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Bücher
Jahr:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Seite 400 von 588
Autor: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Ort: Prag
Verlag: Bellmann
Umfang: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 300.236
Intern-ID: 394956
des schriftlichen Aufgebotes mittelst Anschlages erfo Der das Aufgebot enthaltende Anschlag soll durch drei Wochen an der 6 machungstafel der politischen Behörde und der betreffenden Gemeinde« asfigirt bleiben, bevor zur Eheschließung geschritten werden kann. Ans tigen Gründen kann die k. k. politische Landesstelle diesen Aufgebotst« verkürzen und unter dringenden Umständen das Aufgebot auch ganz nschj Die Aufgebotsnachsicht wegen bestätigter naher Todesgefahr kann ! 'das im K 86 des allg. bürgl. Gesetzbuches

vorgesehene eidliche Gelöbnis Brautleute auch von der politischen Bezirks- (Gemeinde) Behörde er werden. § 6. Die Requisition und Delegation einer andern Bezirks- meinde-) Behörde zur Entgegennahme der feierlichen Erklärung der Ein! gung kann über Ansuchen der Brautleute von Seite der kompetenten politi Bezirks- (Gemeinde-) Behörde nach den im allgemeinen bürgerlichen G buche (KH 81 und 82) für Pfarrämter bestehenden Vorschriften gesch ' s 7. Die feierliche Erklärung der Einwilligung zur Ehe muß

dem Vorsteher der politischen Bezirks- (Gemeinde-) Behörde oder vor e Stellvertreter des Vorstehers in Gegenwart zweier Zeugen und eines deten Schriftführers abgegeben werden. s 8. Aeber ven Akt der Eheschließung ist ein Protokoll aufzunel und sowohl don ben BraUtleutech als von den Zeugen und den beiden A Personen zu unterzeichnen. H 9. Die politische Bezirks- (Gemeinde?) BeHorde führt über bei derselben vorgekommenen Ausgebote und Eheschließungen das Aufge! buch Md das Eheregister und fertigt

aus diesen Registern über Anst amtliche Zeugnisse aus, welche die geschehene Verkündigung und beziehe weise Eheschließung mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden darthun. solches Ämtszeugmß über den vorgenommenen Akt der Eheschließung Hai politische Bezirks- (Gemeinde-) Behörde den ordentlichen Seelsorgern b Brautleute von Amtswegen zn übersenden. K 19. Rücksichtlich der Scheidung und Trennung der Ehe gelten die vor der weltlichen Behörde geschlossenen Ehen gleichfalls die Be^ mungen des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches, wobei die, den Seelsor zugewiesenen Funktionen der politischen Bezirks- (Gemeinde^) Behörde o gen, in deren Sprengel sich der Amtssitz des zu diesen Funktionen gese berufenen Seelsorgers befindet. ß 11. Es bleibt den Ehàtà, welche ihre Ehe vor der weltli Behörde abgeschlossen haben, unbenommen, nachträglich auch die kirch Einsegnung ihrer Ehe von einem der Seelsorger jener Konfession, we ein Theil der Eheleute angehört, zu erwirken. Artikel III. Mit dem Tage, an welchem die Wirksamkeit

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Bücher
Jahr:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Seite 223 von 588
Autor: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Ort: Prag
Verlag: Bellmann
Umfang: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 300.236
Intern-ID: 394956
v. Oberste Leitung. Die oberste Leitung führt das Unterrichts-Ministerium, das von Zeit zu Zeit durch einen Ministerial-gommisiär den Zustand der Gymnasien unter suchen läßt. Er legt jährlich Seiner Majestät einen Rechenschaftsbericht über den Zustand sämmtlicher Gymnasien ab, und sorgt für die Veröffentlichung desselben. — O. E., § 122, S. 96. Siädiifche oder Gemeinde-Dkputation. Nm die Bedürfnisse der Schule zur Kenntniß der Gemeinde und die Wünsche der Gemeinde zur Kenntniß der Schule

zu bringen, mehr aber um das Gedeihen der Lehranstalt zu fördern, die DiSciplin zu kräftigen, überhaupt ein fruchtbares Zusammenwirken der Schule mit der häuslichen Erziehung zu ermöglichen, kann bei jedem Gymnasium eine aus den Vertretern der Gemeinde gewählte Deputation von drei Mitgliedern bestehen. Jedes Mitglied hat das Recht, als passiver Beobachter und bei Vermeidung jeder Störung nach Belieben die Lehrstunden zu besuchen. Die Art des Zusammenwirkens hängt vom wechselseitigen Uebereinkonnum

ab; nur darf die Gemeinde-Deputation niemals in eine Aufsichts-Behörd?. ausarten. Sie behält jevoch das Recht, an den Landesschulrath zu reseriren, Ueber das Verhältnis zu diesem Kollegium und die Art des Zusammen' Wirkens hat sick der Direktor im Iahreshauptbericht zu äußern. O. 'E.-, H 117-121, S. 94. Gesetzlich angeordnet ist jedoch die Gemeinde-Deputation nicht. U.' M., 16. September 1855. Z. 10497. St.. 1. Oktober 1855, Z. 44263. G. A. 1855, S. 842, Anhang, 3. Absatz.

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