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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 6
Datum: 26.03.1857
Umfang: 6
Majestät haben den Haupt- mann deö Sr. k. k. Majestät Allerhöchsten Namen führenden Iäger-NegimentS, Oswald Freiherrn von Schneeburg, zum k. k. Kämmerer allergnädigst zu ernennen geruht. Der hochwürdige Generalvikar Dr. Johann Stefan Raffeiner in New-Uork, bekannt durch seine Frei gebigkeit und Patriotismus hat neuerdings einen.Wechsel im Betrage von 2V2 fl. CM. als Geschenk für die Stadt GlurnS anher gesendet, welcher bereits seiner Bestimmung zugeführt wurde. Kaiserliches Patent vom 24. Oktober 1356

jener Bergwerksbesitzer, welche das Gold und Silber nicht auf eigenen Werkstätten darstellen, ihre golv- und stlberhalligen Erze und Schliche an k. k. Hüttenwerke nir Einlösung abgeben zu müssen, ist aufgehoben nnd jeder Besitzer eines Berg- oder WaschwerkeS kann mit seinen gewonnenen Metallen, Erzen nnd Schlichen frei verfügen. ' II. Andererseits erlischt gleichzeitig die in einigen Bergbezirken als bestehend angenommene Verpflichtung der k. k. Hüttenwerke, die Gold- und Silberhallenden Erze> und Schliche

von den Privat-Bergwerköbesitzern einzulösen, nnd eS kann diese Einlösung nur im Wege des Uebereinkommens, wie zwischen jedem andern Pri- vatbergwerkö- und Hüttenbesitzer erfolgen. *) Vom 23. Mai 18Z4 (N; G. Bl. I.III. St., Nr. t46.) III. Zum Behufe der freiwilligen Einlösung des Berg- und HüttengoldeS und Silbers, so wie der frei willigen Bruch- und Pagament-Einlösung für das k. k. Aerar werden sowohl die hierzu bestimmten k. k. Aemter, als auch die Preise, nach welchen hieb« vorzugehen

, Schlichen und Hüttenprodukten über die Grenzen Un sers Reiches stattfinden darf, bestimmen die jeweiligen Zollvorschristen. ' VI. Die bestehenden Vorschriften über den gesetzlichen Feingehalt der Gold- und Silberfabrikate und die da mit in Verbindung stehende Punzirung, so wie die bis herigen Bestimmungen, wonach eS allen Parteien frei steht, Gold und Silber in Barren, in Münzen, in Bruch- oder Faden.Gold und Silber / zur Ausprägung in gesetzlich gangbare Münzen oder zur Verwechslung

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Der Bote für Tirol
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Seite 9 von 10
Datum: 27.06.1856
Umfang: 10
werden, widrigenfalls anf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden würde. 17. Für den Fall, t^enn der Pächter die ver tragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung deS Vertrages beanstragten Behörden frei, alle jene Maßregeln ,u ergreifen, die zur unanfgehaltenen Erfüllung deö Vertrages führen, wogegen aber auch dein Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrag? machen zu können glaubt, offen stellen soll. Hiernach wird jedesmal nnd

die Verzugs? zinsen zu 4 Prozent zu entrichten; und es fangen die Verzugszinsen von dem Tage zu laufen an, welcher auf den im Pachikontrakte zur Zahlung der rückständigen Rate bestimmten Tag folgt. 13. Dem Pächter wie der Finanz-Landes-Direktion stehet, sofern während deS Laufes der Pachtzeit eine Aenderung in den Bestimmungen des Gesetzes, die auf den Ertrag einen Einfluß ausübt. Statt finden sollte, eine vorläufige dreimonatliche Aufkün digung vor dem Ablaufe des Verwaltungsjahres frei

des k. k. Bezirksamtsvorstandes und des k. k. Bezirks Ingenieurs in Gegenwalt aller erschienenen Anboth steller. Das Reugeld deö Vestbicthers wird au Rechnung der von ihm bei der Kontraktsabschließnng zn stellenden zchnperzentige» Kaution vom Ausrufs- preise bei dem k. k. Steueramte Neutte hinterlegt und den übrigen UebernahmSlnstigen dasselbe sogleich zurückgestellt. Jedoch mnß bemerkt werden, daß der hohen Re giernng die Wahl unter deu Offerenten frei bleibt nämlich sie ist nicht gebnndcn, den Mindestfordern den als Uebernehmer anzuerkennen

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