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Seite 5 von 6
Datum: 08.07.1937
Umfang: 6
in Brüche und die Dar lehensgeberin verlangte von ihrem ehemaligen Bräutigam die 20.500 8 sofort zurück, indem sie behauptete, sie 'sei nur durch die ver sprochene Heirat zur Hingabe des Geldes bewogen worden, eine Ehe schließung sei jedoch vollkommen ausgeschlossen. Der Wirt verweigerte die Rückzahlung des Geldes mangels Fälligkeit, denn die Pflicht zur Rückzahlung sei ausdrücklich an den Verkauf des Gasthauses gebun den. Ein Verkauf sei bisher trotz mehrfacher Bemühungen nicht zu erreichen

gewesen, er hätte das Darlehen ohne Zusicherung einer Bindung des Rückzahlungstermines an den Verkauf des Gasthauses nie angenommen. Das Landesgericht Innsbruck (OLGR. Dr. P e i ß e r) hat der Klage stattgegeben. In der Urteilsbegründung heißt es: Die Streitteile haben Geldangelegenheiten nie geschäftlich genommen, die Klägerin gab den Betrag als Braut in Rücksicht aus die baldige Hochzeit. Wenn in dem Schuldschein von einer Rückzahlung bei Verkauf des Gasthauses die Rede fei, so waren die Streitteile

vor einem bestimmten Termine in Abrede. Allein es war keineswegs der Wille der Parteien, das Geld bis zum Verkauf des Gasthauses hinzugeben, anderseits zu behalten, nicht der Buchstabe, sondern Sinn und Ab sicht der Parteien ist maßgebend. Auch wäre es kaum mit der Uebung des redlichen Verkehrs zu ver einbaren, daß die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von über 20.000 8 ohne jede Sicherstellung für unbegrenzte Zeit leihen sollte. Ist aber eine bestimmte Zeit für die Erfüllung nicht bedungen, be- stimmt

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