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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 27.04.1925
Umfang: 8
Dr. Strasfner gedruckt, «der für die Gemeinde nicht kandidiert, also i«m Wahlorschlag nicht enthalten ist. Jede Stimme aber, die für einen Wahlwerber Abgegeben wird, der im Wahlvorschlag nicht genannt ist, ist nach der Aaren Bestimmung «der Wahlordnung ungültig! Mit dem Antrag auf Ungültigkeitserklärung dieser Stimmen, der von mehreren Mitgliedern der Wahlkommisiion eingebracht wird, wird sich sehr eingehend die Wahlbehörfe beschäftigen müssen. Skandalös war der Zustand der Wählerlisten in Inns bruck

Kufstein: 6284 S., 1746 G., 12.745 V., 604 A., 498 N. Bezirk Kitzbühel: 2279 S., 1519 G., 8886 V., 550 A.. 71 N. Bezirk Schwaz: 1981 S., 1047 G., 10.419 V., 1908 A.. 131 N. Bezirk Landeck: 1442 S., 451 G.. 8828 V., 1106 A., 72 N. Bezirk Imst: 721 S., 486 G.. 9855 V>, 515 A., 20 N. Bezirk Neutte: 611 S., 501 G., 6126 V., 697 A., 67 N. Gesamtsumme: 30.109 S., 15.613 G., 82.026 V., 8765 A., 2941 N. Jas Wahlergebnis von Innsbruck. Sektion 1: S. Land 378. Gemeinde 390; V. Land 142, Gemeinde 165; A. Land

36; G. Land 121, Gemeinde 121; N. Land 28, Gemeinde 26; leer Land 29, Gemeinde 98. Sektion 2: S. Land 340. Gemeinde 329; D. Land 238, Gemeinde 285; A. Land 93; G. Land 97, Gemeinde 108; N. Land 29, Gemeinde 35; leer Land 18; ungültig Land 95, Gemeinde 101. Sektion 3: S. Land 404, Genreinde 412; V. Land 164, Gemeinfe 206; A. Land 63; G. Land 125, Gemeinde 144; N. Land 25, Gemeinde 28; leer Land 52, Gemeinde 49; un- gültig Land 18, Gemeinde 32. Sektion 4: S. Land 378, Gemeinde 376; V. Land 237, Gemeinde 315

; A. Land 88; G. Land 117, Gemeinde 118; N. Land 17, Gemeinde 17; leer Land 43, Gemeinde 42; un gültig Land 21, Gemeinde 47. Sektion 5: S. Land 233, Gemeinde 229; V. Land 169, Gemeinde 261; A. Land 148; G. Land 163, Gemeinde 170; N. Land 46, Gemeinfe 45; leer Land 61, Gemeinde 68; un gültig Land 35, Gemeinde 101. Sektion 6: S. Land 368, Gemeinde 352; V. Land 160, Gemeinde 236; A. Land 96; G. Land 137, Gemeinde 138; N. Land 25, Gemeinde 26; leer Land 53, Gemeinde 55; un gültig Land 26, Gemeinde

22. Sektion 7: S. Land 139, Gemeinde 135; V. Land 259, Gemeinde 318; A. Land 86; G. Land 176, Gemeinde 204; N. Land 45, Gemeinde 46; leer Land 33, Gemeinde 17; un gültig Land 41, Gemeinde 63. Sektion 8: S. Land 205, Gemeinde 204; V. Land 191, Gemeinde 221; A. Land 56; G. Land 286. Gemeinde 295; N. Land 41, Gemeinde 51; «leer Land 63, Gemeinde 58; un gültig Land 12, Gemeinfe 29. Sektion 0: S. Land 129, Gemeinde 128; V. Land 294. Gemeinde 372; A. Land 97; G. Land 202, Gemeinfe 212; N. Land 28, Gemeinfe

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Neueste Zeitung
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Seite 4 von 4
Datum: 26.06.1917
Umfang: 4
, daß zahlreiche Versicherungen noch im Abschließen Ge griffen sind nicht geben, nur das Eine läßt sich sagen, daß die Zeichnungen sich noch um einige Millionen erhöhen werden. größeren Zeichnungen sind in den letzten Tagen bei der genannten Landesstelle noch eingetrosfeu: 180.000 Kr. durch den kath. Arbeiterverein (Präses Hill mann) hier, 121.000 Kr. aus der Gemeinde Tölsach, 91.000 Kr. Bcrgverwaltung in Klausen durch Georg "Scelaus, 90.000 Kr. Gemeinde Layen, 70.000 Kr. Gemeinde Cavalese, 50.009

Kr. Landtagsabgeordneter Müller, Bludesch, 50.000 Kr. Ge- Gemeinde Truden, 40.000 Kr. 'Gemeinde Schlacken, 38.000 Kr. Fraktion Turnholz, 30.000 Kr. Gemeinde Rodeneck, 30.000 Kr Raiffeisenrasse Möllen, 27.000 Kr. Gemeinde Sillian, 25.000 Kr. Gemeinde Aldein, 25.000 Kr. Tr. v. Ferrari, Branzoll, (im Ganzen 325.000 Kr.) 25.000 ^'c. Gemeinde Steg. 24.000 Kr. Maria Hiauchina, 23. QDO Kr Gemeinde Bamberg, 20.0.0 Kronen Mindisch Wltrei 'Markt und Land, 2O.00O Kro'' nen Gemeinde Castello Molino, 200.000 Kronen Ge meinde

Mittewald, 20.000 Kronen Gemeinde Wiesen, 20.000 Gemeinde Cognola, 200.000 Kr. Stadtgemeinde Pergine, 20.090 Kr. Gemeinde Mittewald, 20.0OOKr. Gemeinde Wiesen, 20.000 (Kr. Gemeinde Fonds, 20.000 Kr. Gemeinde Afers, 20.000 Kr. Gemeinde Gossensaß, 2O.O0O Kr. Gemeinde Schalders, 2O.0OO Kr. Gemeinde Böls a. Schlern, 20.000 Kr. Gemeinde Jaufental. 18.809 Kr. des Giovanni Batta, 18.0C0 Ar M ichael Jenewein Obermais, 166.000 Kr. Gemeinde Malosco, 16.000 Kr. Gemeinde Rnffrö, 16.000 Kr. Don Rizzi, 15.000

Kr. Gemeinde St. Ulrich in Grüben, 18.400 Armenfond Nassereith, 13.000 Kr. Gemeinde Lienz, 13.000 Kr. Gemeinde Faedo. 12.000 Kr. Gemeinde Cavareno, 12.000 Kr. Gemeinde Pfun- ders, 12.000 Kr. ^Gemeinde Raggal, 12.600 Kr. "Giovanni Bertvldi. 14.000 Kr. der Gemeinde Tschöfs, 10.000 Kr. Ge meinde Hopsgartem 1.0,000 Kr. Gemeinde Vrrvö. 10.000 Kc. Gemeinde Garbolo, 10.000 Kr. Gemeinde Cesedizzo, 10.000 fit. Gemeinde Neustift, 10.000 Kr Gemeinde Holzgau, 10.000 Kr. Gemeinde Trenns, 10.000

Kr. ApprovisionierunZsamt Mezzoeo- rona. 10.000 Kr. Famiglia 'Cooperativa Mezzocorona, 10.000 Kr. Graf Martini, Mezzocorona, 10.000 Kr. Gemeinde Arnbachs 10.000 Kr Gemeinde Hörbrans, 10.000 Kr. Gemeinde Carces .10.000 Kr. Gemeinde Dalaos, 16.000 Kr. Gemeinde Schabs, 10.000 Kr 'Gemeinde St. Georg, 10.000 Kt. Gem.i^de Plons, 10.000 Kr. Gemeinde Rinn, 10.000 Kr. Gemeinde Bahrn, 10.000 Kr. Stadtgemeinde 'Sterzing, 10.000 Kr. ' Gemeinde St. Andrä, 10.000 Kr. Gemeinde Sonntag, 10.000 Kr. Ge meinde Ravina, 10.000 Kr. Gemeinde

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 1 von 6
Datum: 21.02.1946
Umfang: 6
Kr. 8/SA. Mhx8ans Amtliches SrZsn öer LsnösshÄUsenschatt Tirols öunÜEgan k$ über UMMitMerMmöen Tiroler Sauembuu-es Herausgeber: Tiroler SauernbunS Donnerstag, 21» Februar 1846 Unsere Gemeinde Seit jeher ist in Tirol die Gemeinde die engste' Gemeinschaft der ortsansässigen Bevölkerung ge wesen. Besonders am Lande lebte und wirkte der Bauer fast nur in und mit der Gemeinde. In den Zeiten, wo es noch keine Bahnen und keine Postautos gab, wickelte sich regelmäßig der ganze wirtschaftliche

und gesellige Verkehr der Landbe völkerung innerhalb der Gemeinde ab: am Haupt ort der Gemeinde wurden die Jahres- und Wo chenmärkte abgehalten, hier wurden die wichtig sten Kaufgeschäfte abgeschlossen, die Dienstboten ausgenommen, die .gemeinsame Weide, der Alpauf trieb geregelt; hier wurden aber auch in der Dorf- gemeinschaft die kirchlichen und weltlichen Feste gefeiert, die Hochzeiten gehalten und die Toten zu Grabe getragen. Die für den bäuerlichen Betrieb wichtigsten Angelegenheiten wurden in der Ver

sammlung der Gemeindeinsassen beraten und be schlossen, Beginn der Heimweide und Aufzug auf die Alpe, der Holzbezug aus dem Gemeindewald, in alter Zeit auch die jährliche Verteilung der Dorfflur und die gleichzeitige Bewirtschaftung der Felder, Die Gemeinde hatte für die Instandhal tung der Wege und Brücken, die Erhaltung und ordnungsmäßige Benützung der Bewässerungsan lagen. die Abwehr von Hochwasserschäden und La winengefahren, für die Hilfe bei Bränden zu sor gen; der Vorsteher der Gemeinde

, war und ist der Bauer in allen seinen Lebensverhältnissen auf die Gemeinde angewiesen; er ist deshalb auch viel mehr als der Städter daran interessiert, wie die Gemeindegeschäfte geführt werden und wie über haupt das Gemeindewesen geregelt und^ geord net ist. Die Gemeinde ist nach der Familie die nächste natürliche Gemeinschaft der in der Gemeinde wohnhaften und .durch ihren Grundbesitz oder ihren Gewerbebetrieb oder auch nur durch ihre Familienzugehörigkeit an die Gemeinde gebun denen Menschen

. Es ist ein Grundsatz des Natur rechtes — wie es auch in der bekannten Enzy klika „Quadragesimo anno" des Papstes Pius XI. ausführlich dargelegt ist —, daß jede natürliche Gemeinschaft ihre Angelegenheiten selbst regeln soll, und daß die höhere Gemeinschaft nur dort einzugreifen berechtigt ist, wo es deren Inter essen unbedingt erfordern. Der Aufbau der Glie derungen des menschlichen Zusammenlebens von unten herauf — von der Einzelperson zur Familie, von der Familie zur Gemeinde, von der Gemeinde zum Land

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 10 von 16
Datum: 09.08.1907
Umfang: 16
stallung des jungen Schützen Ignaz als Forstwart der Gemeinde- forste der Stadt überreicht. So kam es, daß die schöne, große Liese und der Schütz von Gradwein nach wenigen Monaten ein Paar wurden. Von dem welschen Marchese Bernardino da Luca hörte man aber nichts mehr; er, der ohne Zweifel einen falschen Namen trug und nichts anderes als ein vorausgesandter Kundschafter der Franzosen war, war zugleich mit ihren Kolonnen verschwunden. Die rechte „große Liefe!" aber, welche die Ankunft

über wirtschaftliche, juristische, Ge meinde-Angelegenheiten u. s. w. einsenden. Die „Tiroler Bauern-Zeitung" wird diese Anfragen nach Möglichkeit raschest beantworten. Arage 1561: Kine Gemeinde beabsichtigt, eine Summe Geldes unter die Gemeiudemitglieder iu der Weile zu verteileu, daß sie die Kälfte nach Aeuerstattrecht, die zweite Kälfte nach der Grund steuer aufteitt. Das zu verteilende Held stammt aus dem Kr- träguisse eines Waldes, welcher laut Mrkunde für den Kaus- uud Hutsöedarf bestimmt ist. Ast

die von der Gemeinde beab sichtigte Heilung richtig? Antwort: Gegen Beschlüsse des Gemeinde Ausschusses ist in der Regel der Rekurs an den Landesausschuß zu richten. Wenn sohin in der fraglichen Geldverteilungsangelegenheit einzelne Par teien mit dem Beschlüsse der Gemeindevertretung nicht einverstanden sein wollen, so wäre eine diesfällige Beschwerde an den Landes ausschuß zu richten. In diesem Falle ist jedoch zu befürchten, daß letzterer eine Verteilung von Holzerlösen überhaupt nicht zuläßt

und solche verbietet. Der Schlußsatz des Abschnittes 63 der Gemeinde-Ordnung lautet: „Diejenigen Nutzungen aus dem Ge meindegute, welche nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigen, sind in die Gemeindekasse abzuführen." Arage 1562: Weine ledige Schwester betreibt feit 35 Jahren eine» Kausier- und Kaderuhaudek. Jetzt verlangt die Gemeinde, daß sie auch Mmlageu zahle, was bisher nicht der Aass war. Ist die Gemeinde hiezu berechtiget? Antwort: Zu sämtlichen Steuergattungen können Gemeinde zuschläge

zur Deckung der Gemeinde-Auslagen verlangt und beige trieben werden. Die Hausiererwerbsteuer gehört zu den direkten Staatssteuern und können zu derselben 100 Prozent Gemeinde zuschläge über Beschluß des Gemeinde-Ausschusses und ohne höhere Bewilligung beigetrieben werden. Irage 1563: Ich Kaufte vor einem Jahre ei« Anwesen. Ks wurde vereiuöart, im Wai 1907 aufzurichte«. Der Ver käufer will aber jetzt «och vom Ausrichten nichts wissen. Was ist zu tu«? Antwort: Wenn der Verkäufer sich nicht herbeiläßt

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 15 von 24
Datum: 02.08.1902
Umfang: 24
Jf> r. 15 weifet gegeben, um mehr Regelmäßigkeit in die Bau führungen auf dem Lande zu bringen. Wenn in einer Gemeinde offene Gründe zur Verbauung kommen, so muß zuerst ein Regulirungsplan festgestellt werden, über welchen der Gemeindeausschuß Beschluß zu fassen hat. Der Plan hat sodann öffentlich aufzuliegen und unterliegt der Genehmigung des Landesausschusses im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei. Gemeinde- Sekretär Haueis besprach sodann die Vorgänge bei Behandlung eines Baugesuches

. Der Gemeinde - Vorsteher hat eine kommissionelle Verhandlung am Bauplatze anzuorden, hiezu den Ge suchsteller, den Bauführer, die Anrainer, einen technischen Sachverständigen, nöthigenfalls auch einen Arzt beizu ziehen. Ueber die kommissionelle Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und sodann auf Grund der Ergebnisse der Verhandlung vom Gemeindevorsteher die Entscheidung darüber zu fällen, ob der projektirte Bau in öffentlicher Beziehung — sanitär und bautechnisch — gestattet

, oder die Auflassung bestehender Ge meindewege handelt. Gegen die Beschlüsse desselben ist der Rekurs an den Landesausschuß zulässig. Rekurs frist ist 14 Tage. Gemeinde-Sekretär Haueis erwähnte den Fall eines Feldweges, welcher nur landwirthschaft- lichen Zwecken diente. Ein Anrainer eröffnete in seinem Grunde eine Sandgrube und benützte zur Ausfuhr des Sandes diesen Feldweg. Durch diese Benützung litt der Feldweg so, daß die landwirthschaftlichen Fuhren behindert waren. Ueber Beschwerde der Grundbesitzer erließ

der Gemeinde-Ausschuß ein Verbot wegen Fahrens mit schweren Fuhrwerken auf diesem Wege. Ueber Be schwerde des Sandgrubenbesitzers entschied der Landes- Ausschuß dahin, wenn der Feldweg ein öffentlicher Weg sei, dürfe die Gemeinde kein Verbot erlassen, wenn er aber ein Privatweg sei, habe die Gemeinde auch nichts zu verbieten. So müßte alles beim alten bleiben. Ferner wurde auf das Nothwegegesetz aufmerksam ge macht, welches manchem Besitzer die Handhabe bietet, seine Produkte leichter auszubringen

. Grundbuch. Dr. Pusch kam sodann auf das Grundbuch zu sprechen und ersuchte die Vertreter jener Gemeinden, in welchen die Grundbuchsanlegung noch nicht begonnen hat, oder im Beginne ist, genau darauf zu sehen, welche Rechte und Lasten für ihre Gemeinden bestehen. Es sei die Pflicht der Gemeindevertreter, die Rechte der Gemeinde mindestens mit derselben Sorgsamkeit, wie die eigenen Rechte zu vertreten und zu schützen. Dr. Pusch machte ferner auf die eigenthümliche Erscheinung auf merksam

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Lienzer Nachrichten
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Seite 3 von 8
Datum: 24.02.1923
Umfang: 8
bei Wahrung dieser Vorteile behilflich zu sein, sind die betreffenden Bestimmungen nachstehend kurz zusammenge- faßt: Die Gemeinde kann Wohnräume n u r für solche Personen anfordern, welche in der Gemeinde heimats berechtigt oder durch zwingende Gründe zu wohnen genötigt sind, wobei in erster Linie für Unterbringung der Heimatsberechtigten und dann erst für Unter bringung der in der Gemeinde unmittelbar be rufstätigen Wohnungssuchenden zu sorgen ist. Hiezu sei ausdrücklich betont, daß den Ver

kehrsangestellten kein Anspruch auf Ausü bung des Anforderungsrechtes zu ihren Gun sten zusteht. Im Falle der Besichtigung von Wohn- räumen muß der Hauseigentümer mindestens 24 Stunden vor der Besichtigung verständigt werden, daß er oder sein Bevollmächtigter be rechtigt ist, dem Augenschein beizuwohnen. Die beauftragten Amtsorgane der Gemeinde müssen sich unbedingt mit einer Vollmacht zur Besich tigung ausweisen können. Befreit von der Wohnungsanforderung find Räume, die nach dem 1. Jänner 1923

als 6 Monate außer Be trieb stehen. Nicht angefordert werden können Sommerwohnungen die der Hauseigentümer innerhalb eines Jahres durch mindestens 3 Monate selbst bewohnt. Bei der Ausübung des Anforderungsrech tes ist auf persönliche, berufliche, gesundheitliche und Familienoerhältnisse desjenigen, gegen den die Anforderung gerichtet ist. billige Rücksicht zu nehmen. Ebenso hat die Gemeinde bei der Zuweisung angeforderter Wohnungen billige insbesondere durch berufliche Interessen begrün dete Wünsche

des Hauseigentümers zu berück sichtigen. Die Gemeinde hat nach genauer Feststel lung der Voraussetzungen einer Anforderung vor der Schlußfassung denjenigen, gegen den sich die Anforderung richtet, zu hören. Der Anforderungsbeschluß der Gemeinde hat die genaue Angabe der angeforderten Räume und der Anforderungsgrundes zu enthalten und den Tag kalendermäßig zu bezeichnen, an dem die angeforderten Räume zu übergeben sind; dieser Beschluß ist dem Hauseigentümer bezw. dessen Bevollmächtigten schriftlich bekannt

zu geben. Der Tag der Uebergabe ist derart feftzusetzen, daß dem Betroffenen eine ange messene wenigstens 14 tägige Frist zur Räu mung zur Verfügung steht. Bekanntlich wird dem Hauseigentümer durch die Anforderung das Recht entzogen, Verfügungen über die angeforderten Wohn räume zu treffen. Die Gemeinde aber, die über die Wohnung verfügt, hat die Pflicht, eine angemessene Vergütung (gesetzlicher Mietzins), für die angeforderten Wohnräume vom Mie ter einzufordern und dem Hauseigentümer zu übergeben

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 15 von 16
Datum: 23.12.1893
Umfang: 16
, daß das bezogene Gesetz vom 5 . März 1862 im Art. VI. und die bezogene Gemeinde-Ordnung im ß 25 bei -er Umschreibung des übertragenen Wirkungskreises genau denselben Ausdruck „Mitwir- kung" gebraucht, im übertragenen Wirkungskreis aber von der Gemeindebehörde selbstständig vorzunehmende Amtshandlungen unzweifelhaft gelegen sind. Kinnahmen aus einer dem Warklverkehre dienenden und von ihm abhängigen Wäge-Kin- richlung einer Gemeinde lind nicht einüommen- steuerpfl'ichtig. Der Verwaltungsgerichtshof hat (laut

rechtskräftig vorgeschrieben war, ungeachtet auch diese „unrechtmäßig" erlegt worden ist, „nicht besteht". Die Entscheidung läßt die Gründe nicht ersehen, ans denen die Rückvergütung nicht auch unabhängig von dem Rekurse gegen die Steuerbemessung ge fordert werden kann, nachdem der obige § 17 selbst Nr. 1 Tiroler Gemeindeblatt Seite 3 Die wichtigsten Bestimmungen sind: § 1. Die Feuerpolizei gehört in den selbststän digen Wirkungskreis der Gemeinde lind wird vom Gemeinde-Vorsteher gehaildhabt

. tz 2. Für einzelne Thcile der Gemeinde können eigelle Kommissäre bestellt werden unb ist für diese im Einvernehmen mit einer allenfalls bestehenden Feuerwehr eine entsprechende Instruktion sestzusetzen. § 4. Mindestens einmal im Jahre und zwar im Herbste, spätestens Oktober, ist bei Vermeidung von Strafen die Feuerbeschan in sännntlichen Ge bäuden durch den Gemeinde-Vorsteher oder die hie zu bestellten Kommissäre, in geschlossenen Orten mit Zuziehung eines Ranchfangkehrers und zweier Sach verständigen

, in anderen Orten mit Zuziehung eines Rallchfangkehrcrs lind eines Sachverständigen lind, wo eine Feuerwehr besteht, mit Einziehung eines Vertreters derselben, vorzunehmen, lieber das Er gebnis; der Feuerbeschan ist ein Protokoll aufzunehmen, die bemängelten Parteien zur Abstellung des wahr- genommencn Gebrechens nachdrücklichst zu verhalten, gegen Dawiderhandelnde ist das Strafverfahren ein zuleiten. Dem Gemeinde-Ausschuß ist Schlußbericht zu erstatten. § 5. Die Schornsteine und Schläuche müssen durch befligte

ist für eine ausreichende Feuerwehr Sorge zu tragen. §§ 8 und 9 bestimmen, daß jeder Einwohner und selbst Fremde zur unentgeltlichen Dienstleistung verpflichtet sind und hat die Gemeinde nach Thun- lichkeit den Nachbarn Hilfe zu leisten. Nach tz 10 sind die Besitzer von Zugthieren verpflichtet, die erforderlichen Zngthicre beizustellen, hierzu ist ein Turnus (Rollordnung) einzuführen. Im Nothfalle können selbst zufällig im Orte vor handene Gespanne zu Löschzwecken, jedoch nur im Orte selbst verwendet

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 10.04.1933
Umfang: 8
niedriger sein, wenn die bürgerlichen Parteien dem Antrag der Sozialdemokraten auf Einführung der Wohn bausteuer stattgegeben hätten. Zwei Millionen Schilling hätte die Gemeinde außerdem noch beim Bau der Nord- kettenbahn ersparen können, wenn die Bürgerlichen die so zialdemokratische Mahnung nach Sparsamkeit beherzigt hätten. Die Ueberschuldung von zwölf Millionen Schilling kostet der Gemeinde jährlich mehr als eine Million Schilling für Verzinsung und Tilgung. Eine Million Schilling müssen daher

die Steuerträger Innsbrucks nur für diesen Zweck aufbringen. Statt daß die Gemeinde jährlich um eine Million Schilling Arbeit und Verdienst schaffen würde, muß das viele Geld für Ver zinsung und Tilgung außer Landes gehen. Hätten die Bür gerlichen gut verwaltet, dann hätte die Gemeinde um die zwölf Mllionen Schilling, um die sie nun zu viel Schulden hat, fünfhundert Woh nungen bauen können. Vierhundert Arbeiter aller Branchen hätten auf fünf Jahre Arbeit und Verdienst gehabt. Schulden und Wohnungsnot Gerade

an produktiven Leistungen der Gemeinde interessiert. Die Sozialdemokraten wollten die Einführung der Wohnbausteuer an Stelle einer Wohnbau anleihe. Hätten die bürgerlichen Parteien dem sozialdemo kratischen Vorschlag zugestimmt, dann hätte die Gemeinde um zwölf Millionen Schilling Schulden weniger und brauchte um eine Million Schilling im Jahre weniger für Verzinsung und Tilgung auszugeben. Die Mittel der Wohnbausteuer hätten der Gemeinde die Möglichkeit gegeben, alljährlich Wohnungen zu bauen

. Diese Gemeindewohnbauten wären bei Fertigstellung auch schon abbezahlt gewesen und hätten die Gemeinde nicht mehr belastet. Die Gemeinde wäre dadurch in die Lage ge kommen, die Wohnungen billig zu vermieten. Die Wohnungslosen von Innsbruck wären nicht nur zu Wohnungen gekommen, sondern sie hätten auch bil lige Wohnungen gehabt. Weil aber die Bürgerlichen eine schlechte Anleihepolitik be trieben haben, weil sie den Antrag der Sozialdemokraten auf Einführung der Wohnbausteuer abgelehnt haben, darum ist die Gemeinde

in eine schwere Schuldknechtschaft geraten und darum kann sie keine Wohnungen bauen. Und darum müssen die Wohnungslosen wohnungslos bleiben, die Arbeitslosen arbeitslos und die Kaufleute ohne Wirt- fchaftseinkommen. Kn Heiiulvehrbörgenneister hat kein Berttauen Es wäre unbedingte Pflicht der bürgerlichen Ge meindeverwaltung gewesen, dafür zu sorgen, die kostspie ligen Anleihen durch günstigere und längerfristige An leihen zu ersetzen, damit die Gemeinde eine Erleichterung der Zinsenlast erreicht

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 5 von 16
Datum: 13.02.1936
Umfang: 16
könnte, so wird er in den meisten Fällen sagen müssen, daß er auf die rgeldeinnahme von der Trafik leichter verzichten konnte Dom Wert der Gemeinde. Wir machen eS uns leicht: Wenn das Hochwasser die Brücke draußer dem Dorfe weggerissen hat, sagen wir, da soll die Gemeinde eine neue bauen- wenn unsere Kinder lernen sollen, machen wir nicht daheim eigens eine Kammer frei, da schicken wir sie in das Gchulhaus, daS die Gemeinde besitzt. Und daß sich nicht schädliche oder minderwertige VolkSelemente von irgendwoher

bei uns ansiedeln, dafür soll die Gemeinde sorgen. Immer, wenn es etwas zu tun gibt, daS der einzelne -allein nicht bemeistern könnte, wen den wir uns an eine starke und gute Helferin, an die Ge meinde. „Gemeinde" ist ein altes germanisches Wort. 'CS ist verwandt mit „allgemein", mit „Gemeinschaft"- es bedeutet also etwas, das viele Einzeldinge zu einer Einheit zufam- menschließt. Und nicht nur zu einer Einheit, die dann als Summe der Einzeldinge vor uns steht, sondern zu -einem neuen, lebendigen Ganzen

. Und -ebenso alt wie daS Wort ist auch das Ding Ge meinde". Als sich nach jahchundertelan-ger, langsamer Wanderung die -germanischen Ansiedler in unserer Heimat niederließen, schlug auch die Geburtsstunde der Gemeinde. Da standen die Familien eines Talstreifens oder einer waldfreien Fläche im Flachland zusammen und schlossen -einen Bund zu gemeinsamer Arbeit und gemeinsamen Schutz. Inmitten ihres gemeinsamen Wohnraumes entstand das Dorf, und auch die, die sich abseits ansiedelren, be kannten

Schaffen an Grund und Boden. Die „Gemeinde", die große, neue Errungenschaft unserer Vorfahren, war es erst, die ihre Schöpfer eine Hei mat -aufb-auen ließ. Unsere treue, uralte Dauernheimat! In diesen Zeiten war die Gemeinde ganz -allein auf sich -gestellt. Sie war einzige Herrin und einziger Schuh ihrer Mitglieder. Und -das machte die Menschen der Ge meinde stark und ihrer Verantwortung bewußt. Cs -dauette lange Jahrhunderte, bis eine höhere Gemeinschaft erstand und sich über die Gemeinde stellte

: Das Land oder der Staat. Da wurde der Gemeinde manche ihrer Aufgaben abgenommen — -das Gericht, -der Schutz gegen außen — und viele Fragen, die allen Gemeinden gemeinsam waren, etwa die Sorge für Handel und Verkehr. Das war not wendig geworden. In ihrem Raum aber blieb die Gemeinde selbständig und war weiterhin die treue Hüterin ihrer Mitglieder. Manche Gemeinde ist hinausgewachsen über -die dörf liche Gebundenheit, ist zur Stadt geworden. Und -die Stadt wuchs und vermehrte sich nicht mehr

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 8 von 8
Datum: 04.09.1909
Umfang: 8
. Fragrkasteir. Herrn I. L. in H. (Erhaltung der Lehrer wohnung.) Frage: In der Gemeinde H. wurde vor Jahren das Lehrerhaus, d. h. Lehrerwohnung, von der Gemeinde fast neu renoviert. Inzwischen kam die Grundbuchsanlegung, und wurde die Lehrerwohnung samt Haus, Stall und Stadl der Pfarrpfründe zu geschrieben, samt Grund und Boden, der dabei liegt, wobei die Gemeinde seit Gedenken die Grundsteuer ent richtet hat. Heuer wurde der dazu gehörige Stadl von der Gemeinde, fast neu renoviert. Ist das Sache

der Gemeinde, wann die Gebäulichkeit nicht Eigentum ist. 2. Wurden Regiearbeiten gemacht d. h. auf Gemeinde kosten, wobei Arbeiter waren, die für das ganze Jahr Kostgeld entrichten müssen und bei der Regiearbeit sind sie im gleichen Lohn wie der Beste der Gemeinde. Bitte mir dies im Gemeindeblatt baldigst zu beantworten. Antwort, ad I. In der Regel hat der Eigen tümer eines Gebäudes oder eines Grundstückes auch die Lasten der Erhaltung derselben zu tragen und die Steuern von demselben zu entrichten

. Nach § 68 des tirolischen Schulgesetzes vom 1. Mai 1904 hat die Gemeinde für die Errichtung und Erhaltung der Volksschule, somit auch für die Schulgebäude zu sorgen. Wenn daher in einem der Pfarrpfründe gehörigen Ge bäude die Volksschule untcrgebracht ist, muß die Gemeinde für die Erhaltung dieses Gebäudes und die notwendigen Reparaturen an demselben sorgen. Ob das Gebäude selbst Eigentum der Gemeinde oder der Pfarrpfründe ist, könnte im Streitfälle nur im ordent lichen Rechtswege vom Gerichte entschieden

werden. Ist das Gebäude bei der Grundbuchsanlegung der Pfarr- pfründc zuaeschrieben worden und glaubt die Gemeinde, daß dies unrichtig ist, dann müßte letzterer gegen die Pfründe, welche von der k. k. Finanzprokuratur ver treten wird, klagend auftreten. ad II. Frage unver ständlich. Für Herausgabe und Redaktion verantwortlich Kurd Eichhorn. — Druck von Josef Egger ta Jmü

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 11.04.1933
Umfang: 8
der sozialdemokratischen Partei für die Gemeinderats wahl am 23. April. Wir setzen heute den Bericht über das Wahlprogramm fort. ParteivoliM statt GeureindevoliK Ebenso wenig, wie sich die Bürgerlichen um die Nöte der Handels- und Gewerbetreibenden kümmerten, so wenig sorgte sich die bürgerliche Gemeindemehrheit um die Nöte der Arbeitslosen. Es gibt jetzt kein dringenderes Erfordernis, als Ar beitsbeschaffung. Alle Stände der Bevölkerung warten darauf, daß die Wirtschaft durch die Gemeinde eine Be lebung erfahre

. Im Trubel der Zusammenbrüche ist die private Initiative erschlagen worden. Jetzt muß die öffentliche Hand eingrei sen und das Getriebe der Wirtschaft wieder in Gang zu bringen versuchen. Von der Gemeinde Innsbruck ist, so lange sie von den bürgerlichen Parteien in der Mehrheit verwaltet wird, keine Tat zu erwarten, die wirtschafts befreiend wirken könnte. Denn die bürgerliche Wirtschafts politik im Staate, im Lande und in der Gemeinde hat ja die furchtbare Krise mitverschuldet

. Vor allem hat die bürgerliche Gemeinderatsmehrhert nie die Kraft aufgebracht, um gegenüber dem Bund die Interessen der Gemeinde mannhaft zu vertreten. So hat der Bund der Gemeinde die wirksamsten Einnahms quellen entzogen. Den Christlichsozialen waren die Ver tuschung ihrer Bankenskandale und die Sanierung der Kre ditanstalt wichtiger, als die Bedürfnisse der eigenen Ge meinde. Auch gegenüber dem Land zeigten die bürgerlichen Parteien niemals die nötige Nackensteife, um das Land zu zwingen, der Gemeinde das zu geben

, was der Gemeinde frommt. So behielt das Land die Einkünfte aus der Benzin- abgabe und aus der Bierauflage für sich. Auch hier übten die Christlichsozialen Verrat an den Interessen der Gemeinde Innsbruck; denn mit den Gel dern, die der Gemeinde hätten zukommen sollen, wur den unter Duldung der christlichsozialen Landtagsmehr heit unnütze Käufe getätigt, Haftungen für fragwür dige Unternehmungen übernommen und die Bürger- kriegsvorbereitungen der Heimatwehren unterstiitzt. So gingen Unsummen Geldes

für die Gemeinde verloren, mit denen sie Arbeit schaffen und Hunderten von Arbeits losen Verdienst geben könnte. 800 Arbeitslose könnte» Arbeit und Verdienst hoben In der Gemeinde selbst betrieben die Christlichsozialen eine Politik der Bevorzugung der Reichen und der Besitzen den, denen ganz bedeutende Steuererleichterungen zu erkannt wurden. Durch die Nichteinführung der Wohnbausteuer ver schuldete die bürgerliche Gemeinderatsmehrheit eine überflüssige Schuldenlast von zehn Millionen Schilling. Dazu kommen

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Zeitungen & Zeitschriften
Neue Inn-Zeitung
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Seite 4 von 12
Datum: 08.05.1892
Umfang: 12
des k. k. Beamtcnkörpers und der Gemeinde-Ver treter statt. — Der Kaiser hat dem bei der Firma Simon Zimmermann, Senseugewerkschaft Hierselbst, bediensteten Senseuschmiedgehilfen Martin Ralser, in Anerkennung seiner vieljührigen, einem und demselben Gewerbsunternehmen zugewendeten treuen und be lobten Berufsthütigkeit das silberne Verdienstkreuz verliehen. — Am 2. Mai ist hier Herr Ferdinand Pfund, k. k. Bergverwalter a. D., Bürgermeister der Stadt Kitzbühel und Ehrenbiirger der Stadt- und Landgemeinde Kitzbühel

und abwechslungsreich durchgeführt und wir können dem Leiter derselben wie den Turnern die vollste Anerkennung nicht versagen. Zirt. Man schreibt uns von dort: In unserer Gemeinde, wo sich schon bereits mehr als 100 Jahre eine Weg- und Brückenmauthstation befindet, kamen seit jüngster Zeit durch italieuische Pächter Ein hebungen vor, welche wenigstens von den früheren deutschen Pächtern nicht gefordert wurden. Infolge dessen wurde der Gemeindevorsteher vom Gemeinde- Ausschuß einstimmig beauftragt

, daß er bei einer kompetenten Behörde anfragen solle, inwieweit die Gemeindeangehörigen von der Entrichtung der Weg- und Brückenmauthgebühr befreit seien. Der Gemeinde vorsteher erkannte hierin als competente Behörde die k. k. Finanz-Bezirksdirektion in Innsbruck, richtete demnach au diese die beziigliche Anfrage. Was er folgte aber hierauf? In erster Linie kam ein Zah lungsauftrag vom k. k. Steueramte Tclfs wegen einer Eingabe ohne. Stempel .... 50 kr. Stempel und 12 kr. Strafe. Gegen diese Entscheidung er laubte

sich die Gemeinde - Vorstehung zu rekurieren und zu betonen, daß ein Gemeindeamt, und wenn die Gemeinde noch so klein wäre, doch ein Amt ist, und als solches sich berechtigt glaube, an eine Ober behörde in stempel- und portofreier Weise eine An frage zu stellen, in einer Sache, welche der Ge meinde unklar war. Auf dieser Eingabe wurde die Stempelpflicht aufrecht erhalten, die 12 kr. Strafe im Gnadenwege nachgesehen, dagegen aber wegen un richtiger Benützung der Portofreiheit die Gemeinde zu einer Strafe

von 1 fl. nebst 5 kr. Porto verur- the.lt und der Gemeinde-Vorsteher persönlich zum k. k. Finauzwach - Oberrespizienten (Mauthhaus 4. Stock) berufen. Es kann nicht unerwähnt bleiben, daß dieser Oberrespizient dem Gemeinde - Vorsteher mit aller Freundlichkeit entgegenkam, er nahm nach der Angabe des Vorstehers ein Protokoll auf, und drückte selbst die Meinung ans, daß in einer solchen Angelegenheit der Gemeinde keine Stempelung oder Porto soll aufgebürdet werden. In der Meinung, daß diese unleidliche Sache

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 5 von 16
Datum: 03.07.1930
Umfang: 16
zur Ausrüstung. Die Gesamtsumme der Haushalte der drei Verteidi- oungs-Ministerien, die für heuer mit 5.051,282.045 Lire festgesetzt war, erhöht sich nunmehr um 500 Millionen auf 5.551,282.045 Lire. Davon entfallen 3177 Millionen aus das Kriegsministerium, 1576 Millionen auf die Kriegsmarine und 798 Millionen auf die Luftflotte. Vergleichsweise bemerkt der römische Bericht, daß Frankreich 14.200 Millionen Militärausgabe» aus gesetzt hat. Tiroler Landtag. Ein Gemeinde-Ausgleichsfonds. Dem Landtag lag

in der kurzen außerordentlichen Session der Antrag der Landesregierung betreffend die Einziehung eines Teiles der Abgabenertragsanteile der Gemeinden zur Schaffung eines Gemeinde-Ausgleichs- fonds vor. Der Gesetzentwurf lautete: Von den Anteilen der Gemeinden am Ertrag der dem Bund und dem Lande gemeinschaftlichen Abgaben werden Teilerträge in dem nachverzeichneten Ausmaß eingezogen und in einem Fonds angesammelt. In den Ausgleichsfonds fließen: a) die den Gemeinden für das Jahr 19 2 9 zukom menden

Abgabenertragsanteile, soweit sie bei Inkraft treten des Gesetzes noch nicht ausgezahlt sind; d) die Hälfte des den Gemeinden an Abgaben ertragsanteilen gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 1927 bis 1930 vom 1. Jänner 1931 an zukommenden Mehrertrages. Wenn diese Hälfte mehr als 10 vom Hundert dieses Durchschnittes ausmacht, so ist der Mehrertrag der Gemeinde aus Mitteln des Fonds von der Landesregierung rückzuerstatten. 1. Aus dem Gemeinde-Ausgleichsfonds können notleidende Gemeinden, die ohne eigenes Ver schulden trotz

als zweckmäßig erwiesen. Er bilde in den Gemeinden einen Zwang zur Sparsamkeit und keine Gemeinde ist darob in Rot geraten. Für uns ist der Gegenstand dringend, um der Gemeinde Schwaz zu helfen. Der Landtag hat sich bereits für eine Hilfsaktion ausgesprochen. Wir wissen nicht, ob nicht morgen andere Gemeinden mit beiden Händen nach einer solchen Hilfe langen. Parteiliche Rücksichten dürfen, wo es sich um das Wohl der Gemeinden handelt, nicht gelten. Es handelt sich um Hilfe für die Schwachen. Ohne Inan

- spruchnahme teuren Bankgeldes soll es möglich sein, Hilfe den Notleidenden zu bieten. Durch den Gesetzentwurf wird keine Gemeinde in ihrer Existenz gefährdet. Auch abgesehen von Schwaz und Igls ist die Maßnahme be gründet. Die Gemeinden Tirols sind mit 42 Millionen bevölkerung, es hat keinen Fremdenverkehr, keine« wohl- situierten Bauernstand, sondern mehr Kleinbauern, dann Hunderte Arbeitslose und solche Arbeiter, die auswärt» ihr Brot verdienen gehen. Man denke an den Notstand dieser Bevölkerung

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Land-Zeitung
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Seite 17 von 18
Datum: 26.11.1898
Umfang: 18
zur Tragung oder zum Ersätze dieser Kosteff herbeigezogen werden würden. Einen derartigen Ersatzanspruch hat nämlich der Staat nur gegen den Angeklagten in dem Falle daß derselbe durch ein Strafurtheil einer strafbaren Handlung schuldig erkannt worden ist. (§ 389 Str.-P.-O.) Diese Voraussetzung trifft jedoch im vorliegenden Falle nicht zu. Gemeindevorst. Z. Berufnngsrecht der Gemeinde. Frage: Kann eine Gemeinde-Vorstehung gegen eine Oberbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Landesausschuß) beziehungsweise

gegen einen Auftrag dieser Behörde rekurriren? Antwort: In der Regel wohl nichtnur wenn durch den Auftrag der selbstständige Wirkungskreis der Gemeinde berührt, im bestimmten Falle die Autonomie verletzt erscheint, ist ein Rekursrecht zulässig, oder mit anderen Worten, die Gemeinde ist dann zum Rekurse legitimirt. Erkenntniß des Verwaltungs-Gerichtshofes vom 23. Jänner 1897, Zl. 189, Bud. S. 130. I. K. in B. Berufnngsrecht der Gemeinde. Siehe obige Frage. F. H. in W. Verjährung von Landesumlagen. Frage

, welche durch die Gemeindeumlage getroffen werden. Antwort: Prinzipiell steht nichts im Wege, die Rentensteuer mit Gemeindeumlagen zu treffen. Doch wird sich praktisch eine Belegung der Rentensteuer mit Gemeindeumlagen nur schwer durchführen lassen, da die Rentensteuer meistens nicht direkt dein Zahler vorge schrieben wird, sondern durch Abzug erhoben wird, und so die Bescheinigung für die Steuerzahlung und deren Höhe bezüglich des Einzelnen fehlt. Diejenige Rentensteuerzahlung aber, die Gemeinde mitgliedern direkt

, insbesondere von Hypothekenforderungen, Wechseln und anderen Geschäftskrediten, vorgeschrieben und direkt in der Gemeinde geleistet wird, kann auch zweifelsohne mit Gemeindeumlagen belegt werden. I. K. Anspruch des Gemeindefunktionärs auf eine Entschädigung bei Unfallerhebnngen. Frage: Es befindet sich hier eine Papierfabrik, welche außerhalb der Stadt ca. vier Kilometer entfernt liegt, und in welcher öfters Unfälle Vorkommen, so daß dann von hier aus die kommissionelle Erhebung, resp. das Protokoll

gemacht werden muß. Es gehen hiebei jedesmal an Zeit 2 bis 3 Stunden verloren. Mein Vorgänger, welcher vor einem Jahre starb, erhielt für jede dieser Unfallserhebungen 50 kr. vergütet. Ich beanspruchte es auch, und erhielt von der Unfall versicherungs-Anstalt einen ablehnenden Bescheid. Sodann wandte ich mich an den Herrn Bezirkskommissär, welcher mir sagte, ich muß dies ersetzt bekommen. Die Gemeinde erhielt jedoch auf dieses einen Bescheid der Bezirks hauptmannschaft, wornach die Anstalt

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Der Südtiroler
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Seite 3 von 4
Datum: 01.04.1924
Umfang: 4
Beschuldigungen gegen den Regierungskommissär erhoben hätten. Gegen I ätzliche Auffassungen. Die gegenteilige Austastung über das öffentliche Leben, welche wir im letzten Artikel aufgezeigt haben, tritt besonders scharf in der Verwaltung von Staat, Provinz und Gemeinde hervor. Eine Freiheit ohne Freiheit der Gemeinde ein undenk bares Problem. Die Gemeinde und ihre Angelegenheiten treffen unmittelbar die Familie. Im alten Tirol war die Gemeinde im wahren Sinne des Wortes frei. Die alte Gemeindeordnung sagt

einfach und klar (§ 27 Punkt 1), daß der Gemeinde „die freie Verwal tung ihres Vermögens und ihrer auf den Gemeindeverband sich beziehenden Angelegenheiten" zustehe. Das ist eigentlich ein ganz selbstverständlicher Grundsatz. Das italienische Recht kennt diese Freiheit aber nicht; es unterwirft die Gemeinde in allem und jedem einer kleinlichen Staatskontrolle, es macht das wichtigste Kanzleiorgan, den Gemeindesekretär zum Staats beamten und läßt der Gemeinde und den von ihrem Vertrauen getragenen

Gesetzgebung noch sowieso erschwert. Dazu kommen noch die Sprachschwierigkeiten, welche von den Behörden anstatt erleichtert noch verschärft werden. Das alles führt zu einer Schwerfälligkeit, welche man sich selbst bei kühnster Phantasie nicht vorstellen kann. Daß Voranschläge für 1923 erst 1924 zur Genehmigung kommen, daß somit die Finanz- Wirtschaft einer Gemeinde in der Luft hängt, ist für den Reichsitaliener offenbar nichts Neues; aber selbst beim größ ten Optimismus muß man sich gestehen

trachten, daß die nationalen Zwecke subventioniert werden. Da ist z. B. die Mailänder Messe, die Fiera di Milano, das karabinieridenkmal rc. Für solche Zwecke hat die Gemeinde immer Geld zu haben, aber für ein eigenes Kriegerdenkmal, »ein, da muß auf strengste Sparsamkeit gedrungen werden. Die Giunta ist also trotz ihres offiziell unpolitischen Charak ters wieder ein Glied jenes Überwachungsdienstes, der den Zweck hat die Gesinnung bis in die tiefsten Tiefen heraus- juschnüffeki. Ehedem

war ein Gemeindevorsteher im ganzen Land «in geachteter Mann, heute ist er ein armer Tropf, wenn kr nach Recht und Billigkeit seine Gemeinde verwalten will. Sind die gesetzlichen Fesseln schon schlimm, so sind andere Fesseln noch weit schlimmer. Da ist $. B. ein Packträger, ein vacierender Schreiber, ein von „unten" gekommener Lehrer oder sonst ein Individuum, um das sich sonst kein Mensch Ammern würde, aber dieses Individuum ist Vertrauensmann S ü d t i r o l der Fascio. Der Mann ist eine Macht: er kontrolliert

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 19 von 20
Datum: 18.11.1905
Umfang: 20
Sette 186 Nr. 21 „Tir oler Gemeinde-Bla tt" oder Tragspritzen Verpflichtet und haben womöglich eigene Feuerwehren zu errichten. § 18. Jede- größere HauS muß wenigstens mit drei Löschkübeln, einer Feuerpatsche und einer mit Draht umsponnenen Laterne versehen sein; daS allfällige Mehr« erfordernis an Feuerleitern, Feuerhacken und 'Feuer eimern bestimmt die Gemeindevorstehung. § 19. Der Gemeindeausschuß bestimmt die Art und Zahl der Löschgeräte, mit welchen die Ortschaften und Häuser versehen

, welche aber nach der am 2. Mai 1905 durch geführten Verhandlung als unbegründet abgewiesen wurde. (Z. 4879). Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin bekämpft die Entscheidung des Landesausschuffes der gefürsteten Gra'schaft Tirol vom 3. September 1904, Z. 14949, womit ihr An spruch auf Teilnahme an den Nutzungen des Gemeinde gutes in R. abgewiesen wurde, mit der Einwendung, daß sie infolge ihrer nach Maßgabe der Heimatgesetz novelle vom 5. Dezember 1896, N.G Bl. Nr. 222, er folgten Aufnahme in den Heimatverband

als Gemeinde mitglied von R. zu behandeln, daher auch an den Ge meindegutsnutzungen teilzunehmen berechtigt sei, wie sie auch alle Lasten zu tragen habe. Auf die alte Uebung könne man nicht mehr zurück greifen, seit das Gesetz vom Jahre 1896 erschienen ist; übrigens sei die Uebung nicht festgestellt worden, ja eS seien hierüber nicht einmal Erhebungen gepflogen worden. Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung folgendes erwogen. Die zur Zeit der Einführung der Tiroler Gemeinde ordnung

bestandene Heimatgesetzgebung kannte kein in stanzmäßiges, gegen den Willen der Gemeinde verfolg bares Recht auf die Aufnahme in den Heimatverband, damals hing die Aufnahme eines Bewerbers lediglich von einer zustimmenden Beschlußfaffung der Gemeinde vertretung mit Ausschluß jedes Rechtsmittels ab. Die Gemeinde war also auch gewiß in der Lage, diese Auf nahme an Bedingungen (soweit sie den begrifflichen' Rechtsfolgen des Heimatrechtes nicht widerstreiten) zu knüpfen, also auch insoferne

mit dem Heimatrechte übungsgemäß Nutzungsrecht am Gemeindegute verbunden waren, diese wirtschaftlichen Vorteile auszuschließen.;; Durch das Gesetz vom 5. Dezember 1896, R.G.Bl. Nr. 222, ist aber ein Anspruch auf die Aufnahme in den Verband der Aufenthaltsgemeinde unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen gegeben und die Durchsetz- barkeit dieses Anspruches auch gegen den Willen der Gemeinde ermöglicht worden. Dieser Anspruch auf die Aufnahme ist somit wesentlich verschieden von der bis dahin gegebenen

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 1 von 8
Datum: 04.07.1908
Umfang: 8
L 5.—. Sämtliche Bestellungen, Abonnementsgelder rc., ebenso alle schriftlichen Beiträge nnd fragen sind nunmehr an die Administration resp. Redaktion nach Jinst zu richten. Die Genieriröe Allgemein es. Die Gemeinde oder Kon'mune ist im gewöhn lichen Sinne ein dem Staat untergeordneter öffentlich- rechtlicher Verband zur Befriedigung örtlicher Gemein-, also politischer Jntereffen (daher politische Gemeinden). Kleinere, wenig leistungsfähige Gemeinden werden in einzelnen Staaten und Ländern vielfach

zu Ge meindeverbänden, oder für besondere Zwecke (Armen pflege, Schule usw.) zusammengefaßt, so daß man auch von Talgemeinden, Armengemeinden, Schulgemeinden usw. spricht. Die politische Gemeinde 0t ihrem Wesen nach dem Staat ähnlich; sie ist wie dieser eine juristische Person (Korporation) des öffentlichen Rechts, sie hat ein Gebiet und Angehörige und ergreift mit ihrer Herrscher- gewalt alle Personen und Sachen, die sich auf ihrem Gebiet befinden. Sie hat eine der staatlichen nach gebildete Verfassung. Behörden

- und Landgemeinden bezieht sich wesentlich nur auf die Verfaffung der Gemeinde und hat nur in denjenigen Rechtsgebieten recht liche Bedeutung, wo verschiedene Gemeindeord nungen für Stadt und Land gelten. Hier ist eine Stadtgemeinde die Gemeinde, in der die Städteordnung, eine Landgemeinde die Gemeinde, in der die Landgemeindeordnung gilt; ob in einer Gemeinde die Städteordnung oder die Landgemeindeordnung gilt, bestimmt sich teils nach Herkommen, teils nach aus drücklicher gesetzlicher Bestimmung

der verschiedenen Ordnungen. In der ältesten Zeit fällt bei allen bekannten Völkern die Gemeinde mit dem Staat zusammen; die Stadtstaaten des Altertums, wie die Volksgemeinden der germanischen Stämme waren souveräne Gemein wesen von enger lokaler Begrenzung. Im Laufe der Entwicklung schloffen sich die einzelnen Gemeinden zu weiteren Verbänden zusammen, aus denen allmählich der Staat erwachsen ist. Das Verhältnis der einzelnen Gemeinden zum Staat hat sich dann im Laufe der Geschichte wiederholt geändert

. Im Mittelalter hielt mit dem Verfall der Staats gewalt das Aufblühen der Gemeinde und die Ent faltung einer umfassenden politischen Tätigkeit derselben gleichen Schritt. Dies gilt insbesondere von den Städten: sie übernahmen allmählich die Gesamtheit aller staatlichen Aufgaben und sorgten sogar auch für den Schutz gegen Feinde, da das Schutzverhältnis, in welchem sie zu Kaiser oder Landesherrn standen, sich als unzulänglich erwies. Während im übrigen Reich die Auffassung aller Hoheitsrechte

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Land-Zeitung
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Seite 15 von 18
Datum: 03.03.1900
Umfang: 18
zu öffentlichen Lehranstalten gewidmet ist. Erkenntniß vom 16. Juni 1897, Z. 3421, B. 10.831. 17. Gemeinde - Wahlen. — Vertrauensmänner. Bei Berufung in die Gemeinde-Wahlkommission ist es dem Gemeindevorsteher anheimgestellt, zu bestimmen, ob die Vertrauensmänner einzelner Fraktionen der Gemeinde anzugehören haben oder nicht, wenn nur die Zahl fünf erfüllt ist. Die Zuziehung des Gemeindesekretärs, auch wenn derselbe das Protokoll unterfertigt, ändert an der gesetzlichen Zusammensetzung der Wahlkommssion

nichts. Erkenntniß vom 7. Mai 1897, Z. 2608, B. 10.693. 18. Gemeindebedienstete. — Stellungsverhältniß. Der Landesausschuß ist nicht berufen (kompetent), über die Beschwerde eines Geueindebediensteten gegen die Gemeinde zu entscheiden, sondern eine solche Beschwerde gehört vor den ordentlichen Richter. Das Dienstverhält- niß ist eben kein öffentlich rechtliches, wie bei einem Staatsbeamten, sondern beruht auf einem Vertrage. Erkenntniß vom 17. März 1897, Z. 1565, B. 10515. 19. Servitut und Gesundheitspolizei

sind, sind kranken versicherungspflichtig, weil sie in einer gewerbsmäßig betriebenen Unternehmung, aber ohne öffentlichen Cha rakter beschäftig sind. Erkenntniß vom 30. April 1897, Z. 2461, B. 10.609. 21. Zuständigkeits-Zuweisung. Eine Person, welche über ihre Zuständigkeit nichts anzugeben vermag, weil sie blöde oder taubstumm ist und deren Herkunft ganz unbekannt bleibt, muß jener Gemeinde zugewiesen werden, in der sie vagabundirend angetroffen wird. Erkenntniß vom 12. Mai 1897, Z. 2391, B. 10.709

. 24 RekurSsühruug der Gemeinde bei Wirthschafts- Konzessiouen. Die Gemeinde ist gesetzlich legitimirt, gegen die Verleihung einer Wirthskonzession zu rekuriren, wenn hierüber seitens des Gemeinderathes Beschluß ge faßt und schon vorher die Abweisung des Konzessions gesuches begutachtet worden war. Erkenntniß vom 1. Mai 1897, Z. 2495, B. 10.672. Die freiwillige Feuerwehr in Innsbruck geht nun daran, das Allarmierungswesen einer ein greifenden Aenderung zu unterziehen, deren Grundge danke darin gipfelt, fürs

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 5 von 16
Datum: 17.09.1932
Umfang: 16
Nationalrat S ch e i b e i n. Das Gemeindereserat hielt in beiden Wäh lerversammlungen der Gemeinderatskandidat Rechtsan walt Dr. Karl Höslinger. Kandidat Dr. Höflinge« leitete seine Rede mit einer Betrachtung über Sinn und Zweck einer Gemeinde ein. Nach dem hierarchischen Aus bau des Staates ist die Gemeinde seine Grundlage. Dar aus erklärt sich die Bedeutung der Wahl des Gemeinde rates. Die Gemeinde führt kein Sonderleben, sondern sie be steht des Gemeinwohles wegen. Ihre Aufgaben find sozialpolitischer

, dem Schwachen im Wirtschaftskampse beizustehen, dem unschuldig aus dem Wirtschaftskampse Ausgeschie denen helfend unter die Arme zu greisen. Das Programm der sozialdemokratischen Gemeinde vertreter ist daher klar vorgezeichnet. Die Bildung darf nicht ein Monopol der Reichen sein. Die Gemeinde hat jedem Kinde, gleichgültig ob es von ar men oder reichen Eltern stammt, durch ihre Schulen ein möglichst großes Maß von Wissen zu vermitteln. Nur lesen, schreiben und rechnen zu können, genügt heute

nicht. Die Arbeitslosigkeit bedingt bei der Arbeitsvergeoung eine Auslese, und diese Auslese wird nicht nur nach beruflichem, sachlichem Können vorgenommen, sondern neben diesen Eigenschaften auch nach Maßgabe der Intelligenz und der Allgemeinbildung. Wenn die Höttinger Hauptschule noch nicht aufgebaut wäre, müßte sie auch trotz der Kenntnis, daß ihre Her stellung gewaltige Geldsummen verschlingt und große Zinslasten auserlegt, neu errichtet werden. Die Gemeinde hat aber nicht nur tofitr zu sorgen, daß die Kinder

die Schule besuchen, sondern daß sie zur Erreichung des Lehrzieles auch die notwendigen Schulbehelse, Lehr mittel bekommen. Können die Eltern diese selbst nicht aus- bringen, dann muß es die Gemeinde für sie tun. Da ein gesunder Geist nur in einem gesunden Körper lebt, muß die Gemeinde auch für die körperliche Ausbildung der Kinder und der Jugend besorgt sein; daher hat sie Spiel- und Sportplätze anzulegen, im Winter Wärmestuben bereitzuhalten und für- die Aermsten der Armen Ausspeisungen vorzunehmen

. Das allgemeine Wohl der Gemeindeangehörigen be dingt es, daß die Gemeinde, soweit immer es nur in ihren ihren Kräften steht, für die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten dorsorgt. Solche gibt es in Hötting in Hülle und Fülle: Erweiterung des Kanalisationsnetzes, den Straßenausbau, den Straßenneübau zur Erschließung neuer Wohnbau gelegenheiten, Förderung des Wohnbauwesens überhaupt, sei es aus öffentlichen oder genossenschaftlichen Mitteln. Für viele dieser Arbeiten kann auch die finanzielle Be deckung gesunden

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Tiroler Post
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Seite 13 von 20
Datum: 05.08.1904
Umfang: 20
nach Naturaufnahmen be sorgt die Belehrung in befriedigendstemMaße. Die Gemeinde - Heilung. gilt« Wulier-Hemeindewaßlordnung. Die vom niederösterreichischen Landtag beschlos sene Reform der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde- Wahlordnung für Niederösterreich, mit Ausschluß der Städte mit eigenem Statut, hat die kaiserliche Sanktion erhalten. Der nun sanktionierte neue Entwurf der Ge meinde- und Gemeindewahlordnung Niederösterreichs, der von der christlichsozialen Majorität des Land tages am 27. und 28. Oktober

vor. Js. beschlossen wurde, unterscheidet zunächst zwei Gruppen von Ge meinden, größere, städtische, mit mehr als 2000 Einwohnern, und kleinere. Die Wähler zerfallen in vier Gruppen: 1. die Grund-, Gebäude- und Erwerbsteuerträger; 2. die Jntelligenzwähler (ebenso wie die Angehörigen der ersten Gruppe nach ein jähriger Seßhaftigkeit wahlberechtigt); 3. die Per sonalsteuerträge c, nach zweijähriger Seßhaftigkeit wahlberechtigt; 4. alle übrigen männlichen volljäh rigen Personen, die seit drei Jahren in der Gemeinde

sehhaft sind. In den größeren Gemeinden werden vier Wahlkörper gebildet. Die Zahl der der ersten Wählergruppe Ange hörigen, der Gemeinde-Umlagepflichtigen, wird von oben nach unten in zwölf Teile zerlegt. Die ersten drei Zwölftel kommen in den ersten Wahlkörper. Außerdem als Jntelligenzwähler die Ehrenbürger, höheren Geistlichen, öffentlichen Beamten von der neunten Rangsklasse aufwärts und Einkommensteuer pflichtige mit mindestens 200 K Steuer. Der zweite Wahlkörper besteht aus den weiteren vier

Zwölfteln der Umlagepflichtigen, aus allen übrigen Jntelligenz- wählern (mit Ausnahme der Unterlehrer) und den Einkommensteuerträgern mit 100 bis 200 K Steuer. Der dritte Wahlkörper umfaßt die letzten fünf Zwölftel der Umlagepflichtigen, die Unterlehrer und die Perfonalsteuerträger zwischen 20 und 100 K. Der vierte Wahlkörper endlich besteht aus allen volljährigen, in der Gemeinde seit drei Jahren seß haften männlichen Personen, außerdem auch aus den Wählern der ersten drei Klassen. In den ländlichen

Gemeinden bestehen in der Regel drei Wahlkörper; falls nicht doppelt so viel Wähler als Ausschußstellen vorhanden sind, jedoch nur zwei. Der vierte Wahlkörper besteht in diesen Gemeinden aus allen seit zwei Jahren seßhaften volljährigen männlichen Personen, die irgend eine direkte Einkommensteuer unter 20 K zahlen. Wie man sieht, ist die neue Gemeindewahl, ordnung bestrebt, jenen, welche die Gemeinde-Um lagen tragen, den größten Einfluß in der Gemeinde zu sichern, ohne in den Fehler des Kapitalismus

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Tiroler Post
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Seite 4 von 8
Datum: 21.10.1903
Umfang: 8
; der Herr Bürgermeister ersucht mit solchen Anfragen bis zum 1. Jänner 1905, wo das Gaswerk in den Besitz der Gemeinde über geht, zu warten. — Direktor Haberer stellt einen Dringlichkeitsantrag, die Trambahnaktiengesellschast sei aufzufordern, die Linie zum Südbahnhose endlich zu bauen. Der Herr Bürgermeister antwortet, daß die Lokalbahngesellschast das bereits Projekt einer elektrischen Linie Bahnhof Willen— Andreas Hofer-Straße—Anichstraße—Burggraben— Museumstraße — Südbahnhof und Viaduktgasse— Mühlau

demnächst vorlegen und den Bau noch im Jahre 1904 beenden werde; hierauf zieht der Antrag steller seinen Antrag zurück. — Hierauf folgen Mit teilungen des Bürgermeisters: Die Vororte haben sich dem Verbote desSchnellfahrens der Automobile und Radfahrer angeschlossen. — Die Ge schäftsleute am Stadtplatz bitten um W i e d e r g e- stattung des Aufstellens von Markt buden in der Herzog Friedrich-Straße. Dem Gesuch wird Folge gegeben. — Die von der Gemeinde um einen Einheitspreis von 24 h pro Quadratmeter

- und Telegraphengebäudes, wobei das Gebäude vom Stadtsaal mindestens zehn Meter entfernt zu sein und die Front beider Gebäude parallel zu laufen hat. Die Stadtgemeinde leiht sich die Kaufsumme bei der Sparkasse aus; das Aerar verzinst und amortisiert der Stadtgemeinde den ganzen zur Beschaffung des Grundes und Herstellung des Gebäudes von der Gemeinde aufgewendeten Betrag. Durch einige Klauseln im Vertrage stellt sich die Gemeinde gegen alle Eventualitäten sicher. — Hieraus kommt die Bereinigung mit Witten

zur Beratung; es werden alle Grundzüge, sowie der Gesetzentwurf (siehe Bericht über die letzte Ausschußsitzung in Milten!) einhellig mit dem Zusatze angenommen, daß die im letzten Jahre in Milten bezahlten Steuern zur Aus übung des Gemeindewahlrechtes als in Innsbruck gezahlt in Anrechnung gebracht werden. — Nach einigen, die hohe Bedeutung dieses Beschlusses feiern den Worten des Bürgermeisters, welche lauten Bei fall finden, wird die öffentliche Sitzung geschlossen. Are Bereinigungsfrage hat den Gemeinde

wie folgt: § 1. Die bisherige Ortsgemeinde Wilten hört auf, eine für sich bestehende Gemeinde zu sein und vereinigt sich auf Grund der zwischen dem Gemeinde-Ausschüsse Wilten und dem Gemeinde rate von Innsbruck in den Sitzungen vom 12., beziehungsweise 15. Oktober 1903 getroffenen Ver einbarungen mit ihrem ganzen Katastralgebiete mit der Stadtgemeinde unter dtm gemeinsamen Namen Landeshauptstadt Innsbruck, tz 2. Das gesamte Gemeindevermögen und Gemeindegut, sowie die ge samten Verbindlichkeiten

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