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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 20 von 24
Datum: 07.06.1902
Umfang: 24
ist also Gegenstand eines Gemeinde-Ausschuß-Beschlusses. Nur zur Wahlkommission braucht der Gemeinde- Vorsteher den Gemeinde-Ausschuß nicht zu befragen, sondern die Zusammensetzung ist seine Sache, er muß in diese Kommission vier wählbare Gemeinde-Mitglieder beiziehen. Tr. in W. Gemeinde-Ausschußmann oder Ge meind e-Borsteher in mehreren Gemeinden zugleich. Frage: Ein Steuerzahler zahlt in mehreren Gemeinden vermöge seines Besitzes oder Gewerbes Steuer. In der Gemeinde, wo er seinen Wohnsitz

hat, wurde der selbe in die Gemeinde-Vertretung gewählt. Kann nun dieser auch in die Gemeinde-Vertretung einer oder meh reren andern Gemeinden, wo er nämlich eine Steuer zahlt, gleichzeitig gewählt werden. Wenn nun dies zu lässig wäre, könnte ein und dieselbe Person gleichzeitig auch Vorsteher mehrerer Gemeinden sein? Antwort: Soferne den weiteren Bedingungen der Gemeinde-Wahlordnung entsprochen, kann der Betreffende auch in mehreren Gemeinden als Gemeinde-Ausschuß gewählt werden, nur hinsichtlich

der Stelle als Gemeinde- Vorsteher normirt die Gemeinde-Wahlordnung eine Ein schränkung und zwar mit § 36. Dieser bestimmt fol gendes: Wählbar zu Mitgliedern der Gemeinde-Vor- stehung sind nur die Ausschuß-Mitglieder. Ausgenommen hievon sind: Personen, welche nicht in der Gemeinde oder deren nächsten Umgebung ihren Wohnsitz haben rc. Der Ausdruck „nächster Umgebung" ist freilich ein etwas dehnbarer Begriff, deshalb kann auch eine Anfechtung stets platzgreifen. P. E. in W. Personal-Einkommensteuer

und Gemeindcwahl. Frage: Sind jene Personen, welche nur Personal-Einkommensteuer entrichten, berechtigt, an den Gemeindewahlen aktiv oder passiv theilzunehmen? Antwort: Ja. Die Personal-Einkommensteuer ist zweifelsohne eine direkte Steuer und gehört diesen Steuer trägern das aktive und passive Wahlrecht. Gemeinde-Vorftehnng G. Gemeindenutzungsrechte in anderer Gemeinde. Frage: Zwei Parteien haben ihren ganzen Besitz in der Gemeinde L. und zahlen auch die Steuern in dieser Gemeinde. Das Bau- und Brenn holz

beziehen sie aber von der Gemeinde G., auch das Weiderecht nehmen sie in der Gemeinde G. in Anspruch. Ist dieser Zustand berechtigt? Antwort: Nach § 10 der Gemeinde-Ordnung nehmen die Gemeinde-Mitglieder und unter den Aus wärtigen diejenigen, welche Besitzer oder lebensläng liche Nutznießer einer innerhalb der Gemeinde-Ge markung gelegenen unbeweglichen versteuerten Sache sind, oder von einem in der Gemeinde selbständig be triebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer entrichten, an den Rechten

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 11 von 16
Datum: 17.03.1932
Umfang: 16
, und der hiezu erlassenen DV. vom IS. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, Nachstehendes angeordnet: 1. Auf die nachgenannten Alpen und Weiden, auf denen der Rauschbrand vorzükommen pflegt, dürfen Iungrinder bis zum vollendeten dritten Jahre nur dann aufgetrieben werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß sie im Jahre des Auftriebes der Rauschbrandschutz, impfung unterzogen wurden, und zwar: 1. Im politischen Bezirke I m st: 1. Gemeinde Arzl: Taschachalpe. 2. Gemeinde Haiming: Alpe Haiminger^Simmering, Sattele

Heimweide. 3. Gemeinde Imst: Alpe Sommerberg, Ochsenalpe. 4. Gemeinde Jmsterberg: Alpe Benet. 5. Gemeinde Mieming: Alpe Mötzer Simmering, Alpe Marienberg, Weide Lehnberg. 6. Gemeinde Ncrssereith: Lorea^Alpe. 7. Gemeinde Odsteig: Alpe Marienberg. 8. Gemeinde Noppen: Maisalpe. 9. Gemeinde Sitz: Alpe Stockach, Alpe Längental, Alpe Foltergarten, Alpe Hämmerwald, Feldringalpe, Maisalpe. 10. Gemeinde Sölden: Alpe Waldele. 11. Gemeinde Tarrenz: Alpe Schliere, Terantie und Wald. 12. Gemeinde Wenns: Alpe

Wennerberg. 2. Im politischen Bezirke Innsbruck: 1. Gemeinde Ellbögen: Ochsenalpe. 2. Gemeinde Gries a. Br.: Karalpe, Alpe Niederer- berg. 3. Gemeinde Grinzens: Kemater Alpe. 4. Gemeinde Mieders: Miedererberg. 5. Gemeinde Müblbachl: Matreierwald, Matreier- berg, Kaserboden, Waldrasterberg. 6. Gemeinde Navis: Klammalpe, Griffalpe, Schranz- berg, Meirich, Grünerberg. 7. Gemeinde Patsch: Ochsenalpe. 8. Gemeinde Pfons: Ochsenalpe, Speckenberg. 9. Gemeinde Trins: Trunaalpe, Platzerberg, Müller- berg

. 3. Im politischen Bezirk Kitzbühel: 1. Gemeinde Brixen im Tal: Brixenbachalpe, Filz- alpe, Steiniger Heimweide der Ortschaft Feuring. 2. Gemeinde Hopfgarten-Land: Hohe Salve, Hopf, gartner und Westendorfer Kälberalpe, Heimweide der Ortschaft Penning. 3. Gemeinde Iochberg: Schöntagweid, Sintersbach, alpe, Hörgeralpe, Iochbergerwald. 4. Gemeinde Kirchberg: Heimweide Kiendlbauer. 5. Gemeinde Kitzbühel-Stadt: Untere und obere Ehrenbachalpe, Streiteck. 6. Gemeinde Köffen: Köffener Karalpe, Klausen- bergalpe, Neualpe

. 7. Gemeinde Waidring: Schwarzloferalpe, Bach- mannfutterstadelweide. 8. Gemeinde Kitzbühel-Äand: Schlienachalpe. 9. Gemeinde Westendorf: Alpe Nachsöllberg. 4. Im politischen Bezirk Kufstein: 1. Gemeinde Kramsach: Pletzachalpe, Alpe Kreuzein. 2. Gemeinde Münster: Bergalpe, Alpe Ludoi. 3. Gemeinde Thiersee: Thaleralpe, Alpe Ackern. 4. Gemeinde Unterangerberg: Hundalpe. 5. Gemeinde Wildschönau: Alpe Noderberg, March, bach, Bichling. 5. Im politischen Bezirk Lan d eck: 1. Gemeinde Galtür: Vermundalpe, Iamtal

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 16 von 20
Datum: 07.02.1903
Umfang: 20
Seite 20 Tiroler Gemeind Matt' Nr. 3 g) Die periodische Erstattung von Sanitäts berichten an die politische Behörde. Der Gesetzgebung bleibt Vorbehalten, noch andere Gegenstände des Sanitätsivesens zu bestimmen, welche die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise zu be sorgen haben. Die Statthalterei Kundmachung vom 6 Juli 1883, L.-G -Bl. Nr. 20 bestimmt, bezw. bel hrt des Näheren noch, was in den Rahmen des § 3 und 4 des Reichs-Sanitätsgesetzes hineinfällt. Damit die Gemeinde

, den an sie gestellten An forderungen leichter Nachkommen kann, wurden Gesetze erlassen, welche hierin unterstützend sind. Der Gemeinde-Vorsteher, als solcher ist nicht Fachmann« zur Erkennung von sanitären Uebelständen, der Art und Weise der Beseitigung derselben, der Verbesserung der sanitären Zustände in der Gemeinde, er muß unbedingt um die sanitären Verhältnisse in der Gemeinde kennen zu lernen, einen Fachmann hören und das ist der Arzt. — Das Landesgesetz vom 20. Dezember 1884, L.-G.-Bl. 1885, Nr. l bestimmt

können. Es wurden sogenannte Sanitätssprengel festgesetzt; weiters wurde eine Dienstesinstruktion für Gemeindeärzte erlassen. (L.-G.-Bl. 1885, Nr. 8.) Als weiteres Hilfsorgan für die Gemeinde wurde die Sanitäts-Kommission bestimmt (L.-G.-Bl. 1885 Nr. 23.) Der Sanitäts-Kommission haben anzu gehören : 1. Der Gemeinde-Vorsteher. Dieser ist Vorsitzender oder ein von ihm bestellter Gemeinderath. 2. Ein oder mehrere Gemeindeärzte. 3. Wenn Gemeindebeamte im Sanitätssprengel be stellt

sind, so ist ein solcher beizuziehen. 4. 4—8 Mitglieder, welche vom Gemeinde- Ausschüsse zur Hälfte aus seiner Mitte, zur anderen Hälfte aus ärztlichen und technischen Sachverständigen oder anderen mit den einschlägigen Kenntnissen aus gestatteten Personen der Gemeinde zu wählen sind. Hinsichtlich Ablehnung des Amtes gelten die Bestimmungen des 8 19 der Gemeindeordnung. Das Amt eines Mit gliedes der Sanitütskommission ist ein Ehrenamt und wird unentgeltlich ausgeübt. Die Funktionsdauer der aus dem Gemeindeausschusse

in die Sanitätskommission entsendeten Mitglieder erlischt mit ihrem Austritte aus der Gemeindevertretung, jene der übrigen gewählten Mitglieder nach Ablauf von drei Jahren. — Die Kon- stituirung der Sanitätskommission ist der politischen Be hörde anzuzeigen. In jeder Gemeinde hat e ne Sani tätskommission zu bestehen. Haben mehrere Gemeinden zusammen nur einen Gemeindearzt, so ist dieser Mit glied von mehreren Sanitätskommissionen. Die Sani tätskommission ist das berathende und begutachtende Organ

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 12 von 18
Datum: 23.02.1901
Umfang: 18
aus ihrer Mitte eine Kommission gewählt, die wieder ihrerseits einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter ernennt oder wählt. Die Anzahl der von der einzelnen Gemeinde in diese Kommission entsendeten Mitglieder richtet sich billigerweise nach der Höhe der Beiträge der betreffenden Gemeinde. Ferner ist eine Geschäfts ordnung für diese Kommission zu verfassen. Zweckmäßig ist es, wenn in dieser Hinsicht, also rücksichtlich Ein berufung der Kommission, Beschlußfähigkeit, Abstimmung, Enthaltung

von der Abstimmung, Giltigkeit der Beschlüsse u. s. w., einfach die Bestimmungen der Gemeinde-Ord nung als analog geltend angenommen werden, weil da durch die Gefahr, wesentliche, nothwendige Bestimmungen zu übersehen, vermieden wird. Die Commission ernennt sodann die erforderlichen Beamten, Verwalter, Cassier u. dgl. Die Beschlüsse der Commission sind für die einzelnen betheiligten Gemeinden bindend. Das Statut muß von der Statthalterei nach Ein vernehmung des Landw. Ausschusses genehmigt

werden. Eine Zustimmung des Landw. Ausschusses ist zur Ge nehmigung nicht erforderlich, es genügt, wenn er gehört wird. Eine einmal rechtsgiltig zu Stande gekommene Ver einigung bleibt so lange in Kraft, bis sie mit Zustimmung der Statthalterei sich auflöst. Ohne Zustimmung der Statthalterei kann sie sich freiwillig nicht auflösen, eben sowenig ist der Landes-Ausschuß zu einer Auflösung berechtigt. Dagegen kann sie nach meiner Ansicht von der Statthalterei über einseitiges Ansuchen einer Gemeinde

oder auch ohne ein solches Ansuchen von Amtswegen aufgelöst werden. Sehr schwierig ist häufig die Frage zu entscheiden, ob eine schon bestehende und oft seit sehr langer Zeit bestehende Vereinigung von Gemeinden als eine Ver einigung zu gemeinsamer Geschäftsführung im Sinne der Gemeinde-Ordnung aufzufassen sei. Es kann sich dabei auch um rein privatrechtliche Vereinbarungen oder um altübliche Konkurenzen handeln, welche doch nicht eigent liche Vereinigungen zu gemeinsamer Geschäftsführung sind. Als ein wesentliches Kriterium

der Statthalterei. Das Aufsichtsrecht des Landes-Ausschuffes erstreckt sich nur auf den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinden. Er übt es in verschiedener Art aus und zwar: 1. durch Abforderung von Aufklärungen, Rechnungs extrakten, Rechtfertigungen u. dgl. oder eventuell durch Entsendung von besonderen Kommissären, die die Ge- bahrung der Gemeinde an Ort und Stelle zu prüfen haben. 2. Durch das Verlangen der Einberufung von Aus schußfitzungen [jur Erledigung , bestimmter Gegenstände

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 7 von 8
Datum: 19.06.1909
Umfang: 8
an gesehen werden müssen, da die darin enthaltenen Vor schriften Anwendung finden. Dieselben lauten: Das Gemeindceigentum ist entweder Gemeindeder- mögen oder Gemeindegut. Unter Gemeindevermögen begreift man alle der Gemeinde eigentümlichen Sachen, deren Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen bestimmt sind. Kein Mitglied der Gemeinde kann für sich den Ge brauch oder Genuß dieser Sachen ansprechen, jeder Nutzen, den sie abmerfen, gebührt der Gemeinde als solcher. Es ändert übrigens

nichts im Begriffe des Gemeindevermögens, ob der Ertrag aus der Sache un mittelbar in die Gemeindekaffe fließt, oder ob sich der Nutzen der Sachen für die Gesamtheit dadurch ergibt, daß durch ihre Verwendung eine Auslage in Er- I sparung gebracht wird, die sonst von der Kommune bestritten werden müßte. So z. B. gehört das zur Wohnung des Gemeindedieners bestimmte Gemeinde haus zum Gemeindevermögen, weil durch dessen Ver wendung für die Wohnung des Dieners die Gemeinde den Mietzins erspart, den sie sonst bezahlen

müßte. Dagegen bilden alle der Gemeinde eigentümlichen Sachen, die entweder zum Gebrauche eines jeden in der Gemeinde, oder ausschließlich nur zum Gebrauche der Gemeindemitglieder dienen, das Gemeinde gut im weiteren Sinne. Jene der Gemeinde eigentümlichen Sachen, welche bloß zum Gebrauche der Gemeindemit glieder (Gemeindebürger oder Gemeindeangehörigen) dienen, bilden das Gemeindegut im engeren Sinne. Dahin gehören z. B. Viehweiden, inso weit jedes Gemeindemitglied berechtigt ist, sein Vieh darauf

zu treiben. Gewisse Objekte des Gemeindever mögens haben eine bestimmte Widmung, der sie nicht entzogen werden dürfen. Sie sind zur Erhaltung von gemeinnützigen Anstalten oder für besondere gemeinsame Zwecke, z. V. für Kranken-, Waisen-, Armen- B ersorgungshäuser, Sparkassen, Gemeinde speicher (Schrannenhaus) usw. bestimmt. Die Verwaltun g des Gemeindeeigentums teilt sich zwischen dem Gemeindeausschuffe und dem Gemeindevorsteher. Der Gemeindeausschuß schreibt ( z. B. vor, daß ein Kapital zum Ankauf

von öffent lichen Obligationen verwendet oder unter diesen oder jenen Bedingungen an Private geliehen werden soll. Nach diesem Beschluffe besorgt der Gemeindevorsteher selbst oder durch einen Gemeinderat den Ankauf der öffentlichen Obligationen oder den Abschluß des Dar lehensgeschäftes. Glaubt jedoch der Gemeindevorsteher, daß ein vom Gemeindeausschuffe in betreff der Ver mögensverwaltung gefaßter Beschluß dem Gemeinde- gesetze oder den Gesetzen überhaupt zuwiderlaufe oder der Gemeinde

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 2 von 16
Datum: 10.10.1902
Umfang: 16
der Waldzuweisungsurkunde der Gemeinde zuge schrieben hatte. Den sür uns wichtigsten Teil dieser Ministerialnote wollen wir nun auch den Lesern aus der Landtagsrede des Abgeordneten Schraffl Mit teilen; er lauter: „Die Kommission legt der Waldzuweisungsur kunde vom 15. November 1853 ausschlaggebende Bedeutung bei sür die Begründung des Eigentums rechtes der Gemeinde N. und meint, daß während des früheren landesfürstlichen Hoheitsrechtes an den Teil wäldern jeder Privatbesitz rechtlich unmöglich

und dieselbe ohne weiters als allein maßgebend zu betrachten sei. Die Kommission hat nun erachtet, sich mit der Frage der Ersitzung nicht näher befassen zu sollen, auch nicht insoferne, als es sich um das Verhältnis nach dem Jahre 1853 gegenüber der Gemeinde handelt, und zwar letzteres aus dem Grunde, weil von den Teilwaldbesitzern ein Eigentumsübergang von der Gemeinde an sie durch Ersitzung nicht behauptet wurde und aus den einzelnen Ausschreibungen auch nicht ersichtlich sei. Es geht jedoch aus dem Schlußprotokolle

vom 2. Juli 1900 und aus den Berichten des Grund buchanlegungkommissärs deutlich hervor, daß die Teilwaldbesitzer ihren Eigentumsanspruch auf die unvordenkliche Verjährung, die beständige Rechts ausübung seit der Zeit vor Errichtung des alten Steuerkatasters vom Jahre 1737, auf die Ersitzung überhaupt, stützen, so daß sich dieser Erwerbstitel offenbar auch gegen die Gemeinde richtet. Dies läßt insbesondere auch die protokollierte Erklärung zur Genüge erkennen, daß abgesehen von den Weide rechten

die Gemeinde als solche nicht den geringsten Einfluß auf die Teilwälder genommen habe. Nach diesen Ausführungen scheint es geboten, daß die Kommission jedenfalls der Ersitzungsfrage näher trete und alle für die Ersitzung geltend ge. machten Verhältnisse einer eingehenden Würdigung unterziehe, um darüber schlüssig zu werden, ob im vorliegenden Falle diese Verhältnisse in ihrem Zu sammenhänge in der Tat die Annahme der Ersitzung des Eigentumsrechtes oder aber etwa nur von Ser vituten zu begründen geeignet

sind und ob infolge- ( dessen in dem Grundbuchentwurfe die einzelnen Teilwaldbesitzer oder die Gemeinde als Eigentümer einzutragen seien; in letzterem Falle müßte dem Grundbuchsanlegungskommissär zugleich auch eine Weisung wegen Behandlung der Nutzungen der Teil waldbesitzer erteilt werden." Zum genauern Verständnis machen wir auf den Inhalt dieses Aktenstückes punktweise aufmerksam: 1. Die betreffende Grundbuchkommission hat sich ; einzig an die Waldzuweisungsurkunde gehalten und \ dies damit begründet

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 19 von 24
Datum: 07.06.1902
Umfang: 24
erfüllen. Fragekasten. Nachdem die Gemeinden in die Gemeinde-Wahlzeit eingetreten sind und viel Fragen in Gemeinde-Wahl- Angelegenheit gestellt wurden, deren Beantwortung wegen der kurzen Beschwerdezeit durchwegs schriftlich gegeben werden mußte, werden mehrere Fragen, aus denen die Dringlichkeit nicht zu entnehmen ist, zurückgestellt und erfolgt die Beantwortung nach Thunlichkeit. Gemeinde wahl-Rechtsfragen werden im Fragekasten beantwortet, wenn aus der Fragestellung hervorgeht, daß die Beant wortung

nicht zur Beschwerdeführung, sondern nur zur Information gewünscht wird. Die Redaktion. Gemeinde-Borstehung S. Stempelpflichtigkeit der Nachweise über die Radizirtheit der Gewerbe. Frage: Die k. k. Bezirkshauptmannschaft B. hat mit Erlaß vom 19. Februar l. Js. Nr. 4727, in betreff Nachweis über die Radizirtheit der Gewerbe folgendes angeordnet: „In allen jenen Fällen, in welchen Anerkennungen seitens der k. k. Statthalterei nicht vorliegen, wollen die In haber der betreffenden radizirten Gewerbe verhalten

werden, die Gesuche um die Anerkennung bei der k. k. Bezirks hauptmannschaft einzureichen. Solchen Gesuchen, die der Stempelpflicht von 1 Krone unterliegen, sind beizuschließen: 1. Ein Auszug aus dem alten Grundsteuer-Kataster, der beim k. k. Steueramt erhältlich ist. 2. Eine sum marische Bestätigung des Realgerichtes über die einzelnen Besitzübergänge (Auszug aus dem Verfachbuches. 3. Be stätigung der Gemeinde über die Identität des Hauses. Es befinden sich hier 10 Gewerbetreibende, welche diesen Nachweis

von der k. k. Statthalterei direkt aufgetragen worden wäre. Gemeinderath R. Kouvert für die Gemeinde wahlen. Frage: Wie müffen die Kouvert zur Abgabe der Stimmzettel beschaffen sein? Antwort: Hierüber giebt § 23 der Gemeinde wahl-Ordnung Aufschluß. In dieser wird bestimmt, daß die Kouvert aus undurchsichtigem Papier, gleichem For mate, von gleicher Farbe sein müffen. Um dem Kouvert sog. ämtliches Ansehen zu geben, ist es zweckdienlich, auf der Vorderseite das Gemeindesiegel aufzudrucken. Herrn G. M. Zurückweisung

eines Wühlers von der Gemeinde-Wahl. Frage: Wir hatten Gemeinde- Ausschuß-Wahl, dabei begab es sich, daß der Größtbe- steuerte der Gemeinde abziehen mußte, ohne sein Wahl recht ausüben zu können, da seine Gegner ins Feld führten, daß er noch kein ganzes Jahr eine direkte Steuer entrichte, allein es fehlte kaum ein Monat. Im Rekla mationsverfahren wurde dieses aber gar nicht beanständet, erst nur als er zur Stimmen- Abgabe schreiten wollte. Kann das Wahlverfahren angc- fochten werden? Antwort

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 18 von 18
Datum: 16.11.1901
Umfang: 18
: Um die Konzession kann Jeder ansuchen. Der Konzessionswerber muß nicht Hausbesitzer sein. Der Standort (Haus) ist genau zu bezeichnen. Die Gemeinde spricht hier ein gewichtiges Wort. Dieselbe wird von der k. k. Vezirkshauptmannschaft beauftragt werden, über das Gesuch sich dahin zu äußern, ob ein Lokalbedarf vorhanden, die Lokalitäten geeignet sind und die polizeiliche Ueberwachung möglich ist. In diesem Falle hat der Gesuchsieller im Gesuch anzuführen, daß er das Gewerbe in seinem zu erbauenden Hause aus üben

werde. Nach 8 56 Gewerbeordnung kann die Konzession entzogen werden, wenn dieselbe binnen sechs Monaten nach der Ertheilung nicht in Betrieb gesetzt, oder wenn später durch ebenso lange Zeit der Betrieb ausgesetzt wird. Gcmeinde-Borftehung in R. Wahlrecht einer Gemeinde bei Landtagswahlen. Frage: Die Ge meinde R. hat in der Gemeinde S. einen größeren Besitz und zahlt auch dahin die ärarische Steuer mit Zuschlägen. Der Steuerleistung nach würde die Ge meinde R. in den ersten Wahlkörper einzureihen sein. Die Gemeindevorstehung

L. hat die Gemeinde R. in der Wählerliste gestrichen, mit dem Bemerken, daß eine Gemeinde nicht wahlberechtigt ist. Ist diese Auffassung richtig ? Antwort: Ja. § 1t der Landtagswahl-Ordnung bestimmt dies ausdrücklich: Gemeinden, welche sich im Besitze von zur Wahl berechtigten Gütern befinden, können als solche dieses Wahlrecht nicht ausüben. Zu den Gemeindewahlen in L. ist die Gemeinde in R. ent schieden wahlberechtigt. Sch. in B. Einwendung gegen die Herstellung eines Schießftandes. Frage: Die Schießstandsvor

an zusuchen. —. Nutzungsrechte bei einem nicht benützten bäuerlichen Hause. Frage: Ein Bauer besitzt zwei Häuser mit angebauten Ställen. Ein Haus mit Stall steht das ganze Jahr leer. Zu diesem Hause gehören 9 Weiderechte. Infolge der in der Gemeinde gepflo genen Uebung wird dem Besitzer nicht erlaubt, für dieses Haus, resp. auf die dazu gehörigen Weiden während des Sommers Vieh aufzutreiben (er bekommt das Weideerträgniß nach Gutdünken der Gemeinde aus bezahlt) obwohl er die Steuern, Gemeinde-Umlagen

und Robott- (Frohn)-Arbeiten für dieses Haus tragen muß. Besteht dieser Usus zu Recht, oder kann gegen denselben mit Erfolg angekämpft werden? Antwort: In vielen Gemeinden ist es üblich, daß leerstehende Häuser an den Gemeindeautsnutzungen keinen Antheil haben. Der Landesausschuß hat wieder holt im Jnstanzenzuge entschieden, daß in solchen Fällen eine Theilnahme an den Gemeindegutsnutzungen nicht gerechtfertigt ist. Natürlich kommt es diesfalls auf die in der Gemeinde gütige Uebung

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 13 von 22
Datum: 13.01.1912
Umfang: 22
Seite 6 Nr. 1 .Tiroler Gemeinde-Blatt" spazierweg diene, könne für die Frage der Oeffentlich keit nicht maßgebend sein, ganz abgesehen davon, daß nach bisheriger Uebung und laut ausdrücklicher Erklärung der Jnnrainer Jntereffentschaft, mit Ausschluß fremden Jagdpersonales, die Benützung dieses Steiges nieman den verwehrt werde. Hiebei ging der Landesausschuß von der zutreffenden grundsätzlichen Rechtsanschauung aus, daß zur Oeffentlichkeit eines Weges vor allem gehöre

Nichtbehinder ung der Benützung des Steiges durch Einheimische und Fremde (mit Ausschluß fremden Jagdpersonales) vermag noch nicht die Oeffentlichkeit des Weges im Sinne des Straßengesetzes zu begründen, da diese — abgesehen von dem Falle einer ausdrücklichen Widmung — wie gesagt, ein allgemeines Verkehrsbedürfnis voraussetzt. — In die Erörterung der jagdrechtlichen Frage hatte der VGH. aus dem bereits dargelegten Grunde nicht einzugehen. Was sodann die übrigen vier, von der bf. Gemeinde nicht näher

bezeichneten Waldsteige anbelangt, so kann die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht für gegeben erachtet werden. Denn es wäre doch Sache der Gemeinde selbst gewe sen, in ihrem Beschlüsse die Steige, denen sie die Oeffentlichkeit zuerkennen wollte, näher zu bezeichnen, was sie aber unterlassen und auch weiterhin im Ad- ministrativversahren nicht nachgetragen hat. Vielmehr hat die Gemeindevorstehung in ihrem Berichte an den Landesausschuß vom 19. Mai 1907, Z. 128, aufge

klärt, daß für die Gemeinde nur die drei Fraktions wege „Blatt"-, „Bürzl-" und „Lablehnersteig" von Bedeutung seien, während die übrigen wegen ihrer Lage und Richtung für die Gemeinde in keiner Weise nennenswerte Wichtigkeit haben, daher in der Gemeinde ausschußsitzung vom 29. Juni 1903 (also wenige Wochen nach dem Beschlüsse vom 10. Mai 1903) vereinbart worden sei, nur die eben genannten drei Wege als öffentliche anzusprechen, über welche Verrin gerung der Gemeindeansprüche allerdings ein Protokoll

. Wenn also der Landesausschuß über diese vier anderen, von der Gemeinde selbst nicht einmal näher bezeichneten Wald steige ohneweiters angenommen hat, daß von deren Oeffentlichkeit keine Rede sein könne, nachdem dieselben keinem allgemeinen Verkehrsbedürfnisse dienen, wie die Gemeindevertretung selbst anerkannt habe, so kann die bf. Gemeinde in dieser Gichtung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit Recht nicht geltend machen. Giltigkeit der Gemeindeausschutzbeschliisse. Erkenntnis

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 7 von 8
Datum: 08.02.1913
Umfang: 8
steher die Gemeindegelder bestimmungsgemäß verwendet, oder sie vielleicht zeitweilig für seine privaten Geschäfte braucht, ist es doch wohl gestattet, eine Kontrolle zu verlangen? Antwort: Nach dem Gesetze hat die Gemeindekassegeschäfte nicht der Vorsteher, sondern ein eigener, vom Gemeindeausschuß ernannter Kassier oder ein vom Ausschuß bestimmtes Gemeindeausschußmitglied zu besorgen. Die Vereinigung der Stelle des Gemeinde vorstehers mit der des Gemeindekassiers ist nur mit Genehmigung

des Landesausschuffes zulässig. Ob eine solche Genehmigung in Ihrer Gemeinde erfolgt ist, wissen wir nicht, müssen es jedoch annehmen, weil aus Ihrer Fragestellung hervorleuchtet, daß der Vorsteher die Gemeindegelder in Händen hat. Nach § 27 des Gesetzes über die Verwaltung des Gemeinde-Eigentums hat der Gemeindeausschuß die Vermögensverwaltung der Gemeinde, insbesondere die Kafsegebarung, zu überwachen. Er ist berechtigt, hiezu eine eigene Kommission zu be stellen, welche zeitweilig die Kaffe zu untersuchen

hat. In diese Kommission können auch Mitglieder entsendet werden, die nicht unbedingt dem Gemeindeausschuß angehören. Dem Gemeindeausschuß steht das Recht zu, die Art und Weise zu bestimmen, wie die Kasse kontrolle geübt werden soll, nur darf der Gemeinde vorsteher dadurch in der ihm nach dem Gemeindegesetze zustehenden Führung der Verwaltung des Gemeinde vermögens nicht beirrt werden. Oetztal. (Das Halten nichtamtlicher Zeitungen auf Kosten der Gemei, de.) Der Vorsteher ist ein bekannter Parteigänger

der . . . und hat mit stillschweigender Zustimmung des Aus- schuffes die Bestellung des . . . Parteiblattes auf Kosten der Gemeinde vorgenommen. Ist das gerecht- fertigt? Antwort: Nein! Weder der Vorsteher noch der Gemeindeausschuß sind berechtigt, nichtamtliche Zeitungen auf Kosten der Gemeinde zu abonnieren. Herrn B. W. in G. (Besteuerung der Holz schläge.) Antwort: Wir können Ihnen diesbe züglich vorläufig nur mitteilen, daß ursprünglich der Waldbestand in der Steuerpraxis als Kapital aufgefaßt wurde. Infolgedessen wurde

und Alleen, sie möofe aus böser Absicht, Mutwillen, Unachtsamkeit oder bei Viehtrieben und anderen Gelegenheiten aus ver nachlässigter Aussicht entspringen, ist nach dem Hofkanzlei- dekcete vom 13. Jänner 1837, Z. 21859 und nach dem Feldschutzgesetz vom 29. Dezember 1902, wenn dieselbe sich nicht zur Ahndung nach dem Strafgesetz eignen sollte, als ein Polizeivergehen zu ahnden. Die Gemeinde, welche für den Schutz der Fluren zu sorgen hat, muß auch für den Schutz dieser erwähnten Alleen Sorge tragen

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Seite 7 von 10
Datum: 26.05.1894
Umfang: 10
. Einem sechsjäh rigen Mädchen entzündeten sich die Kleider und ehe ihm Hilfe werden konnte, erlitt das Kind solche Brandwunden, daß es nach 12 Stunden starb. Vor drei Jahren büßte ein achtjähriges Mädchen unter ganz gleichen Umständen sein Leben ein. Arzt. Die Nr. 19 vom 12. Mai brachte eine Korrespondenz aus Mühlau, welche über die Absicht der Errichtung einer elektrischen Anlage der dortigen Ge meinde berichtet. Dieselbe zieht in ihrer weiteren Ausbreitung das Verhalten der Gemeinde Arzl zur besagten

Absicht hinein und bringt es in solcher zum Ausdruck, als ob die Gemeinde Arzl dem geplanten Unternehmen seitens der Gemeinde Mühlau feindselig gegenüberstände, und ihr aus Unverständniß und Ge wissenlosigkeit hervorgegangenes Verhalten dem Wohle der Gemeinde geschädigt hätte. Dem Korrespondenten war sichtlich daran gelegen, die Meinung der sachlich Nichteingeweihten auf eine irrige Anschauung zu bringen. Deshalb scheute er auch nicht zurück, zu Unwahrheiten zu greifen und durch Weglassung sprechender

That- sachen den wahren Sachverhalt so zu entstellen und zu verdrehen, um auf die Gemeindevertretung von Arzl manöveriren zu können. Um nun den sachlich Unklaren den wahren Sachverhalt vorzuführen, wird nachstehende Berichtigung und Ergänzung oben er wähnter Korrespondenz gegeben: In derselben heißt es: „Die Gemeinde Arzl schloß sich . . . laut Gemeindebeschlu'i vom 26. April l. I. den Ausführungen des Elektrizitätswerkes Innsbruck an." — Das ist eine Lüge. Der Gemeindeausschuß von Arl faßte

— wohlgemerkt, am 25. April l. I. — die bei der am 26. April l. I. stattgehabten Kommission durch die Bevollmächtigten der Gemeinde vertretung zu Protokoll gegebene und hier wörtlich angeführte Erklärung ab: „Da mit der Gemeinde Mühlau im gütlichen Vergleichs wege in der hiezu am 20. April l. Js. anberanmten, vereinigten Gemeinde-Ausschuß-Sitzung keinerlei llebereinkommen erzielt werden konnte, sieht sich die Gemeinde Arzl veranlaßt, folgende Erklärung abzugeben: Die Gemeinde Arzl erleidet

durch die allfällige Erstehung der seitens der Gemeinde Mühlau projektirten elektrischen An lage einen ausgewiesenen Schadenbetrag von 2000 fl., da das Elektrizitätswerk Innsbruck durch einen rechtskräftigen Vertrag dto. Hall vom 25. Juli verfacht 31. Juli 1893 sub. toi. 319 c Nr. 3689 der Gemeinde Arzl im Zuerkennungsfalle der frag lichen Wasserkraft einen Betrag von 2000 fl. zngesichert hat; es entfallen ihr auch dadurch die durch die geplante Erweiterung des Elektrizitätswerkes Innsbruck anzuhoffenden Einkommen

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 20 von 24
Datum: 22.11.1902
Umfang: 24
Ver- brechens des Betruges abgestraft wurde, wurde in die Wählerliste als Wähler eingetragen und hat niemand dagegen eine Beschwerde erhoben. Kann dieser Person nun noch bei der Gemeinde wahl selbst die Ausübung des Wahlrechts verweigert werden? Antwort: Die Ausübung des Wahlrechtes kann dem Bet effenden nicht verweigert werden. Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Hin sicht mit Erkenntniß vom 13. April 1893, Z. 1319, entschieden: „Durch die in Rechtskraft erwachsene Ein tragung

in die Wählerliste wird der Wähler zur Aus übung seines formell anerkannten Wahlrechtes berechtigt und geht es nicht an, selbst wenn dessen Theilnahme an der Wahl materiell nicht berechtigt gewesen sein sollte, dessen Stimme im Wahlverfahren zu beanständen." G.wählt kann diese Person aber nicht werdm. Gemeinde B. Nichthaftuug der Gemeinde bei Unregelmäßigkeit in der Stenereinhebnng. Frage: Ist die Gemeinde als solche für den Schaden haftbar, der durch die Schuld eines mit der Steuereinhebung beauftragten

Gemeinderathes entstanden ist? Antwort: Da die Steuereinhebung weder durch allgemeine, noch durch Landesgesetze den Gemeinden überwiesen erscheint (Siehe Gemeindeblatt, Jahrgang 1895, Seite 33, Entscheidung des Verwaltungsgerichts hofes vom 21. Dezember 1894, Nr. 50 i 1) so gehört sie auch nicht zum übertragenen Wirkungskreise der Gemeinde, und ist der Gemeindevorsteher, wenn er über Auftrag einer landesfürstlichen Behörde bei der Einhebung der Steuern tatsächlich mitwirkt, als staat liches

, nicht aber als Gemeindeorgan anzusehen. Demgemäß findet in dieser Beziehung für die, durch eine mangelhafte Geschäftsgebahrung der Gemeinde- Organe veranlaßten Schäden und Nachtheile eine Haf- tungs- und Ersatzpflicht der Gemeinde nicht statt. (V- G.-H. vom 14. März 1883, Z. 577.) F. H. in K. Schadenszufügung durch widerrecht liche Anlegung einer Mistgrnbe vor einer Mauer. Frage: Vor ungefähr 4 Jahren verlegte mein Nach bar seinen Düngerhausen, um ihn von seinem Thore zu entfernen. Seitdem schütten seine Hausleute

, was ich zur Be seitigung der Uebelstände vornehmen soll? • \ Antwort: Ihre Frage ist von zwei Gesichts punkten aus zu beurtheilen und zu beantworten. Zu nächst handelt es sich um die sanitätspolizeiliche Seite. In dieser Beziehung rathen wir Ihnen, beim Gemeinde vorsteher Beschwerde zu erheben, welcher dann die Sani täts-Kommission zur Besichtigung zu berufen hat. Diese Kommission wird anordnen, daß der Düngerhaufen ver legt, eine den sanitätspolizeilichen Vorschriften entsprechende Grube angelegt werde und erwirken

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 19 von 20
Datum: 23.01.1904
Umfang: 20
Nr. 2 Tiroler Gemein tx.blatt" Seite 11 laufe der Verhandlungen wurden folgende Fragen er örtert. Hinterlassenes Vermögen von Gemeinde- Armen. Es wäre billig, daß ein solches Vermögen der Ge meinde als Ersatz für die gewährte Armenunterstützung zufallen sollte. Im HeKnatsgesetze vom 3. Dezember 1863, welches bei uns für die Gemeindearmenversorgung maßgebend ist, nachdem ein eigenes Landesarmengesetz wie für andere Länder für Tirol nicht exist rt, ist über einen solchen Ersatzanspruch

der Gemeinde nichts enthalten. Der Standpunkt der Gerichte in dieser Frage ist folgender: Wenn der Arme zur Zeit,'wo er von der Gemeinde unterstützt worden ist, das Vermögen schon gehabt hat, so sei kein Zweifel, daß die Gemeinde An spruch auf Rückersatz erheben kann. Wenn der be treffende Arme aber erst später zu Vermögen kam, z. B. durch Erbschaft, so hat die Gemeinde keinen An spruch auf Ersatz, weil sie verpflichtet sei, einen Annen zu erhalten, und weil aus einer solchen öffentlichen Verpflichtung

keine Rückersatzansprüche entstehen können. Anders ist es, wo A r m e n g e s e tz e bestehen; da ist in einigen dieser Gesetze enthalten, daß die Gemeinde Ersatzansprüche für die geleistete Armenver sorgung erheben kann auch auf jenes Vermögen, das der Arme erst nach seinem Austritte aus der Armen versorgung erhalten hat. Betreffs der ärarischen Wegmacher wird Beschwerde geführt, daß dieselben nicht Mitglieder der Krankenkasse und Unfallversicherung sind, und das Krankengeld, das dieselben erhallen, unzureichend sei

soll sich der Vorsteher die ihm in der Regel wohlbekannten Vermögensverhältniffe des Spital pfleglings vor Augen halten. Wenn kein Kapitalsver mögen vorhanden ist und die Einkünfte einer kleinen Wirthschaft nicht hinreichen sollten, die Verpflegskosten zu bestreiten, braucht er nicht zu strenge vorzugehen, er soll aber auch nicht leichtsinnig Armuthszeugnisse ausstellen, da dieselben unter Umständen z. B. im Falle des Anspruches auf Armenversorgung gegen die Gemeinde geltend gemacht werden könnten

. Wenn für einen Spitalpflegling ein Armuthszeugniß ausgestellt wird, darf die Gemeinde das von ihr zu leistende Viertel der Spitalskosten demselben nicht zum Ersätze vorschreiben. Wird dieses Viertel von den Verwandten des Pfleglings der Gemeinde freiwillig er setzt, so besteht dagegen kein Hinderniß. Bei erkrankten Dienstboten ist auch auf die Zahlungspflicht des Dienst gebers nach § 22 der Dienstbotenordnung zu achten. Das öffentliche Gut im Grundbuche. Es wurde oben der Unterschied zwischen Stamm gut und Stammverwögen

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 5 von 12
Datum: 22.05.1952
Umfang: 12
Mängel mit Festsetzung eines Termines abgestellt werden müssen. Dies, obwohl Alpen und Weiden für tbc-freie Rinder Auf Grund der Bekanntmachung im „Boten für Tirol“ Bezirk Innsbruck Gemeinde Schmim: Bacheralpe, Maderalpe Leitner- Ochsenalpe, Kasererbergalpe, Großmahdalpe, Zirmalpe. Gemeinde Wildermieming: Sannabühl (Stemerhuttl), Melkalpe: Tilfusalpe. . , . Gemeinde Wattens: Lizum, Möls, Dodlalm-Walchen. Gemeinde Gnadenwald: Hinterhomahn. Gemeinde Leutasch: Gaistalalm, Heimweiden für die Weiler Moos

, Platzl, Au, Kirchplatzl, Weidach-Gasse. Seilrain: Melkalpe: Juifenalpe. Gemeinde Grinzens: Furkesalm im Fotschertal. Gemeinde Neustift: Stöcklenalm. Bezirk Landeck Alle Alpen, die im Bezirk gelegen sind, und folgende im Bezirk Reutte gelegenen Alpen: Gemeinde Grins: Erlach, Alperschon. Gemeinde Pettneu-St. Jakob: Almajur. Gemeinde Flirsch; Madberg. Gemeinde Plans: Kaisers. Gemeinde Strengen: Boden. Bezirk Reutte Gemeinde Kaisers: Galtviehalpe: Wandle, Sulzkar, Trostberg. Heimweide: Bodenalpe

, Wahlalpe, Kienberg. Gemeinde Steeg: Melkalpe: Vorderbockbach, Zunder- nigg, Alpele-Bockbach. Galtviehalpe: Hinterbockbach, Hinterkrabach, Hinterbirschen, Lechleitnerberg, Wild ebene. Heimweide: Hinterellenbogen, Steeg, Hagerau, Bergerwald. Gemeinde Holzgau: Melkalpe: Sulzl, Mädele. Galtvieh alpe: Hohenalpe, Roßgumpen, Schochenalpe. Heimweide: Äußerer Aufschlag. Innerer Aufschlag. Gemeinde Bach: Melkalpe: Baumgart, Sax, Sulzl. Galt viehalpe: Alperschon, Hof, Griesel. Heimweide: Unter bach, Oberbach

, Oberstockach, Seesumpf. Gemeinde Elbigenalp: Galtviehalpe: Zarge, March. Heimweide: Untergiblen, Obergiblen, Unter- und Ober- grünau. Gemeinde Ehrwald: Sennalpe, Ehrwalder Alm. Fraktion Kleinstockach, Gemeinde Berwang: Die Melk alpen Stockacheralpe und Bichlbacheralpe: die Galtvieh- Hocheckalpe; die Heimweiden Stockacher Heimhut und Bichlbächler Heimhut. Gemeinde Häselgehr: Galtviehalpe: Klimm, Unsinn, Taya, Griesbach Überlech. Heimweide: Oberhäselgehr, Unterhäselgehr, Gutschau, Hätemach, Untergrießau

, Obergrießau. Gemeinde Eimen: Melkalpe: Stablalpe. Galtviehalpe: Klimm. Gemeinde Vorderhombach: Melkalpe: Petersberg, Drehhütte. Galtviehalpe: Schwarzwasser. Heimweide: Heimhut. Gemeinde Hinterhornbach: Melkalpe: Jochbach. Galt viehalpe: Kanzberg, Waital. Heimweide: Heimhut. Gemeinde Stanzach: Melkalpe: Fallerschein. Galtvieh- weide: Hochalpe. Heimweide: Heimhut. Gemeinde Forchach: Galtviehalpe: Alpele. Heimweide. Gemeinde Gramais: Galtviehalpe: Zirmeben, Roßkar. Bezirk Schwaz Gemeinde Fügenberg: Alpe

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 6 von 8
Datum: 10.07.1931
Umfang: 8
dieser Summe wären 400.000 8 bar an die Gemeinde Reutte zu zahlen gewesen, während der Käufer eine Schuld der Zug spitzbahn beim Kreditinstitute für öffentliche Unternehmun gen in Wien, im Betrage von vier Millionen Schilling zur Abstattung übernehmen hätte müssen. Nun hat seinerzeit das Land Tirol für diese Schuld eine Landeshaftung über nommen, die heute noch zu Recht besteht. Das Land hat nun von dem deutschen Käufer ziemlich weitgehende Bürgschaf ten für die Annuitäten dieses Darlehens gefordert

wiederum 4.4 Millionen Schilling, wovon 400.000 8 bar zu Händen der Gemeinde Reutte zu erlegen sind. Das deutsche Konsortium übernimmt auch wieder die vorerwähnte Schuld beim Kreditinstitut für öffentliche Unternehmungen, stellt jedoch keine Bürgschaf ten, sondern erhält jetzt bei Abschluß dieses Vertrages nur die Minderheit der Aktien der Zugspitzbahn ausgefolgt. Land und Gemeinde behalten so lange die Mehrheit der Aktien, bis das deutsche Konsortium die vorerwähnte Schuld suk- zessive zurückzahlt

von 20.000 8 zur Bezah lung seiner Prozeßkosten erhalten, dafür muß die Gemeinde Reutte zugunsten des Konsortiums auf eine Forderung an den Karitasverband in der Höhe von 30.000 8 verzichten, welchen Betrag seinerzeit Dr. Stern auf Konto Zugspitz bahn, besser gesagt Gemeinde Reutte, dem Karitasverband gegeben hat. Weiters, und das ist eine Hauptbedingung, muß die Gemeinde Reutte auf alle zivilrechtlichen Schadenersatzan sprüche an Dr. Stern verzichten, sonst tritt dieser den Ver einbarungen des Landes

, bezw. der Gemeinde, mit dem deut schen Konsortium nicht bei und der Verkauf geht zurück. Todesschreck einzujagen und sie dann zu töten, wie ich es tun werde?" Mit flammenden Augen sah er Ricks ins Gesicht. Aber er sprach mit großer Selbstbeherrschung, beinahe freundlich. Ricks schwieg noch immer. Er fühlte, daß er Grey in gewissem Sinne in seiner Hand hielt, obwohl dieser ihn ebensogut töten konnte wie die anderen. Grey wartete aus eine Antwort und seine Stimme wurde noch weicher. „Sie sind jung

habe. Schreiben Sie jede meiner Drohungen auf, alles, was die andern sagten. Und ich kann Ihnen versprechen: Sie werden sich nur blamieren, wie noch nie in Ihrem Leben. Hören Sie zu: Weder Rack- wah, noch Lindrum, noch die anderen werden zugeben, mich auch nur dem Namen nach zu kennen. Sie fürchten sich zu sehr und hoffen, mich hinters Licht sübren ru können. Sie Die strafrechtliche Seite wird durch diesen zivilrecht lichen Verzicht der Gemeinde Reutte nicht berührt. Zu der Gemeinderatssitzung in Reutte

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 3 von 8
Datum: 13.01.1912
Umfang: 8
Seite 3 Nr. 1 „Tir oler Gemeinde-Blatt" eingangs erzählten Tatbestand nicht bezweifelt werden, die Behörde wäre also berechtigt gewesen, diese Aen- derungen in der in § 18 bezeichneten Weise zu be schränken, nun hat sie sich aber darüber hinaus auch für berechtigt gehalten, für das Wasserbenützungsrecht selbst eine Einschränkung auf 60 Jahre auszusprechen und das alte Wasserbenützungsrecht als erloschen zu behandeln, obwohl von keiner Seite behauptet worden war, daß eine zeitliche Beschränkung

wegerecht. i. ErkeimUüs des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1910, Z. 13.023. Der Standort des Mautschrankens an einer bemauteten Gemeindestraße kann auch außerhalb des Gemeindegebictes gewählt werden. Die Gemeinde Besenello ca. Ministerium des Innern, punkto Verlängerung einer Mautbewilligung. „ Die Beschwerde wird als unbegründet a bg ewies en." Entscheidungsgründe. Die Statthalterei für Tirol und Vorarlberg und im Jnstanzenzuge auch das Ministerium des Innern hat ausgesprochen

, daß die für die Straße Calliano — Folqaria schon mit Erlaß vom 25. März 1897, Z. 10.219, und dann wieder mit Erlaß vom 24. September 1902, Z. 38.088, auf fünf Jahre bewilligte Maut auch für weitere fünf Jahre, vom 25. Juni 1907 angefangen, unter Be- lassung des Mautschrankens an der bisherigen Stelle, eingehoben werden dürfe. Die Vorstellung ver Ge meinde Besenello wurde nicht berücksichtigt, weil es mit Rücksicht auf die Erbauungs- und Unterhaltungskosten der neuen Straße, die von der Gemeinde Folgaria ge tragen

worden sind, durchaus gerecht sei, eine Maut einzuheben, urd weil die Bewohner von Besenello durch die Einhebung der Maut an der bisherigen, einzig hie zu geeigneten Stelle zu einem Straßenunterhaltungs beitrage herangezogen werden, der in gerechtem Verhält nisse zu den Auslagen stehe, und weil die Eignung des Standplatzes des Schrankens schon gelegentlich der früheren Verhandlungen festgestellt worden sei, die Verhältnisse seit 1903 sich aber nicht geändert hätten. Die bf. Gemeinde gibt

zu, daß der für die Auf stellung des Mautschrankens gewählte Platz an und für sich geeignet sei, sie behauptet aber, daß er ohne jeden Nachteil für die Gemeinde Folgaria und zum Vorteile der Gemeinde Besenello von der südöstlichen Ecke des Einehmerhauses zur nordöstlichen Ecke übertragen wer den könnte, was höchstens zehn Meter Entfernung aus mache ; dadurch würde der Saumweg, dessen sich die Bewohner von Besenello und die Fraktion isten von Dietro Beseno stets bedient haben, um zu ihren Fel dern und Wohnungen zu gelangen

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 3 von 18
Datum: 24.01.1908
Umfang: 18
Gemeinde- wahllörper zu verfassen und einzusenden. Sobald diese Listen bei der Vezirlshauptmannschaft eingelangt sind, werden dieselbe auf ihre Richtigkeit geprüft; sodann werden die Gemeinden verständigt, wann die Wahl der Wahlmänner in der Gemeinde vorzunehnvn ist. Wieviel Mahlmänner stnd irr einer Gemeinde fit wählen? Jede Gemeinde hat mindestens einen Wahlmann zu wählen; ob sie mehrere wählen kann, richtet sich nach der Größe der Gemeinde. Es trifft nämlich auf je 500 Einwohner einen Wahlmann

, bei 1000 Einwohner also zwei rc. Bleibt bei dieser Rechnung ein Restbetrag übrig, so gilt folgendes: Sind mindestens 260 Ein wohner mehr, so werden diese für 500 gerechnet; sind unter 250 Einwohner mehr, so werden sie gar nicht gerechnet. Hat z. B. eine Gemeinde 750 (= 500+ 250) Einwohner, so bekommt sie zwei Wahlmänner; hat sie aber nur 749 Einwohner, so trifft es für sie nur einen Wahlmann. Wer bestimmt die Zahl der Wahlmänner? Die Zahl der Wahlmünner bestimnit auf Grund der vorhin angegebenen

Rechnung der Bezirkshauptmann. Er hat sich dabei aber an die letzte Volkszählung, also an die Einwohnerzahl vom Jahre 1900, zu halten. Auch hat er nicht die gesamte, sondern nur die einheimische Bevölkerung zu zählen. Dies wurde mitunter so ausgelegt, daß nur in der Gemeinde heimatö- berechtigte Einwohner zu rechnen seien Was stnd fixt Förmlichkeiten bei der Wahl fit beob achten ? a) Zur Wahl der Wahlmänner wird von der Behörde kein amt licher Sti mmzettel ausgegeben. Jeder Wähler

keiner. o) Auf dem Stimmzettel sollen soviel Namen stehen, als Wahl en ä nn er in tnr Gemeinde zu wählen sind. Der Wähler erkundige sich also genau um die Zahl der Wahlmänner. Diese Zahl ist in der Kundgebung genannt. <i) Die wichtigste Formalität ist, daß der Wühler rechtzeitig ins Wahllokal komme. In der Kundmachung wird Beginn und Schluß der Wahlhandlung angegeben. Zum Beispiel die Wahl findet statt zwischen 9 und 10 Uhr vormittags. Rechtzeitig kommen heißt in diesem Falle: spätestens unmittelbar vor 10 Uhr kommen Wer

und dem Ge rne in bevor stand. Der Wahlkommissär wird von der politischen Behörde bestimmt. Früher wurden immer Beamte der Bezirkshaupt-' Mannschaft als Wahlkommissäre ernannt, die dann von Gemeinde zu Gemeinde gegangen sind. Bei den letzten Reichsratswahlen sind aber die Wah'kommiffäre aus den Wählern in der Gemeinde selber genommen worden. Ebenso wird es nun diesmal auch bei den Landtagswahlen gemacht. Es können darum in vielen Gemeinden am gleichen Tage Wahlmännerrvahlen stattfinden. Ist fite Vornahme

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 4 von 16
Datum: 25.01.1907
Umfang: 16
werden, da man überall von Veruntreuungen und Be trügereien hört. Hat sich vielleicht gar jemand von AuSfern an die „Tiroler Bauern-Zeitung" mit dieser Frage gewendet, damit er es sich ausrechnen kann, wenn er wiederum gegebenen Falles in den Vollgenuß der bürgerlichen Rechte gelaugt? I nnervillgraten, 17. Jänner. In der Gemeinde Jnneroillgraten besteht seit Jahrzehnten ein großer Streit wegen den sogenannten Schachenbannwäldern. Diese Wälder find vielleicht vor Jahrhunderten in Bann gelegt worden zum Schutze

der darunter befindlichen Häuser und Felder. Seit der Zeit nun, in welcher der Wald einen großen Wert bekommen hat, wird in der Gemeinde fortwährend gestritten. Die Parteien, deren Güter und Häuser sich unter den Wäldern befinden, be anspruchen den Wald als Schutzwald. Die Gemeinde erklärt den Wald als ihr Eigentum und der Landesausschuß steht auf Seite der Gemeinde. Nun ist zwischen der Gemeinde und den Parteien ein Vergleich zu stände gekommen. Die Gemeinde will den Wald den Parteien um den Preis

von 42.000 K überlaffen. In dieser Angelegenheit war am 5. Jänner d. I. der Herr Bezirttkommiffär von der Bezirkshauptmannschaft Lienz und der Forftkommissär von Sillian hier in der Gemeinde, um diesen Vergleich zu Protokoll zu nehmen. Nun handelt es sich, wie der Tiroler Landesausschuß zu diesem Vergleiche sich stellt. Die Bezirkshauptmannschaft hat gegen diesen Ausgleich nichts einzuwenden. Stellt sich — war nur zu wünschen wäre — der LandeSaurschuß diesem Vergleiche nicht ent

gegen, dann wird wieder Friede in unserer Gemeinde. Bei diesem Streite ging das Sprichwort: „Wenn zwei sich streiten, freut sich der dritte" nicht in Erfüllung. Es wäre denn, daß viele Bäume der umstrittenen Wälder sich gefreut haben, denn sie konnten, nachdem bei keiner Fcrsttagsatzung ihr Todesurteil unterschrieben wurde, in Ruhe an A l t e r s s ch w ä ch e sterben. Bei dieser Ausgleichs- Protokollserrichtung war der vollzählige Gemeinde Ausschuß und alle bis auf zwei Bauern anwesend, welche das Protokoll unter fertigten

. Hoffentlich stimmt der Landesausschuß diesem Ausgleiche zu. Das größte Verdienst des Zustandekommens eines Ausgleiches hätte der Gemeindevorsteher Peter Gütl. Karneid, 5. Jänner. (G e m e i n d e w a h l e n.) In der vorigen Woche fanden in Steinegg, Fraktion der Gemeinde Karneid, zu welcher auch Gümmer gehört, die Gcmeindewahlen statt. Es schien zuerst, daß alle in größter Ruhe vor sich gehen werde. Doch der Gummerer Lehrer, vulgo „Papst", war damit nicht einverstanden; er rüstete zum Kriege

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Land-Zeitung
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Seite 7 von 20
Datum: 27.01.1912
Umfang: 20
nach Klassen, in welche die versicherten Gebäude eingereiht werden. Von dieser Prämie können keine Abzüge gemacht werden. Wenn unter der Frage gemeint sein sollte, daß die Abgabe für Nachtwächter und Polizeidiener, falls solche überhaupt von der Gemeinde eingehoben werden könn ten, beim Bekenntnis der Personaleinkommensteuer in Abzug gebracht werden dürfen, so muß dies mit ja beantwortet werden. 2. Die Auslagen für den Nachtwächter fallen nach 8 27 Punkt 9 Gemeindeordnung in den selbstständigen

Wirkungskreis der Gemeinde. Diese Auslagen sind als gemeinsame für die ganze Gemeinde zu ver rechnen und nötigenfalls durch Umlagen nach Verhältnis der Steuerleistung von allen Gemeindesteuer trägern einzubringen. Es können daher auch die vom Dorfe entlegenen Häuser der Gemeinde, in welche der Nachtwächter nicht hinkommt, zu den Kosten dieses Nachtwächters verhalten werden. Herrn F. I. in Silz. (Krankenversicherungs- pflicht eines zur P ro be ein g este llt en L ehr- lings.) Frage: Ein Gewerbetreibender

, welche sich um die österreichische Staatsbürgerschaft bewerben, müssen aber den Nachweis liefern, daß ihnen für den Fall der Erlangung der Staatsbürgerschaft von irgend einer in ländischen Gemeinde die Zusicherung der Aufnahme in den Heimatverband erteilt wurde. Ausländer erlangen unter der Bedingung eines zehnjährigen Aufenthaltes in einer Gemeinde den Anspruch auf Zusicherung der Aufnahme in den Heimatverband derselben. Die Auf nahme wird jedoch erst dann wirksam, wenn der be treffende Ausländer das österreichische

Staatsbürgerrecht erlangt hat. Ueber das Ansuchen um das Heimatsrecht auf Grund des zehnjährigen Aufenthaltes entscheidet die Gemeinde. Unterläßt sie aber länger als sechs Monate seit dem Ansuchen die Entscheidung, so fällt dieselbe die Vorgesetzte politische Behörde, gegen welche auch das Berufungsrecht zusteht, falls die Aufenthaltsbehörde jenes Ansuchen verweigert. Antwort 2. Der Ausländer, welcher das Staats bürgerrecht erlangt hat, kann die Wahl in die verschie denen Vertretungskörper (Gemeinde, Land

, Staat) im gleichen Umfang ausüben wie ein Inländer. K. E. Herrn P. P. G. in L. (Testament.) Ein eigenhändig geschriebenes und eigenhändig unterschriebe nes Testament braucht nicht von Zeugen gefertigt zu sein und auch nicht deponiert zu werden. „Tiroler Gemeinde-Blatt" Für Herausgabe und Redaktion verantwortlich: Kurd Eich höru. Druck von Josef Egger « Imst. Imst, den 27. Jänner 1912. Nr. 2. Mroler Aememöeklalt. Organ für Gemeindeverwaltung und Versicherungswesen. „Tiroler Gemeindedlatt" erscheine

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 2 von 8
Datum: 20.05.1911
Umfang: 8
soll noch darauf hmgewiesen werden, daß dem Besitzer eines Privatgrundstückes immer noch die Möglichkeit gegeben ist, die Freiheit seines Eigentums von der Belastung durch einen öffentlichen Verkehrsweg gegen die Gemeinde als Geklagte im gerichtlichen Streitverfahren nachzuweisen; falls ihm dieser Beweis gelingt, ist sein Eigentum für den öffentlichen Verkehr gesperrt, und gegenteilige Entschei dungen der Verwaltungsbehörden sind dadurch wirkungs los geworden. Dies ergiebt sich aus der Erwägung

nur so viel, daß es Sache des Ausschusses und nicht etwa der Vorstehung ist, sich darüber schlüssig zu werden, ob ein bestehender Weg als Gemeindeweg behandelt werden soll. Beschließt der Ausschuß dies und ist der Besitzer des Grundes mit dieser Erklärung nicht zufrieden, so kann er schon im Verwaltungsstreit vom Landesaus- schusse die Behebung des Gemeindeausschußbeschluffes ver langen. Das Recht der gerichtlichen Klageführung gegen das in sein Eigentumsrecht eingreifende Ver halten der Gemeinde ist ihm aber dadurch

nicht ab geschnitten. Die Bedeutung einer wahren und endgiltigen Ent scheidung erlangt ein Gemeindebeschluß nach §21 dann (und an diese Fälle dachte der Gesetzgeber wohl zunächst), wenn zwischen einer Gemeinde und einem Teile ihrer Bewohner (z. B. einer Fraktion) der Streit entsteht, ob ein Weg als Gemeindeweg in die Verwaltung der Gemeinde zu übernehmen, oder als Privatweg von Jenen zu erhalten sei, denen er dient, wenn also die Frage nicht so steht, ob durch den Bestand des Weges Privateigentum belastet

wird, son dern so, ob bei unbestrittenem Bestände eines Weges die Gemeinde für dessen Erhaltung sorgen muß oder nicht. Ist in einem solchen Streite festgestellt, daß der Weg nicht Gemeindeweg ist, so entfällt endgiltig jede Zwangsfürsorge der Gemeinde für diesen Weg, ist das Gegenteil ausgesprochen, so hat die Gemeinde die Pflicht, die Erhaltung des Weges in ihre Obhut zu nehmen, gegebenenfalls auch aus der Gemeindekaffe zu bestreiten. Deshalb ist auch im § 21 die Mitteilung derartiger Beschlüsse

an die politische Bezirksbehörde vorgesehen; denn diese soll in der Lage sein, einen Beschluß, der öffentliche Interessen gefährden könnte, mit anderen Worten also einen Beschluß, der einem bestehenden Wege die Eigenschaft eines Gemeindeweges unberech tigter Weise nchmen wollte (waS wegen der wegfallen den Erhaltungspflicht oft verlockend sein wird), dem Landesausschusse anzuzeigen, der dann in der Sache die endgiltige Entscheidung zu fällen hat. Im Streit zwischen einem Grundbesitzer und der Gemeinde

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Der Arbeiter
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Seite 6 von 10
Datum: 21.07.1926
Umfang: 10
, 24. ds., von 11 bis 6 Uhr. Sonntag, den 25. ds., von 9 bis 12 Uhr. Arbeiter der Glasschleiferei Cosmann, Wahllokal: Gasthof Greiderer. Wahlzeit: Samstag, 24. ds., von 10 bis 3 Uhr. Für die Gemeinde Polders und Baumkirchen. Wahllokal Schulhaus. Wahlzeit: Sonntag, 25. ds., von halb 10 bis halb 11 Uhr. Für die Textilfabrik Kasper-Foradori in Thaur. Arbei ter: Wahllokal Gasthaus Loretto. Wahlzeit: Samstag, 24. ds., von 9 bis halb 12 Uhr. Angestellte: Wahllokal Gast haus Loretto. Wahlzeit von 12 bis 1 Uhr. Für dis Gemeinde

Thaur. Wahllokal: Gemeindeamt Thaur. Nur für Arbeiter. Wahlzeit: Sonntag, 25. ds., von 9 bis 10 Uhr. Gerichtsbezirk Rattenberg. Rattenberg. Vrixlegg. St. Gertraud;. Kramfach und Kundl. Die Wählerlisten liegen bei den genannten Gemeinde ämtern, beziehungsweise in St. Gertraud! in der Anfahrts stube Bergbau Großkogl zur allgemeinen Einsicht bis zum Wahltage am 24. b. auf. Wahlort Rattenberg: für Rattenberg und Radfeld. Wahllokal: Magistratskanzlei; Wahlzeiten: Arbeiter: von 12 bis 3 Uhr; Angestellte

, Wildschönau und Unterangerberg. Wahllokal: Ratzimmer im Schulhaus. Wahlzeiten: Arbeiter von 2 bis 8 Uhr; Angestellte: von 12 bis 2 Uhr. Politischer Bezirk Kufstein Ortswahlkommission E b b s: Für die Gemeinden Ebbs, Niederndorf und Buchberg. Wahlzeit: 25. Juli von 9 bis 11.30 vorm. Wahllokal in Ebbs, Oberer Wirt, Kögl. Ortswahlkommission E r l für die Gemeinde Erl. Wahl zeit: Am 24. Juli von 5—7 Uhr abends. Wahllokal in Erl, Gemeindehaus Erl. Ortswahlkommiffion Walch fee: Für die Gemeinden Walchfee

T h i e r s e e für die Gemeinde Thiersee. Wahlzeit: Am 25. Juli von 10—11 Uhr vorm. Wahllokal: Kirchenwirt Ortswahlkommission Wörgl (ausschließlich der (Cellu- losesabrik): Für die Gemeinden Wörgl und Angath. Wahl zeit: Am 24. Juli von 12—6 Uhr abends und am 25. Juli von 8—1 Uhr vorm. Wahllokal: Gasthof „Neue Post". Cellulosefabrik: Wahlzeit: Am 24. Juli von 10 Uhr vorm, bis 5 Uhr abends. Wahllokal: Gasthof Spitzer. Ortswahlkommission Kufstein (mit Ausnahme der Be triebe Pirlo, Alpine Bau- und Holz-Ä.-G., Blätter

und Mahlzeiten festgesetzt: Für die Gemeinde Hopfgarten-Markt, Hopfgarten- Land und Itter in Hopfgarten-Markt beim Krämerwirt am 25. Juli von 9—12 Uhr für Arbeiter und van 12—1 Uhr für Angestellte. Für die Gemeinde W e st e n d o r f in Westendorf beim Kohlerwirt am 25. Juli von 7—10 Uhr für Arbeiter, von 10— 12 Uhr für Angestellte. Für die Gemeinde Brixen in Brixen beim Brixner- wirt von 8—11 Uhr für Arbeiter und von 11—12 Uhr für Angestellte. Für die Gemeinde Kirchberg in Kirchberg, Gemeinde haus

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