Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
v. Oberste Leitung. Die oberste Leitung führt das Unterrichts-Ministerium, das von Zeit zu Zeit durch einen Ministerial-gommisiär den Zustand der Gymnasien unter suchen läßt. Er legt jährlich Seiner Majestät einen Rechenschaftsbericht über den Zustand sämmtlicher Gymnasien ab, und sorgt für die Veröffentlichung desselben. — O. E., § 122, S. 96. Siädiifche oder Gemeinde-Dkputation. Nm die Bedürfnisse der Schule zur Kenntniß der Gemeinde und die Wünsche der Gemeinde zur Kenntniß der Schule
zu bringen, mehr aber um das Gedeihen der Lehranstalt zu fördern, die DiSciplin zu kräftigen, überhaupt ein fruchtbares Zusammenwirken der Schule mit der häuslichen Erziehung zu ermöglichen, kann bei jedem Gymnasium eine aus den Vertretern der Gemeinde gewählte Deputation von drei Mitgliedern bestehen. Jedes Mitglied hat das Recht, als passiver Beobachter und bei Vermeidung jeder Störung nach Belieben die Lehrstunden zu besuchen. Die Art des Zusammenwirkens hängt vom wechselseitigen Uebereinkonnum
ab; nur darf die Gemeinde-Deputation niemals in eine Aufsichts-Behörd?. ausarten. Sie behält jevoch das Recht, an den Landesschulrath zu reseriren, Ueber das Verhältnis zu diesem Kollegium und die Art des Zusammen' Wirkens hat sick der Direktor im Iahreshauptbericht zu äußern. O. 'E.-, H 117-121, S. 94. Gesetzlich angeordnet ist jedoch die Gemeinde-Deputation nicht. U.' M., 16. September 1855. Z. 10497. St.. 1. Oktober 1855, Z. 44263. G. A. 1855, S. 842, Anhang, 3. Absatz.