. Dieser Vorschlag ist, wenn es sich um einen Ersatz eines regelmüßig alljährlich anstretenden Mitgliedes handelt, drei Monate vor Ablauf des Jahres, außer, dem aber binnen der von der Behörde festgelegten Frist zu erstatten
, und wird mit dem Gutachten der Börse-Kammer und jenem der Statthalterei an das Finanzministerium vorgelegt. . . . Die Ernennung steht dem Finanzministerium zu. Die ernannten Mitglieder haben in die Hände des Statthalters die Angelobung zu leisten. 8. 72. Die Fnnklion eines Mitgliedes der Börse- Kammer dauert in der Siegel dnrch drei Jahre. All jährlich bat ein Dritter der aus jeder Kategorie er nannten Mitglieder auszutreten. Jeder AnStretende kann jedoch immer wieder in Vorschlag gebracht uud ernannt werden, uud
hat die Börse-Kammer der Statthalterei anzuzeigen, und gleichzeitig, wenn sie die uuverweilte Wiederbesetzung der erledigten Stelle nothwendig fin det, die Verfügung zu treffen, daß der Vorschlag zur Wiederbesetzung erstattet werde. Das an die Stelle eines Verstorbenen oder außerordentlicher Weise Aus getretene» ernannte Mitglied wird in Beziehung auf die Reihe des Austrittes jenem gleichgehalten> an dessen Stelle es getreten ist. §. 74. Außer dem Präses und Präses-Stellvertre ter, welche den ersten
und zweiten Rang einnehmen, haben die Mitglieder untereinander den Rang nach der ununterbrochenen Dauer ihrer Dienstleistung. Bei gleicher ununterbrochener Dauer der Dienstleistung wird der Rang durch das Lebensalter, bei gleichem Lebensalter durch das Los bestimmt. 8. 75. Die Mitglieder der Börse-Kammer haben, so lange sie dem Dienste derselben sich widmen, die Ehrenrechte landesfürstlicher Räthe des Handelsge richtes uud führen den Titel »5. k. Börse-Rath.' Sie sind verpflichtet
, in allen Angelegenheiten ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu bandeln, die ihnen vorgeschriebene Geschäftsordnung zu befol gen und dem Dienste mit allem Eifer sich zu widme». . 8. 76. Die Börse-Kammer wird durch ibren Präses geleitet, welcher von dem Finanzministerium aus drei, diesem Miuisterium im Wege der Statthalterei von der Börse-Kammer vorgeschlagenen Mitgliedern dieser Kammer ernannt wird und in die Hände des Fi nanzministers die Angelobung leistet. Die Dauer seiner Funktion