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Bozner Zeitung
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Seite 4 von 10
Datum: 15.04.1870
Umfang: 10
' mit folgenden Worten beginnt: „Komm, schaffender Geist' u. f. w. Weiter heißt es in die sem Artikel: „Kaum geboren' u. s. w. Prüft man den ganzen Inhalt dieses Artikels, so muß man an erkennen, daß in demselben die Lehren, Gebräuche, Einrichtungen nicht bloß der kath. Religion, sondern überhaupt einer im Staate anerkannten christlichen Religion herabzuwürdigen gesucht werden, und na mentlich enthält die »rste Stelle in ihrer frechen Sprache und Haltung eine Verspottung der Glaubens lehre vom hl. Geiste

, welchen nicht bloß der Katholik, sondern jeder Christ von was immer sür einer Con- session als Gott anbetet. In dieser Stelle wird der hl. Geist als gewichen und mit der Person des Geist lichen identifieirt dargestellt. Allein der Autor begnügt sich nicht mit dem spöttischen Thema vom hl. Geiste, sondern er ergeht sich in höchst unpassenden Aus drücken und Entstellungen über hl. Sacramente und namentlich über die hl. Taufe. Schon die Eingangs worte dieser Stelle: „Kaum geboren' u. s. w. zeigen unverkennbar

wäre.' Der. Herr Angeklagte hat, vom Herrn Vorsitzenden über dl^ Anklage zur Rede gestellt, die Nothwehr vor gegeben, im Kampfe des modernen Staates gegen die Uebergnffe der Kirche; allein einer Ausschreitung der Presse bedarf es nicht, um die Ausschreitungen desi Klerus zu widerlegen. Der Herr Angeklagte will we der den hl. Geist noch die kirchliche Lehre vom hl. Geiste herabzuwürdigen beabsichtigt haben, er läugnet- die böse Absicht; allein prüft man den Inhalt deS Artikels in der ersten Stelle

, so geht die böse Absicht, den hl. Geist, namentlich aber die Glaubenslehre der katholischen Kirche vom hl. Geist zu verhöhnen, Hohl unzweideutig daraus hervor. Der Unterschied, den der Angeklagte zur Rechtfer tigung und Beschönigung anführt, daß er nämlich den hl. Geist mit großen Lettern bezeichnet, und daß er den Geist, der geschwunden ist und den er nicht als Gottheit bezeichnen wollte, mit kleinen Lettern schrieb, ist wohl nur eine Ausflucht des Angeklagten; für den Leser bleibt

, sondern eine bloße Druckschrift geschrieben habe, und daß man es mit einer Druckschrift nicht so genau nehmen solle wie mit einem Buche, wird vom Gesetze als unstatt haft erklärt. Das Gesetz lastet die ganze Verantwor tung, sei es bei einem Buche, sei eS bei einer Flug schrift, dem Verfasser auf, der jeden Artikel wohl zu erwägen und zu prüfen hat. Ebenso ist nicht anzu nehmen, daß der Herr Redacteur die Meinung oder den Geist der hierortigeu Bevölkerung nicht gekannt habe, daß er nicht geglaubt

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