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Der Südtiroler
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Seite 2 von 6
Datum: 01.09.1927
Umfang: 6
auf der Hut fein!" („Prov. di Bolzano" und „Alpenzeitung" vom 5. August 1927, Nr. 91). „Alle mögen wissen, daß in Bozen die Presse vermindert wird, nicht vermehrt. („Prov. di Bolzano" vom 9. August 1927, Nr. 95.) ad c): „Allen Faschisten wird anbefohlen, in sämtlichen Gasthäusern und öffentlichen Betrieben die „Alpenzeitung" und „La Pro vincia di Bolzano" zu verlangen. Giarratana. („Alpenzeitung" und „Prov. di Bolzano", verschiedene Nummern.) ad d): Schließung des Gasthauses „Zur Rose" in Wels berg

für 10 Tage, weil der Besitzer Fragen, die Italiener in italienischer Sprache an ihn richteten, wegen Mangel an Sprachkenntnis nicht beantworten konnte. Schließung des größten Handelsgeschäftes der Stadt Bozen, der Firma Amonn, weil dortselbst im Innern der Geschäftsräume reindeutsche Anschriften gefunden wurden. Schließung des Gasthauses beim „Meßnerwirt" in Reischach bei Bruneck, weil angeblich die Lizenz nicht be zahlt worden wäre. Tatsächlich konnte der Wirt durch Zeugen beweisen, daß die Gebühr

bereits im März ord nungsgemäß entrichtet worden ist. Schließung des Gasthauses „Mondschein" in Bruneck, weil der Besitzer angeblich eine ausgewiesene Frauens person beherbergt habe, ohne sie zu melden; tatsächiich besuchte diese Frau am Tage einen im „Mondschein" woh nenden Herrn, wobei sie verhaftet wurde. - Schließung des Gasthauses beim „Kreuzwirt" in Nals, weil die Lizenzgebühr nicht erlegt worden sei; die vor gelegte Quittung über die eingezahlte Lizenzgebühr wurde nicht als ausreichend

angesehen. Schließung des Gasthauses beim „Habererwirt" in Nals aus demselben Grunde. ad g): Der Präfekt Ricci erließ am 1. August 1927 folgendes Rundschreiben: „Mit Bedauern habe ich wahrgenommen, daß die Bilder ihrer Majestäten und des Regierungschefs in vielen Gasthöfen und öffentlichen Lokalen der Provinz fehlen. Ich bitte die Herren Bürgermeister, bekannt zu geben, daß gegen alle Inter essenten, welche bis zum 15. August d. I. in dem wichtigsten Saale ihres Betriebes die Bilder des Königspaares

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Seite 5 von 6
Datum: 08.07.1937
Umfang: 6
in Brüche und die Dar lehensgeberin verlangte von ihrem ehemaligen Bräutigam die 20.500 8 sofort zurück, indem sie behauptete, sie 'sei nur durch die ver sprochene Heirat zur Hingabe des Geldes bewogen worden, eine Ehe schließung sei jedoch vollkommen ausgeschlossen. Der Wirt verweigerte die Rückzahlung des Geldes mangels Fälligkeit, denn die Pflicht zur Rückzahlung sei ausdrücklich an den Verkauf des Gasthauses gebun den. Ein Verkauf sei bisher trotz mehrfacher Bemühungen nicht zu erreichen

gewesen, er hätte das Darlehen ohne Zusicherung einer Bindung des Rückzahlungstermines an den Verkauf des Gasthauses nie angenommen. Das Landesgericht Innsbruck (OLGR. Dr. P e i ß e r) hat der Klage stattgegeben. In der Urteilsbegründung heißt es: Die Streitteile haben Geldangelegenheiten nie geschäftlich genommen, die Klägerin gab den Betrag als Braut in Rücksicht aus die baldige Hochzeit. Wenn in dem Schuldschein von einer Rückzahlung bei Verkauf des Gasthauses die Rede fei, so waren die Streitteile

vor einem bestimmten Termine in Abrede. Allein es war keineswegs der Wille der Parteien, das Geld bis zum Verkauf des Gasthauses hinzugeben, anderseits zu behalten, nicht der Buchstabe, sondern Sinn und Ab sicht der Parteien ist maßgebend. Auch wäre es kaum mit der Uebung des redlichen Verkehrs zu ver einbaren, daß die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von über 20.000 8 ohne jede Sicherstellung für unbegrenzte Zeit leihen sollte. Ist aber eine bestimmte Zeit für die Erfüllung nicht bedungen, be- stimmt

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